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Landesanstalt für LandwirtschaftPflanzenschutz → Pflanzenschutz Gartenbau
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Das Pflanzenschutzgesetz und die wichtigsten Regelungen für Hausgarten und Fensterbank

Sie haben Probleme mit Läusen, Schnecken oder Pilzen an Ihren Pflanzen?
Aber Vorsicht, nicht alles was möglich ist, ist auch erlaubt. Daher ist es unbedingt notwendig, sich vorher zu informieren.
Bereits seit 1998 gilt nun schon das Pflanzenschutzgesetz, aber viele Kleingärtner haben es noch gar nicht zur Kenntnis genommen. Es betrifft jedoch alle, die Pflanzenschutzmittel in ihrem Garten, im Wintergarten oder auch nur auf dem Fensterbrett anwenden wollen.
Um mehr Licht in das Paragraphendunkel zu bringen, sollen die wichtigsten Regelungen für den Hobbygärtner dargelegt werden.


Voraussetzung

Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur eingesetzt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Gärtnerisch genutzt werden auch Haus- und Kleingärten, jedoch nicht Wege, Böschungen oder Feldraine.

Die Hausgartenfläche gehört nach dem Pflanzenschutzgesetz zur gärtnerisch genutzten Fläche

Zulassung

Trotz aller Bestrebungen, den Pflanzenschutzmitteleinsatz europaweit zu vereinheitlichen, darf ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland nur angewandt werden, wenn es vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig zugelassen ist.

Pflanzenschutzmittel müssen in Deutschland vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sein.


Neu ist, dass Pflanzenschutzmittel nur noch in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen Anwendungsgebieten und nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden dürfen. Der Fachmann nennt dies eine Indikationszulassung. Vereinfacht heißt das, dass nur noch das erlaubt ist, was in der Gebrauchsanleitung steht und sonst nichts.


Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingarten müssen mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig" gekennzeichnet sein.

Haus- und Kleingarten

Diese Indikationszulassung geht auch am Haus- und Kleingarten und dem Wohnbereich nicht spurlos vorbei. Pflanzenschutzmittel dürfen hier nur angewandt werden, wenn sie mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sind. Ein Erwerb von für den erwerbsgärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bereich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und die Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel im privaten Hausgarten ist nicht erlaubt.


Nicht alle Pflanzenschutzmittel die gut gegen Blattläuse wirken dürfen auch überall eingesetzt werden.


Es wird verbindlich vorgeschrieben, wo das Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf und wie es auszubringen ist. Hat ein Pflanzenschutzmittel mit der Ausweisung zum Einsatz im Haus- und Kleingarten z.B. nur eine Zulassung gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen, so darf es gegen Blattläuse in anderen Kulturen nicht angewandt werden.


Gewässerschutz

In oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, also auch nicht z.B. gegen den Seerosenblattkäfer im Gartenteich. Die vorgegebenen Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden.

Seerosenblattkäfer dürfen nicht chemisch bekämpft werden

Zulassungsende

Bei vielen Kleingärtnern, aber nicht nur dort, herrscht oft Unsicherheit und Unklarheit darüber, wie lange Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung noch benutzt werden dürfen. Das Pflanzenschutzgesetz macht hierzu klare Aussagen. Nach Ablauf der Zulassung dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres ausgebracht werden. Läuft die Zulassung zum Beispiel am 31.10.2008 aus, so darf das Pflanzenschutzmittel noch bis Ende 2010 eingesetzt werden. Danach ist die Anwendung verboten. Das soll dazu dienen, dass keine "Uraltmittel" mehr angewandt werden, wie dies leider manchmal immer noch der Fall ist.

Schlussfolgerung

Wer Pflanzenschutzmittel in seinem Garten einsetzen will, muss sich mit den betreffenden Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes auseinander setzen. Die Gebrauchsanleitung enthält die Anwendungsvorschriften, diese sind zu befolgen.



April 2007
Dr. Wolfgang Kreckl
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735