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Bekämpfung der Kirschfruchtfliege 2012
Zur Bekämpfung der Kirschfruchtfliege (Rhagoletis cerasi und Rhagoletis cingulata) ist in Süß- und Sauerkirschen das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG (Wirkstoff Acetamiprid) mit maximal 2 Anwendungen im Abstand von 7-10 Tagen nach § 18a Pflanzenschutzgesetz (alt) genehmigt. Die Aufwandmenge beträgt 0,125 kg/ha und je m Kronenhöhe, die Wartezeit 7 Tage. Die Gebrauchsanweisung des Präparates ist zu beachten.
Zusätzlich hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Einsatz der dimethoathaltigen Pflanzenschutzmittel Danadim Progress und Perfekthion befristet nach Art. 53 (Notfallsituationen im Pflanzenschutz) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit § 29 (Inverkehrbringen in besonderen Fällen) Pflanzenschutzgesetz (neu) zugelassen. Die Zulassung gilt ab dem 15. April 2012 bis zum 12. August 2012 für 120 Tage.
Für Danadim Progress/Perfekthion (Wirkstoff Dimethoat)wurde dabei folgendes Anwendungsgebiet festgesetzt:
| Schadorganismus |
Kultur |
Kirschfruchtfliege (Rhagoletis cerasi, Rhagaletis cingulata) |
Süß- und Sauerkirsche |
| Einsatzgebiet: |
Obstbau |
| Schadorganismus/Zweckbestimmung: |
Kirschfruchtfliege (Rhagoletis cerasi, Rhagoletis cingulata) |
| Pflanzen/ -erzeugnisse/Objekte: |
Süß- und Sauerkirschen |
| Anwendungsbereich: |
Freiland |
| Anwendungszeitpunkt: |
Nach der Blüte im Mai/Juni (BBCH 77/81); nach Befallsbeginn und ab Warndienstaufruf |
| Maximale Zahl der Behandlungen: |
1 |
| Anwendungstechnik: |
Spritzen/Sprühen |
| Aufwand: |
0,25 l/ha und m Kronenhöhe; insgesamt nicht mehr als 0,75 l/ha und Jahr Wasseraufwand: 500 l/ha und m Kronenhöhe |
| Anwendungsbestimmungen: |
NB6611 Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogende Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter Bienenschutzverordung vom 22. Juli 1992, BGBI. I S. 1410 beachten. |
| Sonstige Ergänzungen und Hinweise: |
|
| Wartezeit: |
28 Tage |
Folgende Anwendungsbestimmungen wurden zusätzlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit festgesetzt und sind einzuhalten:
NW468
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalistation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NW605-1
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten.
Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung unmittelbar zu Gewässern in jedem Fall zu beachten.
50 % – 5 m; 75 % – *; 90 % – *
NW606
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
10 m
NT110
Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 99 % eingetragen ist.
Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind.
Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
Die Zulassung wurde mit folgenden Auflagen verbunden:
NW264
Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
NB6611
Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
SB001
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB110
Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SE110
Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SF1891
Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS110
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS120
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS2101
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel)tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS2202
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel)tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS420
Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST1102
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST1203
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
April 2012
Dr. Wolfgang Kreckl
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735
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