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Die Reform der Zuckermarktordnung

Die Zuckermarktordnung gilt bislang als letzte Marktordnung im klassischen Sinne, die mit den Instrumenten eines Quotensystems aus A- und B-Quote, Interventionspreismechanismus und Produktionsabgabe ausgestattet war. Auf der Grundlage der Kommissionsvorschläge vom Juni 2005 wurde nun im Agrarrat am 24.11.2005 eine grundsätzliche Einigung über die Reform der bisherigen Zuckermarktordnung erzielt, die insbesondere auf Grund des WTO-Panels in Kritik geraten war.

Eckpunkte und Bestandteile der Beschlüsse

  • Die Zuckermarktordnung wird bis 2014/2015 verlängert.
  • Die Zuckerpreise (Weißzucker) werden in vier Schritten bis 2009/10 um insgesamt 36 % (ursprünglicher Kommissions-Vorschlag: 39%) gesenkt von 631,90 €/t
    • 2006/07: 505,50 €/t ( - 20,00 %)
    • 2007/08: 458,10 €/t ( - 27,50 %)
    • 2008/09: 428,20 €/t ( - 32,24 %)
    • 2009/10: 404,40 €/t ( - 36,00 %)
  • Die Rübenmindestpreise werden um insgesamt 39,7 % gesenkt. Sie betragen nach 2005 mit 43,63 €/t künftig voraussichtlich:
    • 2006/07: 32,90 €/t ( - 24,6 %)
    • 2007/08: 29,80 €/t ( - 31,1 %)
    • 2008/09: 27,80 €/t ( - 36,3 %)
    • 2009/10: 26,30 €/t ( - 39,7 %)
  • Die zusätzliche Rübenpreissenkung von 10 % (ursprünglicher Vorschlag der Kommission) fällt ersatzlos weg.
  • Die Einkommensverluste der Rübenbauern werden als entkoppelte Zahlung ausgeglichen in Höhe der Umsatzverluste:
    • 2006/07: 60,0 %
    • 2007/08: 60,0 %
    • 2008/09: 64,2 %
    • 2009/10: 64,2 %
  • Die Ausgleichszahlung wird in die Systematik der GAP-Reform einschließlich Cross Compliance eingebunden.
  • Mitgliedsstaaten, die ihre Quoten um mindestens 50 % reduzieren, können zusätzlich zeitlich befristet auf 4 Jahre gekoppelte Kompensationszahlungen in Höhe von 30 % der Umsatzeinbußen für die Zuckerrübenanbauer gewähren. Diese Mittel werden aus Gemeinschaftsmitteln gezahlt und können zusätzlich mit nationalen Mitteln aufgestockt werden.
  • Eine Menge von 1,1 Mio. t C-Zucker kann gegen Gebühr in Quotenzucker umgewandelt werden. Für Deutschland sind ca. 238.560 t vorgesehen.
  • Die A-und B-Quote werden zu einer Quote zusammengefasst.
  • Die Intervention wird für eine Übergangszeit von 4 Jahren beibehalten. Dabei beträgt der Auslösepreis 80 % des Referenzpreises des folgenden Wirtschaftsjahres mit einer Maximalmenge von 600 000 t. Ursprünglich wollte die Kommission die Intervention vollständig abschaffen.
  • Kernelement der Reform ist ein Restrukturierungsfonds. Aus diesem Fonds erhalten Zuckerfabriken, die ihre Quoten aufgeben, einmalig eine Beihilfe in den Jahren:
    • 2006/07: 730 €/t
    • 2007/08: 730 €/t
    • 2008/09: 625 €/t
    • 2009/10: 520 €/t
  • Dazu müssen die Zuckerfabriken folgende Abgabe je t Zucker abführen:
    • 2006/07: 126,40 €/t
    • 2007/08: 173,80 €/t
    • 2008/09: 173,80 €/t
  • Das von mehreren Mitgliedsstaaten geforderte Veto-Recht bei der Umstrukturierung wurde vermieden.
  • Rübenerzeuger, deren Zuckerfabrik die Produktion einstellt, profitieren von der verbesserten Ausgestaltung des Umstrukturierungsfonds (10 %). Es wurden Finanzmittel für regionale Diversifizierungsmaßnahmen beschlossen. Hierfür wird ein zusätzlicher, zeitlich befristeter Förderbetrag (109 €/t) zur Verfügung gestellt. Diese Beihilfe kann in Abhängigkeit des Kapazitätsabbaus erhöht werden.
  • Eine Regelung zum Außenschutz soll vermeiden, dass die Ziele der Reform unterlaufen werden. Bei Überschreitung einer Schwelle von 25 % der Zuckereinfuhren aus den LDC’s gegenüber dem Vorjahr wird die Kommission automatisch ein Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen in Gang setzen. Darüber hinaus sind strikte Ursprungsregeln für die LDC-Zucker-Einfuhren basierend auf heimischer Rohstoffbasis einzuhalten.
  • Es wurde sichergestellt, dass die heimische chemische und pharmazeutische Industrie eine ausreichende Versorgung mit Zucker erhält. Der hier verarbeitete Zucker wird nicht auf die Quotenregelung angerechnet.

Bewertung

  • Positiv zu bewerten ist, dass eine schnelle Einigung erzielt wurde und nun Planungssicherheit und Rechtssicherheit bis 2014/15 besteht. Insgesamt bleibt das Quotensystem zwar erhalten, A-und B-Quote werden jedoch zusammengeführt.
  • Mit den Beschlüssen konnte sich die EU-Kommission auf der Grundlage ihrer Vorschläge vom Juni 2005 weitgehend durchsetzen. Dies zeigt sich vor allem auch in der Senkung der für die Landwirte entscheidenden Rübenmindestpreise von 39,7 %. Zugeständnisse konnten lediglich im Zeitrahmen, bei der Höhe der Ausgliechzahlungen und in Einzelmaßnahmen für verschiedene andere Länder erreicht werden.
  • Mit den Beschlüssen sollte sich die Verhandlungsposition der EU in der kommenden WTO-Verhandlungsrunde in Hongkong im Dezember 2005 verbessern lassen. Mit der politischen Vorentscheidung zur Reform des Zuckersektors geht der Ministerrat erneut in Vorlage und leistet wiederholt Vorleistungen für die WTO-Verhandlungen über die Öffnung der Exportmärkte für Industriegüter und Dienstleistungen.
  • Kernelement der Zuckermarktreform ist der Restrukturierungsfonds, mit dem die Überschussproduktion eingeschränkt werden soll. Ob dieser ansatzweise wahrgenommen wird lässt sich derzeit nicht absehen. Zweifel sind jedoch einerseits für die skandinavischen Länder angebracht, da die angestrebten Preissenkungen dann lediglich das Preisniveau dieser Länder vor dem Beitritt in die EU erreichen werden. Andererseits dürfte die relative Vorzüglichkeit von Zuckerrüben gegenüber anderen Kulturen auch in Regionen mit geringerer Ertragskraft (z.B. Italien) erhalten bleiben. In beiden Fällen könnte dann der Restrukturierungsfonds nur in begrenztem Umfang in Anspruch genommen werden.
  • Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Restrukturierungsfonds in Bayern nicht in Anspruch genommen werden wird.
  • Für Bayern wird die Zuckerrübe im Vergleich zu den sonstigen Ackerfrüchten ihre Wettbewerbsfähigkeit, wenn auch auf deutlich niedrigerem Niveau, behalten.
  • Die Entscheidung über die Umsetzung der Reform, insbesondere die Form der Gewährung der Ausgleichszahlung, fällt der jeweilige Mitgliedsstaat.
  • Die gewährte Ausgleichszahlung wird als entkoppelte Zahlung ("Top-Up") voraussichtlich auf der Basis der betriebsindividuellen A- und B-Quotenausstattung berechnet werden.
  • Die Ausgleichszahlung dürfte in Deutschland unter den Bedingungen des Kombi-Modells ab 2010 in den Gleitflug übergeführt werden und dann in die Umlegung in eine allgemeine Flächenzahlung eingehen.
  • Die im Rahmen der GAP-Reform gewährte Flächenzahlung für Ackerfrüchte (in Bayern ca. 299 €/ha) werden in den Ausgleich der Zuckermarktreform nicht mit eingerechnet und bleiben bestehen.
  • In Abhängigkeit von Erträgen und einzelbetrieblicher Quotenausstattung werden die Landwirte Einkommensverluste pro Hektar Zuckerrübe in unterschiedlicher Höhe hinnehmen müssen, die nur zum Teil ausgeglichen werden.
  • Die neuen Verhandlungsergebnisse tragen nicht zu einer zusätzlichen Sicherung von Fabrikstandorten bei. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder eventuelle Schließung von Zuckerfabrikstandorten in Bayern liegt letztendlich in der Verantwortung des Zuckerunternehmens.
  • Positiv zu bewerten sind die Aufrechterhaltung der Intervention, die Regelungen zum Chemiezucker sowie das Einlenken der Kommission im Bereich Außenschutz. Alle drei Punkte werden zur Sicherung der Wertschöpfung des Zuckermarktes im Inland beitragen.
  • Unabhängig von der Reform wirkt im kommenden Wirtschaftsjahr die im Herbst 2005 bereits beschlossene Deklassierung von 14,3 % und das Exportverbot von C-Rüben zu großen Flächeneinschränkungen und Einkommenseinbußen.

Ausblick

Nach Vorliegen der endgültigen Gesetzestexte muss die Reform verwaltungstechnisch umgesetzt werden. Hierbei ist vor allem die Frage der Berechnung der betriebsindividuellen „top up’s“ auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Quotenausstattung festzulegen. Bis zum Beginn des Gleitfluges sind die Auswirkungen der Reform kalkulierbar.



Januar 2006
Georg Stark
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Ernährung und Markt
Tel.: 089/17800-333 • Fax: 089/17800-332