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Vorschriften für die Maisbeizung und Maissaat 2011
Mit der „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut“ (MaisPflSchMV) vom 11. Februar 2009 hat der Gesetzgeber wichtige Regelungen für insektizide Maisbeizen getroffen. Der Bundesrat hat Ende Juli 2009 entschieden, dass die Verordnung nicht - wie ursprünglich vorgesehen - am 12.08.2009 außer Kraft tritt, sondern die Geltungsdauer der Verordnung über den 12.08.2009 hinaus verlängert wird. Der Bund hat damit umfassende Konsequenzen aus dem katastrophalen Bienensterben im Jahr 2008 gezogen. Das bedeutet für die bevorstehende Aussaat:
- Nicht nach Deutschland eingeführt oder hier in Verkehr gebracht werden darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, das auch nur einen der Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam enthält. Maissaatgut darf also beispielsweise nicht mit „Poncho“, „Faibel“ oder „Cruiser“ gebeizt sein.
- Das so behandelte Saatgut darf auch nicht ausgesät werden!
Nach der MaisPflSchMV darf solches Saatgut weiterhin an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
- Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Methiocarb (Handelsname des Beizmittels: Mesurol flüssig) gebeizt ist, darf nur nach Deutschland eingeführt oder hier in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb des Beizmittels (an der Beizanlage gemessen) nicht mehr als 0,75 Gramm je 100.000 Korn beträgt.
- Mit dem Wirkstoff Methiocarb gebeiztes Maissaatgut darf nur ausgesät werden, wenn es dieser Vorschrift entspricht. Nach der Verordnung darf Saatgut mit einem Abrieb über dem Grenzwert an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
- Die bis 2008 noch verbreitete Hofbeizung von Maissaatgut mit Mesurol flüssig ist mit diesen strengen Vorgaben (wie aufwändiger Heubach Dustmeter-Test und anerkanntes Beizgerät) nicht mehr erlaubt.
- Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Methiocarb (Handelsname des Beizmittels: Mesurol) gebeizt ist und den jetzt geltenden Vorschriften entspricht, darf mit Maissägeräten, die mechanisch oder mit Überdruck arbeiten, ausgebracht werden. Mit einem pneumatischen Unterdruck-Sägerät darf nur dann ausgesät werden, wenn das verwendete Sägerät nach Umrüstung die Abluft auf oder in den Boden ableitet und so eine mindestens 90%ige Abdriftminderung des Abriebs erreicht.
Das Julius Kühn-Institut (JKI) hat im Internet unter folgendem Link eine Liste von Gerätetypen, die diese Voraussetzung erfüllen, veröffentlicht.
‚Abdriftmindernde Maissägeräte‘
März 2011
Jakob Maier
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735
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