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Meldepflichtige Betriebe

Die im Folgenden aufgeführten ernährungswirtschaftlichen Betriebe sind meldepflichtig. Neben der dreistelligen Kennnummer und der Bezeichnung der Betriebsart werden ergänzende Erläuterungen zur Abgrenzung der Meldepflicht aufgeführt.

Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten

Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.
Gesonderte Meldungen sind auch für Betriebsstätten von Betrieben abzugeben, soweit sie im Vorkassenbereich oder als Shop-in-Shop-Geschäft (z.B. Bäckereien oder Metzgereien) in den Verkaufsstätten des Lebensmitteleinzelhandels ihre Tätigkeit ausüben.

011 Mahlmühlen

012 Schälmühlen, Reismühlen

021 Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren mit mehr als 8 Beschäftigten

Betriebe dieser Betriebsart sind meldepflichtig, wenn die Zahl der Beschäftigten 8 Personen übersteigt. Zu den Beschäftigten zählen, unabhängig davon, ob es sich um voll- oder teilzeitbeschäftigte Personen sowie um Produktions- oder Verkaufspersonal handelt, Inhaber/-innen und tätige Mitinhaber/-innen, mithelfende Familienangehörige und alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen, einschließlich Auszubildende.

Für Betriebsstätten von Betrieben, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben.

022 Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren

030 Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln

040 Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen

050 Betriebe zur Be- und Verarbeitung von Milch; Betriebe zur Herstellung von Schmelzkäse

061 Schlachtbetriebe

Zu den Schlachtbetrieben zählen Versandschlachtereien, Schlachthöfe und Lohnschlachtereien. Sofern der Betrieb neben der Schlachtung auch die Zerlegung durchführt, ist eine weitere Meldung nach Betriebsart 062 Zerlegebetriebe erforderlich. Erfolgt nach der Zerlegung eine weitere Be- und Verarbeitung von Fleisch, ist auch eine Meldung nach Betriebsart 063 Be- und Verarbeitung von Fleisch notwendig.

062 Zerlegebetriebe mit mehr als 8 Beschäftigten

Betriebe dieser Betriebsart sind meldepflichtig, wenn die Zahl der Beschäftigten 8 Personen übersteigt. Zu den Beschäftigten zählen, unabhängig davon, ob es sich um voll- oder teilzeitbeschäftigte Personen sowie um Produktions- oder Verkaufspersonal handelt, Inhaber/-innen und tätige Mitinhaber/-innen, mithelfende Familienangehörige und alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen, einschließlich Auszubildende.

063 Betriebe zur Be- und Verarbeitung von Fleisch mit mehr als 8 Beschäftigten

Diese Betriebsart umfasst sowohl die Fleischwarenindustrie als auch das Metzgerhandwerk. Betriebe dieser Betriebsart sind meldepflichtig, wenn die Zahl der Beschäftigten 8 Personen übersteigt. Zu den Beschäftigten zählen, unabhängig davon, ob es sich um voll- oder teilzeitbeschäftigte Personen sowie um Produktions- oder Verkaufspersonal handelt, Inhaber/-innen und tätige Mitinhaber/-innen, mithelfende Familienangehörige und alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen, einschließlich Auszubildenden.

070 Betriebe zur Be- und Verarbeitung von Fischen

Zu dieser Betriebsart gehören sowohl diejenigen, die Fänge der Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei als auch solche, die Fische aus Aquakulturen be- oder verarbeiten.

081 Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe

082 Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen

083 Talgschmelzen, Schmalzsiedereien

090 Betriebe zur Herstellung von Zucker

100 Betriebe zur Be- und Verarbeitung von Obst- und Gemüse

110 Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten

120 Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken

130 Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit einer Jahresproduktion von mehr als 1.000 t

Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln sind meldepflichtig, wenn ihre Jahresproduktion 1000 t übersteigt.
Landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse als Futtermittel an andere landwirtschaftliche Betrieb abgeben, gelten nach den neuen Regelungen zur EU-Futtermittelhygieneverordnung ab dem 1. Januar 2006 als Futtermittelunternehmer. Auch diese Betriebe sind meldepflichtig, soweit die Jahresproduktion 1000 t übersteigt.

140 Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungsmitteln- oder Futtermitteln; Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln

150 Verteilerzentren und -lager, Logistikzentren und -lager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels

Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig in Bezug auf die Be- und Verarbeitung, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist.



Januar 2007
Ulrike Heyne
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Ernährung und Markt
Tel.: 089/17800-333 • Fax: 089/17800-332