Abstandsregelung beim Herbizideinsatz

Feldgehölze als Beispiel für Nicht-Zielflächen
Bei der Zulassung von Herbiziden werden in Form von Anwendungsbestimmungen Sicherheitsabstände verhängt. Diese Behandlungsabstände dienen dem Schutz der Oberflächengewässer bzw. der Wasserorganismen (Algen, Fischnährtiere, Fische, Wasserpflanzen usw.) und sollen die Beeinträchtigung von sog. Nicht-Zielpflanzen in angrenzenden Naturräumen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln usw.) verhindern.
Die Zulassungskriterien verändern sich im Laufe der Zeit relativ schnell, d.h. es werden immer stärkere Forderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit gestellt. Ein ideales Herbizid müsste bei der Abdrift von geringen Wirkstoffmengen über die Feldgrenze hinaus schlagartig seine biologische Wirkung verlieren.
Die sich ändernden Anforderungen haben ständig neue Auflagen zur Folge, die häufig in ihrer Komplexität für den normalen Anwender nicht mehr nachvollziehbar sind. Es müssen viele Faktoren (z.B. Gewässertyp, Gewässergröße, Ufervegetation, Düsentechnik, Kleinstrukturanteil in der Flur usw.) berücksichtigt werden, um ein Herbizid zulassungsgerecht anwenden zu können.
Bachlauf zwischen Feldstücken - Die Abstandsregelung hängt von vielen Faktoren ab.
Durch die unterschiedlichen Wirkstoffeigenschaften gibt es in den verschiedenen Anwendungsbereichen sehr unterschiedliche Abstandsauflagen bei den jeweiligen Präparaten. Um einen schnellen Überblick für die abstandsoptimierte bzw. minimierte Herbizidauswahl zu ermöglichen, sind nachstehend die Gewässer- und Nicht-Zielflächenabstandsauflagen in Tabellenform zusammengestellt. Die Listen basieren auf den jeweils aktuellen Zulassungsdaten. Die Aufstellungen erfolgten mit größter Sorgfalt. Für die Richtigkeit kann aber dennoch keine Gewähr gegeben werden. Bindend ist letztlich die Gebrauchsanleitung des einzelnen Präparates!

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