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Landesanstalt für LandwirtschaftPflanzenschutz → Erwerbsobstbau
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Feuerbrandbekämpfung 2011

Information der Imker zum Einsatz streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung des Feuerbranderregers im Erwerbsobstbau in Bayern

In den letzten Jahren wurde vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jeweils die Anwendung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung des Feuerbrandes im Obstbau auf der Basis des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes („Gefahr im Verzuge“) unter Einhaltung strenger Voraussetzungen genehmigt.

Angesichts der aktuellen Erkenntnisse zur Rückstandssituation von Streptomycin in Äpfeln und Honig hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zusätzlich, in Zusammenarbeit mit den Betroffenen, ein Eckpunktepapier erstellt, auf dessen Basis für das Jahr 2011 wieder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Die Anwendung darf in Erwerbsanlagen maximal zweimal während der Blütezeit der jeweiligen Sorten erfolgen. Die Früchte dürfen nicht behandelt werden. Alternativen zur Anwendung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel sind soweit möglich zu nutzen. Spätestens 24 Stunden vor der Anwendung von Strepto bzw. Firewall 17 WP sind die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis von 3 km um die Behandlungsfläche befinden, vom Anwender zu verständigen.

Im Jahr 2010 war hauptsächlich der Landkreis Lindau betroffen. Der Feuerbrand-Warndienst auf der Internetseite der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (www.lfl.bayern.de→Pflanzenschutz→Erwerbsobstbau) informiert tagesaktuell über das Ausmaß der Feuerbrandgefährdung in den einzelnen Regionen Bayerns.

Beginnende Apfelblüte

Seit dem 1. September 2008 gelten in der EU einheitliche Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittel-Rückstände in Lebensmitteln. In diesem Zusammenhang wurde der Rückstandshöchstgehalt für Streptomycin in Honig von 20 µg/kg auf 10 µg/kg herabgesetzt. Damit ist es nicht völlig auszuschließen, dass durch die Anwendung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel im Erwerbsobstbau Rückstände von Streptomycin in Honig auftreten, die zur Nicht-Verkehrsfähigkeit des Honigs führen können. Deshalb wird den Imkern nach Einsatz eines streptomycinhaltigen Pflanzenschutzmittels im Erwerbsobstbau dringend angeraten, ihren zur Zeit der Obstblüte erzeugten Honig beproben zu lassen. Dies umso mehr, wenn es sich um einen reinen Kernobst-Blütenhonig handelt.

Nicht im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung erfasste Honige aus dem unmittelbaren Umkreis (bis 3 km) um eine behandelte Obstanlage können deshalb gebührenfrei in einem akkreditierten Labor untersucht werden. Die Probenahme erfolgt durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Anlehnung an das amtliche Probenahmeverfahren der Lebensmittelüberwachung. Im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche ist bereits bei der Beprobung vor Ort die von der Anwendung im Jahr 2011 betroffene Honigmenge vom AELF jeweils schriftlich festzuhalten. Die Probenahme ist beim zuständigen AELF bis spätestens Freitag, den 20. Mai 2011 zu beantragen.

Die Kosten für die anfallenden Untersuchungen werden vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getragen. Die Imker werden vom AELF unmittelbar nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu Streptomycin mittels Kopie informiert.

Sofern im Rahmen der gebotenen Eigenkontrolle durch ein akkreditiertes Labor die Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts für Streptomycin (unter Berücksichtigung der analytischen Messunsicherheit) im Honig festgestellt wurde, unterrichtet der Imker gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 unverzüglich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die über das weitere Vorgehen entscheidet.

In Bayern erzeugter, nichtverkehrsfähiger Honig wird aufgekauft und entsorgt. Der betroffene Honig ist nach vorheriger Information der Kreisverwaltungsbehörde durch den Imker beim zuständigen AELF unter Angabe der Bankverbindung abzugeben und dort zu sammeln. Als Entschädigungsgrundlage ist der durchschnittliche ortsübliche Marktpreis/kg Honig heranzuziehen. Für das Jahr 2011 wird für jeden Imker bis zu einer Menge von 100 kg ein Preis von 9 €/kg Honig bzw. ab 101 kg ein abgestufter Preis von 7 €/kg Honig vereinbart. Die sachgerechte Entsorgung des Honigs erfolgt in Absprache mit der Kreisverwaltungsbehörde. Zuständig für die Auszahlung an die Imker sowie die Entsorgung ist der Bayerische Erwerbsobstbau-Verband. Die Kosten werden hierbei anteilsmäßig zu 70 % von den Erwerbsobstbauern und zu 30 % vom StMELF getragen.


Anlaufstellen für Rückfragen sind die Fachberater für Obstbau an den ÄELF in Kempten (Tel.: 08382/931431) und Kitzingen (09321/3009185) und die Fachberater für Pflanzenschutz Gartenbau an den einschlägigen ÄELF in Rosenheim (08031/3004218), Deggendorf (0991/208150), Regensburg (0941/2083153), Bayreuth (0921/591274), Würzburg (0931/7904748), Ansbach (0981/8908192) und Augsburg-Stadtbergen (0821/43002164).


Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Wolfgang Kreckl, 08161 / 715199



April 2011
Dr. Wolfgang Kreckl
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735