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Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz
Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf "Freilandflächen", die nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden
aktualisierter Stand Mai 2010
Immer wieder gibt es Fragen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf „Freilandflächen“, die nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Im Folgenden werden die Zusammenhänge und Hintergründe aktuell für Bayern dargestellt.
1. Definition der Freilandflächen
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 6 Abs. 2 PflSchG nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
- Nicht zu den landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zählen im Allgemeinen die angrenzenden Feldraine, Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen und Wege einschließlich der Wegränder.
- Unter "gärtnerischer Nutzung" ist gemäß Bekanntmachung des bayerischen Landwirtschaftsministeriums (LMBek vom 9. August 1988 Nr. P2-7321-128, veröffentlicht im AllMBl Nr. 17 S. 732) das zu verstehen, was auf die Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ausgerichtet ist. Hierzu zählen auch Hausgärten. Allerdings fallen Grünflächen und sonstige Außenanlagen, die nicht vorwiegend in diesem Sinn gärtnerisch genutzt werden, wie z. B. Friedhöfe und Sportplätze, nicht unter „gärtnerische“ Nutzung. Damit ist in Bayern für Pflanzenschutzmaßnahmen auf diesen Flächen eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG notwendig.
Die bayerische Bekanntmachung von 1988 ist nach wie vor in Kraft. Für „kritische Flächen mit Publikumsverkehr“ (z. B. Liegewiesen und Sportplätze) ist immer ein Genehmigungsverfahren erforderlich, das nicht mit einem positiven Bescheid enden muss.
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2. Genehmigungsgrundsätze der LMBek vom 09.08.1988 (AllMBl Nr. 17 S. 732)
Diese beziehen sich auf §6 Abs. 3 PflSchG und betonen einzelne Begriffe besonders:
- In Bayern sind „strenge Maßstäbe“ bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung anzulegen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
- Ein „vordringlicher Zweck“ für eine Behandlung setzt besonders gewichtige öffentliche oder private Interessen voraus. Solche sind dann anzunehmen, wenn dadurch Gefahren für die Bevölkerung oder für erhebliche Sachwerte abgewendet werden sollen, z. B. eine mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit oder eine Beeinträchtigung des Korrosions-, Brand- oder Explosionsschutzes baulicher Anlagen oder gelagerter Materialien.
- Es ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit „zumutbarem Aufwand“ ohne chemische Behandlung erreicht werden kann.
- „Öffentliche Interessen“, die einer Genehmigung entgegenstehen, sind der Schutz der Bevölkerung, der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor einer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel. Was überwiegt, ist im Einzelfall aufgrund einer Güterabwägung festzustellen.
- Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln darf die Beschaffenheit von Gewässern nicht nachteilig verändern. Grundwasser darf nicht beeinträchtigt werden.
- In ausgewiesenen Schutzgebieten, z. B. Wasser- oder Naturschutzschutzgebieten, wird in der Regel keine Anwendung möglich sein.
Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten muss im Einzelfall prüfen, ob die Bedingungen für die Genehmigung einer Pflanzenschutzanwendung gegeben sind. Dabei sind mögliche Bedenken aus der Sicht der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes zu berücksichtigen.
3. Zuständigkeit
Nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG vom 24. Juli 2003; veröffentlicht im GVBl S. 470) sind für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus zuständig - außer für Genehmigungen, die über den Zuständigkeitsbereich eines Amtes hinausgehen.
Folgende Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind im jeweils genannten Gebiet für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig:
Würzburg:
Regierungsbezirk Unterfranken, zusätzlich Landkreis Neustadt/Aisch
Bayreuth:
Regierungsbezirk Oberfranken, zusätzlich Landkreis Tirschenreuth
Ansbach:
Regierungsbezirk Mittelfranken ohne Landkreis Neustadt /Aisch, zusätzlich die nördliche Hälfte der Landkreise Donauwörth und Eichstätt
Regensburg:
Regierungsbezirk Oberpfalz ohne Landkreis Tirschenreuth, zusätzlich Landkreis Kelheim
Augsburg:
Regierungsbezirk Schwaben ohne die nördliche Hälfte des Landkreises Donauwörth, zusätzlich die Landkreise Dachau, südl. Hälfte Eichstätt incl. Ingolstadt, Fürstenfeldbruck, Landsberg, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen
Deggendorf:
Regierungsbezirk Niederbayern ohne Landkreis Kelheim, zusätzlich Landkreise Erding und Freising
Rosenheim:
Regierungsbezirk Oberbayern ohne die Landkreise Dachau, südl. Hälfte Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen
Anträge, die über den Zuständigkeitsbereich eines Amtes hinausgehen, sind beim Institut für Pflanzenschutz der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen.
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4. Indikationszulassung
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den zugelassenen Anwendungsgebieten und entsprechend den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbedingungen angewandt werden (§ 6a PflSchG).
Für manche möglichen Einsatzbereiche liegt aber gar keine Zulassung vor (z.B. Fungizide auf Golfplätzen). In diesem Fall muss deshalb der Antragsteller zunächst beim Institut für Pflanzenschutz der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft in Freising (LfL) eine Genehmigung nach § 18b PflSchG beantragen. Die Landesbehörde prüft in Verbindung mit der zuständigen Bundesbehörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, ob das beantragte Pflanzenschutzmittel für den vorgesehenen Zweck angewandt werden kann.
Erst wenn der Golfplatzbetreiber diese Genehmigung der LfL nach § 18b PflSchG vorlegt, kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt werden.
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5. „Rezeptpflicht“ für einige Pflanzenschutzmittel, die auf Nichtkulturland ausgebracht werden sollen
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) schreibt in § 3a vor: „Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten (Anmerkung: Diuron, Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium) und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.“
Der Handel verlangt zur eigenen Absicherung die Vorlage dieser Genehmigungen!
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6. Bewertung der Anwendungstechnik
Der Einsatz glyphosat- und glyphosat-trimesiumhaltiger Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland-Flächen, von denen die Gefahr der unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder die Kanalisation besteht, ist verboten. Ausnahmen kann das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermöglichen, indem es mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vorschreibt, mit dem sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Abschwemmung besteht (Siehe Anlage 3 der PflSchAnwV vom 1.08.2003, Nrn. 4+5, Spalte 3, jeweils letzter Halbsatz).
Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
November 2010
Jakob Maier
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735
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