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Landesanstalt für LandwirtschaftPflanzenschutz → Pflanzenschutzmittel
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Umweltauflagen für Pflanzenschutzmittel

Auflagen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden bei der Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel festgelegt oder sie ergeben sich aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Dabei können Mittel mit dem gleichen Wirkstoff für unterschiedliche Indikationen verschiedene Auflagen haben.

In den meisten Beratungsunterlagen werden die Auflagen in Form einer Schlüsselnummer, bei der Kennbuchstaben und Ziffern kombiniert sind, aufgeführt (z.B. NG237, NW603, NO690, NB611, NT101). Dagegen ist in der Gebrauchsanleitung auf der Packung der Wortlaut der Auflagen ohne Schlüsselnummer abgedruckt.

Alle Auflagen, auch solche, die in diesem Beitrag nicht zu finden sind, müssen in gleicher Weise bei der Anwendung eingehalten werden. Verstöße dagegen sind sehr oft Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

A) "Schutzbereich Wasser"

Für alle Abstandsauflagen an Gewässern gilt: Der Abstand wird immer von der Böschungsoberkante aus gemessen!

Im Text der Abstandauflagen werden die beiden Gewässertypen "gelegentlich wasserführend" und "periodisch wasserführend" genannt. Die Unterscheidung ist wichtig, weil bei "periodischer" Wasserführung die Auflagen eingehalten werden müssen, bei gelegentlicher dagegen nicht.


Verschiedene Auflagen beim Gewässerschutz
Verschiedene Auflagen beim Gewässerschutz
Periodisch oder gelentlich wasserführend?
Periodisch oder gelentlich wasserführend?

 


"Naturhaushalt Grundwasser" (NG)

Mit diesen Auflagen soll in Abhängigkeit von den Versickerungseigenschaften der Wirkstoffe eine Verlagerung in das Grundwasser verhindert werden. Mobile Stoffe dürfen während der in der Auflage genannten Zeitspanne (verstärkte Grundwasserbildung durch Winterniederschläge und gleichzeitig inaktiver Boden; Rissbildung auf schweren Böden) und bei bestimmten Bodenarten (zu wenig Bindungskräfte für den Wirkstoff) nicht eingesetzt werden.

Die wichtigsten Auflagen zum Schutz des Grundwassers  PDF-Dokument - "NG-Auflagen" - Schlüsselnummern und Text, etwas vereinfacht

"Naturhaushalt Wasserorganismen" (NW)

Mit diesen Auflagen sollen die Abdrift von Mitteln und auch die Abschwemmung von Boden, an dem Wirkstoffteilchen haften, in benachbarte Gewässer verhindert werden um Wasserorganismen zu schützen.

Aktuell werden Abstandsauflagen heute ausschließlich nach Kriterien von verlustmindernder Anwendungstechnik vergeben. Je höher der Prozentsatz der durch die Technik möglichen Verlustminderung, umso geringer darf der Abstand zum Gewässer sein. Noch gelten bei älteren Mitteln auch starre Abstände.

Ein Sonderfall sind die Auflagen für Mittel, die auf solchen Flächen angewendet werden, von denen aufgrund der Neigung behandelter Boden in ein benachbartes Gewässer abgeschwemmt werden kann. Hier muss zum Zeitpunkt der Behandlung zwischen behandelter Fläche und dem Gewässer ein bewachsener Randstreifen vorhanden sein, der die Abschwemmung von Boden ins Gewässer verhindert. Seine Breite hängt ab von der Hangneigung und von der Gefahr des Mittels für das Gewässer.

"Hangneigungs"-Auflagen

Die wichtigsten Auflagen zum Schutz des Oberflächenwassers  PDF-Dokument - "NW-Auflagen" - Schlüsselnummern und Text, etwas vereinfacht

B) "Schutzbereich Bodenorganismen und Bienen"

"Naturhaushalt Bodenorganismen" (NO)

Die wichtigsten Auflagen zum Schutz von Bodenorganismen  PDF-Dokument - "NO-Auflagen" - Schlüsselnummern und Wortlaut

"Naturhaushalt Bienenschutz" (NB)

Die wichtigsten Auflagen zum Schutz der Bienen  PDF-Dokument - "NB-Auflagen" - Schlüsselnummern und Text, etwas vereinfacht

C) "Schutzbereich Nicht-Zielorganismen" (NT)

Keine Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in Hecken!

Eine Voraussetzung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist auch der Schutz des Naturhaushaltes und die Schonung nicht schädlicher Organismen. Aus diesem Grund gibt es die "NT-Auflagen", die seit einigen Jahren bei der Zulassung vergeben werden können. Sie gelten in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten (Ausstattung der Gemeindefläche mit Strukturelementen und in der Gemeinde angebaute Kulturen), die sich aus dem "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" ableiten.


"Das Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturen" - ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Julis Kühn-Institut (Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen) mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat.

Im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturen" findet man im Tabellenkopf über den Spalten die Begriffe "BIOTOPINDEX" und "SOLL". Ist in einer Gemeinde die Zahl in der Spalte "SOLL" größer als die in der Spalte "BIOTOPINDEX", so müssen unbedingt alle NT-Auflagen eingehalten werden.
Nur wenn die Zahl in der Spalte "BIOTOPINDEX" größer ist als die in der Spalte "SOLL", gelten nicht alle NT-Auflagen.


Anwendungsbestimmungen NT 101-103
Anwendungsbestimmungen NT 101-103
Anwendungsbestimmungen NT 107-109
Anwendungsbestimmungen NT 107-109
Anwendungsbestimmungen NT 144
Anwendungsbestimmungen NT 144
 


"BIOTOPINDEX " und "SOLL" - Beschreibung der Kenngrößen, Berechnung und Bewertung


Die wichtigsten Auflagen zum Schutz von Nichtziel-Organismen  PDF-Dokument - "NT-Auflagen" - Schlüsselnummern und Text, etwas vereinfacht


Literatur:
Enzian, S., Gutsche, V. (2004) GIS-gestützte Berechnung der Ausstattung von Agrarräumen mit naturnahen terrestischen Biotopen auf der Basis der Gemeinden - 2. Ausgabe des Verzeichnisses der regionalisierten Kleinstrukturanteile
Nachrichtenblatt des Deutschen Pflanzenschutzdienstes, 56, S. 299-308





 



August 2010
Jakob Maier
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735