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Landesanstalt für LandwirtschaftPflanzenschutz → Pflanzenschutzrecht
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Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen

Das geänderte Pflanzenschutzgesetz gilt seit Mitte März 2008. Der Wortlaut für die Dokumentation im neuen § 6 Abs. 4 lautet:

„Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet elektronisch oder schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Mindestens sind der Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwendungsgebiet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen.“

Damit ist ab sofort die Dokumentation der Pflanzenschutzmittelanwendungen für alle landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von der Betriebsgröße, vorgeschrieben.

Unterschiedliche Formen der Aufzeichnung sind möglich und zulässig: Formlos (im Taschenkalender) / Formblätter (siehe unten) / Betriebshefte / schriftliche Schlagkarteien (LKP und andere Anbieter) / PC-Schlagkarteien (beispielsweise Erzeugerring im Gemüsebau, „Abstandsmanager“ für die Landwirtschaft und andere Anbieter).

Die Aufzeichnungen müssen zeitnah zu den Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen.


Pflichtangaben


Freiwillige Angaben

Dieses Formblatt bietet der Praxis bei der Dokumentation die Möglichkeit einer Erfolgskontrolle der Pflanzenschutzeinsätze.

  • Freiwillige Aufzeichnungen - Formblatt zum Abspeichern und direkten Ausfüllen am PC
    • Zum Abspeichern dieser Word-Datei auf Ihrer Festplatte: Link nicht durch Anklicken öffnen, sondern mit der rechten Maustaste auf den oben stehenden Link klicken
    • Wählen Sie den Menüpunkt "Ziel speichern unter ..." aus
    • Speichern Sie die Datei in ein lokales Verzeichnis auf ihrem PC

Begriffserklärung

Im folgenden werden die Begriffe, die das Gesetz nennt, nochmals erläutert. Wichtig ist, dass der Anwender zu allen entsprechende Angaben macht. Bei Kontrollen festgestellte Lücken in den Eintragungen werden geahndet.


  • Name des Anwenders

Die Person, die die Maßnahmen tatsächlich durchführt. Wenn im Jahresablauf immer die gleiche Person anwendet, reicht das einmalige Erfassen. Sofern ein Auszubildender Pflanzenschutzmittel ausbringt, ist zusätzlich der verantwortliche Ausbilder anzugeben.


  • Jeweilige Anwendungsfläche

Ein Schlag, ein Feldstück oder eine bzw. mehrere Flächen mit einheitlicher Bewirtschaftung. Eine „Bewirtschaftungseinheit“ ist definiert als mehrere Schläge oder andere Flächeneinheiten, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart bestellt sind.
Ebenso kann der Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) aus dem Mehrfachantrag als Basis für die Flächenangaben verwendet werden. Bei Nutzung des FNN, ist die Schreibarbeit erheblich reduziert; die Angaben zu einer Fläche sind zweifelsfrei.
Betriebe ohne FNN können bei Flächenangaben mit Gemarkung, Schlagnamen und/oder Flurstücksnummern arbeiten.
Teilflächenbehandlungen sollen so dokumentiert werden, dass Lage und Größe ungefähr nachvollziehbar sind, z.B. „halbes Feld“, westlicher Teil“ oder „Nesterbehandlung auf ca. 0,1 ha“ oder „Randbehandlung, eine Streubreite, ca. 15 m“. Bei Horst- oder Einzelpflanzenbehandlungen reicht die Angabe „Horst- bzw. Einzelpflanzenbehandlung“.
Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern (NW ...) oder angrenzenden Flächen (NT ...) muss der einzuhaltende Abstand nicht dokumentiert werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Auflagen eingehalten werden. Falls aber auf einem Randstreifen ein anderes Pflanzenschutzmittel als auf dem Rest des Feldes eingesetzt wird, so ist diese Anwendung getrennt zu dokumentieren.
Bei Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln zum Vorratsschutz soll ungefähr die Menge des Vorratsguts (z.B. Getreide) bzw. die behandelte Fläche (des Lagerraums) aufgezeichnet werden.
Für die Aussaat von gebeiztem Saatgut ist keine Flächenangabe zu machen, da nach gültigem Recht nur die Beizung, nicht aber die Aussaat eine Pflanzenschutzmittelanwendung ist. Bei Saatgutbeizung im eigenen Betrieb soll anstatt der Anwendungsfläche die gebeizte Saatgutmenge erfasst werden.
In Gartenbaubetrieben oder beim Anbau von Feldgemüse stehen die Betriebsleiter bei der Behandlung verschiedener Kulturen auf benachbarten Teilflächen vor der Schwierigkeit, eindeutige und dauerhafte Abgrenzungsmöglichkeiten festzulegen. Ein Vorschlag ist beispielsweise die Eintragung mit Jahres- und Beetangabe in ein Luftbild oder einen Plan.


  • Anwendungsdatum

Eine Behandlung auf „einer Fläche“ erfolgt zu einem bestimmten Datum oder innerhalb weniger Tage. Abweichungen von mehr als drei Tagen sollten in der Dokumentation erklärt werden (z.B. witterungsbedingt; Spritze in Reparatur).


  • Verwendetes Pflanzenschutzmittel

Der vollständige Namen der tatsächlich eingesetzten Mittel und bei „Packs“ die Namen der einzelnen Pflanzenschutzmittel; Zum Beispiel ist „Ridomil“ als Angabe unvollständig, weil nur „Ridomil Gold Combi“ bzw. „Ridomil Gold MZ“ (bis 31.12.2008) mit ganz unterschiedlichen Anwendungsgebieten zugelassen sind. Ebenso reicht „Karate“ als Angabe nicht. Zugelassen sind „Karate WG Hopfen“ (bis 31.12.2008), „Karate Zeon“. (Kurzname, der eine eindeutige Identität erlaubt) und „Karate Forst flüssig“ mit unterschiedlichen Anwendungsgebieten.


  • Aufwandmenge

Die bei einer Behandlung tatsächlich eingesetzte Menge Kilogramm (kg), Gramm (g), Liter (l), Milliliter (ml) pro Flächen- oder Gewichtseinheit (bei Saatgutbehandlung im eigenen Betrieb).
Bei Einzelpflanzenbehandlungen ist die Angabe der Konzentration, z.B. in Gramm (g) oder Milliliter (ml) je Liter (l), ausreichend.


  • Anwendungsgebiet

Eine Kultur und mindestens ein Schadorganismus bilden zusammen das Anwendungsgebiet. Beide müssen angegeben werden. Anstelle des Schadorganismus kann auch ein Behandlungszweck, z.B. Halmfestigung, genannt sein. Ist ein Pflanzenschutzmittel gegen mehrere Schaderreger zugelassen (z.B. Mehltau, Rost, Blattflecken), muss mindestens ein Erreger genannt werden. Das Gleiche gilt bei der Unkraut- und Schädlingsbekämpfung. Kurzformulierungen wie „Unkrautbekämpfung im Mais“ oder „Schädlingsbekämpfung im Raps“ reichen als Angaben nicht aus. Geringfügige Abweichungen vom in der Zulassung ausgewiesenen Anwendungsgebiet sind tolerierbar, z.B. „Mehltau“ anstatt „Echter Mehltau“ oder „Schnecken“ anstatt „Nacktschnecken“.
Sind in der Zulassung Oberbegriffe für Schaderreger oder Unkräuter ausgewiesen, so können die Oberbegriffe, genauso wie einzelne Schaderreger oder Unkräuter aufgezeichnet werden, z.B. „Rapsglanzkäfer“ anstatt „beißende Insekten“ oder „Vogelmiere“, „Taubnessel“ usw. anstatt „einjährige, zweikeimblättrige Unkräuter“.
Die Anwendungsgebiete sind aus der Gebrauchsanleitung auf den Pflanzenschutzmittel-Behältern ersichtlich. Im Gartenbau gibt es bereits Schlagkarteiprogramme, die Anwendungsgebiet, Mittel und Aufwandmenge verknüpfen und so die Aufzeichnungsarbeit erheblich vereinfachen.



Zur Klarstellung:

Die Aussaat von gebeizt geliefertem Saatgut ist keine Pflanzenschutzmittelanwendung, die Beizung oder Inkrustierung von unbehandeltem Saatgut auf dem Hof dagegen schon. Letzteres gilt auch für Vermehrungsbetriebe, die Saatgut vor der Abgabe mit Beizmitteln behandeln.



März 2010
Dr. H. Tischner, IPS; E. Spies, StMELF
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735