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Meldebefreiung

Zur Entlastung kleinerer Betriebe wurde für bestimmte Betriebsarten eine Meldebefreiung eingeführt. Eine eingeschränkte Meldepflicht besteht für

  • Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren
  • Zerlegebetriebe
  • Betriebe zur Be- und Verarbeitung von Fleisch
  • Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln

Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren, Zerlegebetriebe und Betriebe zur Be- und Verarbeitung von Fleisch sind nicht meldepflichtig, wenn die Zahl der Beschäftigten unter 9 Personen liegt. Zu den Beschäftigten zählen, unabhängig davon, ob es sich um voll- oder teilzeitbeschäftigte Personen sowie um Produktions- oder Verkaufspersonal handelt, Inhaber/-innen und tätige Mitinhaber/-innen, mithelfende Familienangehörige und alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen, einschließlich Auszubildende.

Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln sind nicht meldepflichtig, wenn ihre Jahresproduktion 1000 t unterschreitet.

Die Betriebe, die wegen Unterschreitung einer Meldegrenze von der Meldepflicht befreit sind, können freiwillig eine Meldung abzugeben, um die Vorteile, wie z. B. eine schnellere Einbindung in das Versorgungssystem zu nutzen.



Januar 2007
Ulrike Heyne
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Ernährung und Markt
Tel.: 089/17800-333 • Fax: 089/17800-332