EEG 2012 - Einsatzstoffe nach Biomasseverordnung

Das EEG 2012 führt für Strom aus Biomasse eine von den eingesetzten Einsatzstoffen abhängige Vergütungssystematik ein. Dazu werden alle Einsatzstoffe in drei Einsatzstoffvergütungsklassen eingeteilt.

In den Anlagen 1 - 3 der Biomasseverordnung (Inkrafttreten am 01. Januar 2012) werden die Einsatzstoffe mit dem jeweiligen Energieertrag aufgelistet. Der Stromanteil, der aus Einsatzstoffen der Anlage 1 erzeugt wird, wird ausschließlich mit der Grundvergütung vergütet. Diese Vergütung erhöht sich anteilig für Strom, der aus Einsatzstoffen der Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) bzw. der Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) erzeugt wird.

Zuordnung zu den Einsatzstoffvergütungsklassen entscheidend

Infolge der unterschiedlichen Vergütung von Strom abhängig von den individuell eingesetzten Stoffen ist die Zuordnung zu den Einsatzstoffvergütungsklassen von entscheidender Bedeutung. Zur Erleichterung der Einordnung werden im Folgenden die einzelnen in den Anlagen 1-3 der Biomasseverordnung (Stand: 01. Oktober 2011) aufgelisteten Einsatzstoffe näher beschrieben.
Die folgenden Beschreibungen, welche die einzelnen Einsatzstoffe näher bestimmen, sind nicht rechtsverbindlich. Sie wurden von dem Institut für Agrarökonomie in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Biogas e.V. erarbeitet.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben sind als Orientierungshilfe gedacht. Im Einzelfall sind die gesetzlichen Regelungen und Verordnungen sowie die jeweils gültige Rechtsprechung maßgeblich.

Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise:

  • Der Einsatz der Substrate muss im Einklang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgen. Das setzt auch das Vorhandensein der entsprechenden Genehmigungen und Zulassungen voraus.
  • Frischmasse (FM) ist die Masse eines Stoffs oder Substrats im Originalzustand mit dem jeweiligen Wassergehalt.
  • Trockenmasse (TM; Trockensubstanz, Trockenrückstand) bezeichnet die nach einem festgelegten Trocknungsverfahren (105 °C ± 5 °C gemäß DIN EN 12880) erhaltene Masse an fester Substanz der Frischmasse und wird in Gramm oder Kilogramm angegeben. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Trockenmasse auch als Trockensubstanz bezeichnet und dem Trockenrückstand in DIN EN 12880 gleichgesetzt (Angabe in %).
Stand: Januar 2012

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