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Rückruf von Herbiziden
Allgemeinverfügung zur Rückgabe der Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dichlobenil
Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld bis zu 50000 Euro
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 23. August 2004 die Zulassung in Deutschland für die Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff „Dichlobenil“ widerrufen, weil eine weitere Verunreinigung des Grundwassers mit diesem Wirkstoff nicht auszuschließen ist.
In zahlreichen Trinkwassergewinnungsgebieten in Bayern wurde dieser Wirkstoff bereits gefunden. Aus diesem Grund werden a l l e landwirtschaftlichen Betriebe, a l l e Gartenbaubetriebe und a l l e Haus- und Kleingärtner in Bayern, die eines oder mehrere Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff „Dichlobenil“ zu Hause oder in ihrem Lagerbestand haben, dazu verpflichtet, diese Mittel bis spätestens 28. Januar 2005 ausschließlich an einen Handelsbetrieb zurückzugeben. Die Namen der betroffenen Mittel sind in der nachstehenden Allgemeinverfügung genannt.
Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf noch verschlossene und bereits angebrochene Packungen. Die Handelsbetriebe müssen die Mittel von allen Anwendern in Bayern zurücknehmen und für eine umfassende Rückgabe an die Hersteller sorgen.
Schauen Sie umgehend in Ihrem Pflanzenschutzmittellager nach solchen Mitteln (Namen in der nachstehenden Allgemeinverfügung) und geben Sie diese sofort beim nächsten Handelsbetrieb ab. Zögern Sie nicht; Sie dürfen vorhandene Restmengen nicht mehr verwenden oder aufbrauchen. Mit dem Widerruf der Zulassung ist ein vollständiges Anwendungsverbot verbunden.
Ordnungswidrig nach § 40 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50000 Euro geahndet werden.
Druckversion der Allgemeinverfügung
PDF-Dokument
Allgemeinverfügung
zur Rückgabe der Pflanzenschutzmittel mit dem
Wirkstoff Dichlobenil:
"Casoron G" Zulassungsnummer 1740-00
"COMPO Gartenunkraut-Vernichter" Zulassungsnummer 1740-64
"Prefix G Neu" Zulassungsnummer 1740-67
"RA-4000-Granulat" Zulassungsnummer 1740-69
"Unkrautfrei Ektorex G" Zulassungsnummer 1740-68
"Unkraut-Stop Herbenta G" Zulassungsnummer 1740-71
"Ustinex-CN-Streumittel" Zulassungsnummer 1740-65
"Vinuran" Zulassungsnummer 1740-66
Bekanntmachung
der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
vom 20. Dezember 2004 Nr. IPS 1a 7321.412
An
- alle Inhaber landwirtschaftlicher und gärtnerischer Erzeugerbetriebe
- alle Haus- und Kleingärtner
- alle Betriebe und Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen
- Firma Bayer CropScience GmbH
- Firma Compo GmbH, Gildenstraße
- Firma BASF Aktiengesellschaft, Länderbereich Vertrieb Deutschland
- Firma Hentschke und Sawatzki KG
- Firma SCOTTS CELAFLOR GmbH& Co.KG
- Firma Stähler Deutschland GmbH&Co.KG
- Firma Spiess-Urania Chemicals GmbH
Vollzug des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. II S. 1154)
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erlässt folgende
Allgemeinverfügung
- Alle Inhaber landwirtschaftlicher und gärtnerischer Erzeugerbetriebe und alle Haus- und Kleingärtner, welche die Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dichlobenil,
- "Casoron G" Zulassungsnummer 1740-00 - "COMPO Gartenunkraut-Vernichter" Zulassungsnummer 1740-64 - "Prefix G Neu&" Zulassungsnummer 1740-67 - "RA-4000-Granulat" Zulassungsnummer 1740-69 - "Unkrautfrei Ektorex G" Zulassungsnummer 1740-68 - "Unkraut-Stop Herbenta G" Zulassungsnummer 1740-71 - "Ustinex-CN-Streumittel" Zulassungsnummer 1740-65 oder - "Vinuran" Zulassungsnummer 1740-66
in ihrem Lagerbestand haben, werden verpflichtet, diese Pflanzenschutzmittel ausschließlich an einen Betrieb oder ein Unternehmen, das Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt (Handelsbetriebe), bis spätestens 28. Januar 2005 zurückzugeben.
- Alle Handelsbetriebe werden verpflichtet, die in ihrem Lagerbestand vorhandenen, unter Nr. 1 genannten Pflanzenschutzmittel und die nach Nr. 1 an sie zurückgegebenen Pflanzen-schutzmittel unverzüglich unter Wahrung größtmöglicher Vorsichtsmaßnahmen an die Zu-lassungsinhaber (siehe Kennzeichnung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG auf der Verpackung) zurückzugeben.
- Die Rückgabepflicht nach Nr. 1 und 2 erstreckt sich auf unangebrochene und angebrochene Gebinde.
- Die Zulassungsinhaber bzw. ihre Rechtsnachfolger und alle Handelsbetriebe sind zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
- Die sofortige Vollziehung der Nr. 1, 2 und 3 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung im Bayerischen Staatsanzeiger folgenden Tag (Sa. 08. Januar 2005) als bekannt gegeben.
- Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10 in 85354 Freising eingesehen werden.
Gründe
I.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat mit Bescheid vom 23. August 2004 die Zulassung für die Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dichlobenil
"Casoron G" Zulassungsnummer 1740-00, (Fa. Bayer) "COMPO Gartenunkraut-Vernichter" Zulassungsnummer 1740-64, (Fa. Compo) "Prefix G Neu" Zulassungsnummer 1740-67, (Fa. BASF) "RA-4000-Granulat" Zulassungsnummer 1740-69, (Fa. Hentschke und Sawatzki) "Unkrautfrei Ektorex G" Zulassungsnummer 1740-68, (Fa. Scotts Celaflor) "Unkraut-Stop Herbenta G" Zulassungsnummer 1740-71, (Fa. Stähler) "Ustinex-CN-Streumittel" Zulassungsnummer 1740-65, (Fa. Bayer) "Vinuran" Zulassungsnummer 1740-66, (Fa. Spiess-Urania)
nach § 16 a Abs. 2 PflSchG widerrufen, weil eine Kontamination des Grundwassers mit dem Wirkstoff Dichlobenil nicht auszuschließen ist und somit die entsprechende Zulassungsvoraussetzung für Pflanzenschutzmittel nachträglich weggefallen ist.
II.
Die LfL ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung gem. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 24.07.2003 (GVBl S. 470) sachlich und örtlich zuständig.
- Die Anordnung unter Nr. 1 und Nr. 3 beruht auf § 16 b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PflSchG.
Danach soll die zuständige Behörde die Rückgabe eines Pflanzenschutzmittels anordnen, wenn das BVL die Zulassung widerrufen hat. Dieser Widerruf ist mit Bescheid vom 23. August 2004 erfolgt. Die LfL war gehalten, die Rückgabe anzuordnen. In Anbetracht einer auch bei korrekter Anwendung nicht auszuschließenden erheblichen Kontamination des Grundwassers war der Widerruf der Zulassung erforderlich. Das sich infolge des Widerrufs der Zulassungen der Pflanzenschutzmittel Kraft Gesetzes ergebende Vertriebs- und Anwendungsverbot kann nur dann sofort und mit der notwendigen Wirkung erreicht werden, wenn die genannten Pflanzenschutzmittel vom Markt und aus den Beständen der Anwender genommen werden. Hierzu war die Verpflichtung zur Rücknahme anzuordnen. Besondere und überwiegende Gründe, die der Anordnung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.
- Die Anordnung unter Nr. 2 und 3 beruht auf § 16 b Abs. 2 PflSchG.
Es gelten die gleichen Entscheidungsgründe wie unter vorstehender Nr. 1.
- Die mit der Rückgabepflicht korrespondierende Pflicht zur unverzüglichen Rücknahme der genannten Pflanzenschutzmittel ergibt sich aus § 16 b Abs. 2 Satz 2 PflSchG für den Zulassungsinhaber und aus § 16 b Abs. 3 Satz 2 PflSchG für die Handelsbetriebe.
- Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).
Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblichen Gründe machen es erforderlich, dass die Allgemeinverfügung an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag wirksam wird (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG).
III.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet, so dass ein Rechtsbehelf gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die genannte Gefahr der Kontamination des Grundwassers und die bereits zahlreichen Nachweise des Hauptmetaboliten des Wirkstoffs Dichlobenil im Grundwasser jede weitere Anwendung verhindert werden muss. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Allgemeinverfügung ist aufgrund des Risikos, dass diese Pflanzenschutzmittel bewusst oder unbewusst doch noch in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, nicht hinnehmbar.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Beschwerter hat seinen Sitz oder Wohnsitz in den Regierungsbezirken Unterfranken, Oberfranken, Oberpfalz, Niederbayern, Oberbayern oder Schwaben oder außerhalb Bayerns:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Vöttinger Straße 38, 85354 Freising oder Postfach 1641, 85316 Freising, einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor ihrem Ablauf bei der Behörde eingeht. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht
München, Bayerstr. 30, 80335 München oder Postfach 200543, 80005 München; Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg oder Postfach 112343, 86048 Augsburg; Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfach 110321, 95422 Bayreuth; Regensburg, Haidplatz 1, 93014 Regensburg oder Postfach 110165, 93047 Regensburg; Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg oder Postfach 110265, 97029 Würzburg;
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Für Beschwerte, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns haben, ist das Bayerische Verwaltungsgericht München zuständig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen 4 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz Nr. 4 VwGO). Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Vöttingerstr. 38 in 85354 Freising kann die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder beim zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) beantragt werden.
Beschwerter hat seinen Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28 in 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat eine Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz Nr. 4 VwGO). Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit Klage angegriffen wird. Beim oben genannten Verwaltungsgericht kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) beantragt werden.
Hinweis:
Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 b Abs. 2 Satz 1 PflSchG (Anordnung der Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln) zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 PflSchG (Zulassungsinhaber bzw. Rechtsnachfolger und Handelsbetriebe) ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Druckversion als PDF-Dokument
07. Januar 2005
Ulrich Steck
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735
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