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Abstandsregelung beim Herbizideinsatz

Feldgehölz - ein Beispiel für Nicht-Zielflächen

Bei der Zulassung von Herbiziden werden in Form von Anwendungsbestimmungen Sicherheitsabstände verhängt. Diese Behandlungsabstände dienen dem Schutz der Oberflächengewässer bzw. der Wasserorganismen (Algen, Fischnährtiere, Fische, Wasserpflanzen, ...) und sollen die Beeinträchtigung von sog. Nicht-Zielpflanzen in angrenzenden Naturräumen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln, ...) verhindern.
Die Zulassungskriterien verändern sich im Laufe der Zeit relativ schnell, d.h. es werden immer stärkere Forderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit gestellt. Ein ideales Herbizid müsste bei der Abdrift von geringen Wirkstoffmengen über die Feldgrenze hinaus schlagartig seine biologische Wirkung verlieren. Die sich ändernden Anforderungen haben ständig neue Auflagen zur Folge, die häufig in ihrer Komplexität vom normalen Anwender nicht mehr nachvollzogen werden können. Es müssen viele Faktoren (z.B. Gewässertyp, Gewässergröße, Ufervegetation, Düsentechnik, Kleinstrukturanteil in der Flur, ...) berücksichtigt werden, um ein Herbizid zulassungsgerecht anwenden zu können.


Durch die unterschiedlichen Wirkstoffeigenschaften gibt es in den verschiedenen Anwendungsbereichen sehr unterschiedliche Abstandsauflagen bei den jeweiligen Präparaten. Um einen schnellen Überblick für die abstandsoptimierte bzw. minimierte Herbizidauswahl zu ermöglichen, sind nachstehend die Gewässer- und Nicht-Zielflächenabstandsauflagen in Tabellenform zusammen-gestellt. Die Listen basieren auf den jeweils aktuellen Zulassungsdaten. Die Aufstellungen erfolgten mit größter Sorgfalt. Für die Richtigkeit kann aber dennoch keine Gewähr gegeben werden. Bindend ist letztlich die Gebrauchsanleitung des einzelnen Präparates!


Bachläufe - die Abstandsregelung hängt von vielen Faktoren ab

Abstandsauflagen beim Herbizideinsatz in den Kulturen:


Umweltauflagen für Pflanzenschutzmittel - ein Gesamtüberblick - Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist mit Auflagen verbunden. Alle Auflagen sind zu beachten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld belegt.



März 2012
Klaus Gehring, Stefan Thyssen
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735