Empfehlungen für Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten

Verkehrsschild Wasserschutzgebiet
Um die Qualität des bayerischen Trinkwassers zu gewährleisten, können in Wasserschutzgebieten Bewirtschaftungsauflagen erlassen werden, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung einschränken. Beispiele hierfür sind das Aufbringungsverbot für Wirtschaftsdünger, das Verbot der Beweidung oder das Gebot einer Grünlandnutzung. Die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile sind nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 32 Satz 1 Nr.1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) auszugleichen.
Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist durch den Ausgleichsberechtigten (Nutzer eines Grundstücks in einem Wasserschutzgebiet zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, sei es als Eigentümer oder als Pächter) beim Ausgleichsverpflichteten (in der Regel das Wasserversorgungsunternehmen) schriftlich geltend zu machen.
Dazu kann folgendes Formular verwendet werden:
Sollten sich Ausgleichsberechtigter und Ausgleichsverpflichteter nicht über den Grund oder die Höhe der Ausgleichsleistung einigen können, sollte zunächst die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) unter Hinzuziehung der einschlägigen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) eine Schlichtung herbeiführen. Sollte auch dies scheitern, so kann die KVB eine entsprechende Ausgleichsleistung festsetzen, gegen die ggf. gerichtlich vorgegangen werden kann. Auf Art 57 Satz 1 BayWG i.V.m. § 98 Abs. 2 WHG wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Ausgleichsbeträge für Beeinträchtigungen durch Bewirtschaftungsauflagen

Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches stellt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft regelmäßig aktualisierte Kalkulationsdaten zur Verfügung. Die aktuelle Ausgabe vom Februar 2016 umfasst 16 Seiten und basiert auf den Durchschnittserträgen und -preisen der Jahre 2011 bis 2015.
Die folgenden "Empfehlungen für Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten" sind nicht mehr aktuell. Eine Aktualisierung ist geplant.
Die vorgestellten Ausgleichsbeträge für Beeinträchtigungen durch Bewirtschaftungsauflagen in Schutzgebieten sind Anhaltspunkte für die Beteiligten. Bewertet werden die wirtschaftlichen Nachteile, die Auflagen in Schutzgebieten verursachen können. Maßstab dabei ist die Deckungsbeitragsdifferenz zwischen der Bewirtschaftung ohne bzw. mit Auflagen. Fallen durch die anzupassende Wirtschaftsweise zusätzliche Arbeitsstunden an, werden diese als zusätzliche Kosten angesetzt. Frei werdende Arbeitsstunden und Anpassungsmöglichkeiten bei den Festkosten können nicht allgemeingültig in Pauschalen eingearbeitet werden und bleiben deshalb unberücksichtigt. Die Pauschalen beschreiben somit die Gewinnänderungen unter Berücksichtigung eines möglicherweise zusätzlichen Arbeitszeitaufwandes.
Sollten Auflagen auch zu Änderungen in der Innenwirtschaft zwingen, so sind die folgenden Empfehlungen für Ausgleichsbeiträge nicht anwendbar. In solchen Fällen sind einzelbetriebliche Berechnungen notwendig.

Kalkulation für drei verschiedene Ertragsniveaus

Um den unterschiedlichen natürlichen Ertragsbedingungen in Bayern besser gerecht zu werden, wurden die Ausgleichsbeträge für drei verschiedene Ertragsniveaus (ungünstig, mittel, günstig) kalkuliert. Die drei verschiedenen Ertragsniveaus wurden aus der amtlichen Ertragsstatistik und der Landwirtschaftlichen Standortkartierung (LSK) ermittelt. Die Tabellen im Anhang enthalten die wichtigsten Kalkulationsdaten für die wesentlichen Produktionsverfahren. Es wird empfohlen, ganze Schutzgebiete oder zumindest Teilbereiche entsprechend ihrer Bonität einem der drei Ertragsniveaus zuzuordnen.
Die Laufzeit der freiwilligen Vereinbarungen beträgt i.d.R. mehrere Jahre. Deshalb wurden bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen, soweit wie möglich, mehrjährige Durchschnittserträge und Durchschnittspreise (derzeit: 2011 - 2015, Preise in Nettobeträgen) verwendet.

Freiwillige Vereinbarungen

Anstelle eines einzelfallbezogenen Ausgleiches der Bewirtschaftungsnachteile können Wasserversorger mit den Landwirten im Rahmen einer freiwilligen Kooperation auch einheitliche Verträge ausarbeiten. Im Rahmen solcher freiwilliger Vereinbarungen können auch zusätzliche Bewirtschaftungsbeschränkungen, die über die Anforderungen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung hinausgehen und die entsprechende Gegenleistung hierfür vereinbart werden.
Mehr Informationen zu freiwilligen Kooperationen zwischen Wasserversorgern und Landwirten finden sich auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt:

Weitere Informationen

Ansprechpartner:
Johanna Schöber
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie
Menzinger Straße 54, 80638 München
Tel.: 08161 8640-1309
E-Mail: Agraroekonomie@LfL.bayern.de

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