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Fischseuchenverordnung
Die neue Fischseuchenverordnung soll den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessern. Sie enthält Genehmigungs- und Anzeige- (Registrierungs-)pflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Von einer Registrierungspflicht sind auch private Fischhalter betroffen, sofern deren Gewässer/Teich Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben.
Es sind deshalb alle Betriebe, Einrichtungen und Fischhalter, für die diese Fischseuchenverordnung gilt verpflichtet, von sich aus einen Antrag auf Genehmigung oder Registrierung der Tätigkeit bei dem für sie zuständigen Veterinäramt zu stellen.
Alle Betriebe haben zudem die Pflicht zur Buchführung, in der folgende Punkte erfasst werden:
- Alle Zu- und Abgänge (Name des Herkunfts- oder Empfängerbetriebes sowie des Transporteurs, Fischart mit Menge und Gewicht)
- Zahlen über erhöhte Sterblichkeit im Betrieb bzw. Betriebsteil
Informationen für Fischzüchter und Fischhalter
November 2010
Dr. Reinhard Reiter
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Fischerei
Tel.: 08151/2692-121 • Fax: 08151/2692-170
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