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Meldepflicht für Personen, die Pflanzenschutzmittel für andere ausbringen, nach § 9 Pflanzenschutzgesetz
§ 9 PflSchG besagt: „Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe* - anwenden (...) will, hat dies der (...) zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen."
Voraussetzungen dafür, dass jemand Pflanzenschutzmittel für andere ausbringen darf, sind:
1. Die Person muss die Pflanzenschutz-Sachkunde besitzen (lt. § 10 PflSchG) und
2. sie muss sich bei der zuständigen Behörde vor Ausübung der Tätigkeit anmelden.
Meldepflichtig sind beispielsweise
- Landwirte, die Pflanzenschutzmittel im überbetrieblichen Einsatz (über den Maschinenring oder im Rahmen landw. Nachbarschaftshilfe) ausbringen oder
- Lohnunternehmer wie auch deren Mitarbeiter,
- Dienstleister aus dem Gartenbaubereich, wie z. B. Personen, die im Rahmen der Hausgartenpflege an Freilandpflanzen oder als Dienstleister in Büros an Zimmerpflanzen Pflanzenschutzmittel anwenden (auch HuK-Mittel),
- Hausmeister (Hausmeisterservice, facility manager), die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden.
Achtung: Hier ist i. d. R. zusätzlich eine sog. § 6 Abs. 3 Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen notwendig!
Mehr dazu >>
Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung ist bußgeldbewehrt!
Hinweis für Unternehmen:
Da der Gesetzgeber vorschreibt, dass sich jeder, der Pflanzenschutzmittel für andere ausbringt, bei der zuständigen Behörde melden muss, kann sich kein Unternehmen anmelden, sondern es müssen sich die im Unternehmen mit Pflanzenschutzaufgaben betrauten Personen anmelden. Schließlich ist die Sachkunde an die Person gebunden, die sie erworben hat.
* Unter "gelegentlicher Nachbarschaftshilfe" sind nur solche Tätigkeiten zu verstehen, die einmalig sind, z. B. Hilfe im Krankheitsfall, bzw. die keinerlei Regelmäßigkeit erkennen lassen. Danach fällt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in jeder Form der organisierten Nachbarschaftshilfe, wie dies beispielsweise bei Maschinenringen der Fall ist, unter die Anzeigepflicht nach § 9 Satz 1 PflSchG.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ist die für Bayern zuständige Behörde im Pflanzenschutz. Meldungen nach § 9 PflSchG sind mit dem folgenden Meldeformular an das Institut für Pflanzenschutz der LfL zu richten.
Download Meldeformular
März 2011
Jakob Maier
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735
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