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Amtlich anerkannte Kontrollstellen in Bayern
Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie zuverlässig funktionieren, genau dosieren und verteilen, damit Pflanzenschutzmittel am Zielobjekt sicher abgelagert werden. Sie müssen sich sicher befüllen lassen, genau und reproduzierbar einstellen lassen und mit genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sein. Sie müssen sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen, sowie leicht und gründlich zu reinigen sein. Außerdem müssen Messgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden können.
Die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte ist in der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Art. 3 Abschn. 2 § 7 G. v. 13.12.2007 I S. 2930 geregelt.
Gemäß § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung müssen Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von vier Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen lassen. Neugeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein. Werden gebrauchte, prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte eingeführt, so sind diese vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland prüfen zu lassen.
Übersicht über die amtlich anerkannten Kontrollstellen in Bayern
Bitte wählen Sie Ihr zuständiges Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
März 2012
Werner Heller
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735
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