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Mitteilung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Mitteilungspflicht nach § 5

Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern.
Mitteilung einmalig 1 Monat vor erstmaliger Tätigkeit.


Mitteilung an:

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Agrarökologie, Ökologischen Landbau
und Bodenschutz - IAB 2a
Lange Point 12
85354 Freising
Fax: 08161 715089


Abgeber:
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Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

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