Organische Düngung
Bioabfälle, Kompost, Klärschlamm

Kompost läuft über zwei Forderbänder auf einen Haufen.

Absieben von Kompost

Neben Gülle, Festmist und Biogasgärrest zählen auch Bioabfälle, Komposte und Klärschlämme zu organischen Düngern.

Organische Dünger enthalten nicht nur Pflanzennährstoffe, sondern auch organische Substanz. Diese dient als Nahrung für die Bodenlebewesen, erhöht somit die biologische Aktivität der Böden und ist Ausgangsstoff für die Humusbildung.
Vor dem Ausbringen der Dünger müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat bekannt sein. Im Fall von Bioabfall, Kompost und Klärschlamm ist vor der Ausbringung immer eine Untersuchung der Nährstoffe erforderlich, die entsprechend der Düngemittelverordnung (DüMV) auf dem Lieferschein dokumentiert sein müssen.

Bioabfälle

Abfälle tierischer und pflanzlicher Herkunft werden als Bioabfälle bezeichnet. Auch Komposte und Grünabfälle zählen dazu. Die landwirtschaftliche Verwertung ist in der Bioabfallverordnung geregelt, allerdings sind auch die Düngemittelverordnung und die Düngeverordnung zu beachten. Begrenzungen bestehen hinsichtlich Schadstoffgehalten, maximalen Ausbringmengen und der möglichen Nährstoffzufuhr, die durch die gute fachliche Praxis (Düngeverordnung) geregelt ist.

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Externer Link

Kompost

Ein Traktor zieht einen Wagen, aus dem Kompost verstreut wird.

Kompostausbringung

Je nach den verwendeten Ausgangsprodukten unterscheiden sich die Nährstoffgehalte deutlich. Durchschnittswerte können nur als Anhaltspunkte dienen, auszugehen ist immer von den Untersuchungsergebnissen.
Die Höhe der Stickstoffwirkung im Anwendungsjahr liegt durchschnittlich bei 5 bis 10 % des Gesamtstickstoffgehaltes und ist entscheidend vom Verrottungsgrad abhängig. Erst nach mehrjähriger Anwendung bzw. nach einigen Jahren ist mit einer nennenswerten Freisetzung an Stickstoff aus der Kompostdüngung zu rechnen. Die mineralische N-Düngung kann dann um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.

Unkompostierte Grünabfälle

Grünschnitt und Äste von Sträuchern lagern in Haufen vor einer Halle.

Grüngutlager

Die Ausbringung unkompostierter Grünabfälle ist nach der Bioabfallverordnung, z. B. für Landschaftsmähgut, Gartenabfälle und Gehölzrückstände, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei stickstoffarmem Material (Gehölzrückstände) kann es zu Beginn der Verrottung zu einer deutlichen Stickstofffestlegung kommen. Stickstoffreiche, leicht abbaubare Materialien (z. B. jüngeres Mähgut) geben jedoch bereits im ersten Jahr etwa 20 % des Stickstoffs frei. Der Rest ist wiederum als fest organisch gebunden zu betrachten. Werden Grünabfälle kompostiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zu Stickstoffverlusten kommt (Heißrottephase).

Verwertung von Grüngut aus der Landschaftspflege (LfL-Schriftenreihe)

Weitere Bioabfälle

Eine landwirtschaftliche Verwertung ist auch für Abfälle aus der Tierkörperbeseitigung vorgesehen (z. B. Fleischknochenmehl). Diese Abfälle müssen gesondert behandelt sein (z. B. Erhitzung > 135 °C). Zu beachten ist hier speziell die relativ gute Stickstoffwirkung (leicht abbaubares Eiweiß) und der hohe Phosphat- und Kalziumgehalt. Weitere Abfälle, die nicht durch die Bioabfallverordnung erfasst sind, können nach dem Abfallrecht (Einzelfallregelung) einer landwirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden. Jedoch muss dies jeweils beim zuständigen Landratsamt beantragt werden. Die Abschätzung der Nährstoffwirkung erfolgt durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten.

Klärschlamm

Becken einer Kläranlage.

Kläranlage

Aufgrund seiner Herkunft enthält der Klärschlamm eine Fülle unerwünschter Stoffe, deren Wirkung auf Boden und Umwelt bisher nicht umfassend bekannt ist. Deshalb ist die landwirtschaftliche Verwertung kritisch zu beurteilen. Klärschlamm enthält allerdings auch wertvolle Pflanzennährstoffe und organische Substanz.
Rechtlich ist die Verwertung von Klärschlamm unter Berücksichtigung der Vorgaben der Klärschlammverordnung, der Düngemittelverordnung und der Düngeverordnung erlaubt. Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) regelt die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen.

Informationen zur Verwertung von Klärschlamm

Holzasche