Inhalt:
zurück zum Seitenanfang|
"Ausnahmegenehmigung" zur Bekämpfung von Drahtwürmern in Mais mit Santana
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Bodengranulat "Santana" mit dem Wirkstoff Clothianidin eine Genehmigung nach § 11 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (Gefahr im Verzug) zur Bekämpfung der Larven des Saatschnellkäfers (Drahtwurm) erteilt. Die Genehmigung ist auf 120 Tage befristet und gilt vom 29. März 2011 bis 26. Juli 2011.
Das BVL hat die Genehmigung nur mit Restriktionen und strengen Vorgaben erteilt, die von den Pflanzenschutzdienststellen der Länder durch eine Allgemeinverfügung geregelt und kontrolliert werden müssen.
Santana darf nur in Bundesländern ausgebracht werden, die sich bereit erklärt und in der Lage gesehen haben, die strengen Vorgaben der Genehmigungsbehörde zu erfüllen. Aus diesem Grund ist die Drahtwurmbekämpfung in Mais mit diesem Pflanzenschutzmittel nur in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Bayern möglich.
Allgemeinverfügung
"Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft über Maßnahmen zur Bekämpfung von Schnellkäferlarven (Drahtwürmer) in Mais"
Die vollständige Allgemeinverfügung zum Herunterladen
- Santana darf nur auf Flächen mit hohem Befallsdruck, wie er nach Umbruch von Grünland, Stilllegungen, Feldfutter oder Brache im Jahre 2008 oder später zu erwarten ist, oder auf Flächen, in denen in den Vorjahren über 25 Prozent der Pflanzen durch Drahtwürmer geschädigt wurden, angewendet werden.
- Ein Landwirt, der Santana mit der Maissaat auf seinen Flächen mit Starkbefall ausbringen will, muss dies vor der geplanten Ausbringung beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragen.
- Weil die Anwendung nur mit einem dafür geeigneten Granulatstreuer erlaubt ist, muss der Maisanbauer bei der Antragstellung auch belegen, dass die erforderliche Technik vorhanden ist. Als Nachweis kommen beispielsweise ein Kaufbeleg mit Angaben zum Gerätetyp oder ein Beleg durch den Lohnunternehmer, ebenfalls mit Angabe zum Gerätetyp, in Betracht.
An die Granulatstreugeräte stellt das BVL höhere Anforderungen als im Vorjahr. Die Ausbringung muss mit einem Granulatstreugerät erfolgen:
- das mit einer separaten Abschaltvorrichtung der Dosiereinheit versehen ist,
- das über einen dicht schließenden Deckel verfügt und
- bei dem das Fallrohr in gerader Linie zum Applikationsschar verlegt ist.
An jede Granulatstreuer-Einheit dürfen gemäß Festlegung der zuständigen Bundesbehörde Julius Kühn-Institut maximal 2 Reihen angeschlossen werden, damit die Granulatleitungen möglichst senkrecht zu den Scharen verlaufen.
Die „Liste für die Ausbringung von Santana geeigneter Granulatstreugeräte“ des Julius Kühn-Instituts ist auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts einzusehen:
www.jki.bund.de/geraete.html
oder direkt abrufbar unter:
www.jki.bund.de/no_cache/de/startseite/institute/anwendungstechnik/geraetelisten/granulatstreugeraete.html
- Der Berechtigungsschein zum Kauf und zur Anwendung von Santana darf nur für Flächen mit nachgewiesenem Starkbefall erteilt werden und auch nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass beim Anwender die erforderliche Technik zur Ausbringung vorhanden ist.
- Auf dem Berechtigungsschein ist auch die Menge Santana, die maximal auf die genehmigten Flächen ausgebracht werden darf, vermerkt.
- Die örtlichen Verkaufsstellen dürfen das Bodengranulat nur gegen Vorlage eines Berechtigungsscheines bis zur maximal genehmigten Menge abgeben. Sie müssen die abgegebene Menge auf dem Berechtigungsschein dokumentieren.
- Das Pflanzenschutzmittel Santana darf nur auf den vom AELF genehmigten Flächen ausgebracht werden. Dabei dürfen nicht mehr als 7,00 kg Santana / ha genehmigter Fläche ausgebracht werden.
- Das Mittel muss bei der Ausbringung vollständig eingearbeitet werden. Dazu ist es notwendig, dass das Granulat unmittelbar in die Saatrille ausgebracht wird. Die Dosiereinrichtung des Granulatstreugeräts ist rechtzeitig vor Erreichen des Vorgewendes auszuschalten, um eine vollständige Bedeckung des Mittels sicherzustellen.
- Der Fahrer (Anwender) muss sich davon überzeugen, dass tatsächlich sämtliches Granulat abgedeckt wurde. Nach der Ausbringung an der Bodenoberfläche verbleibende Granulatkörner sind in einem weiteren Arbeitsgang einzuarbeiten oder zu entfernen.
- Bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s darf das Mittel nicht ausgebracht werden.
- Die Anwendung des Mittels darf nicht auf klumpigen oder steinigen Böden erfolgen.
- Die Anwendung des Mittels darf nicht auf Flächen erfolgen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer – insbesondere durch Regen oder Bewässerung – gegeben ist.
- In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 10 m zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten.
- Ziel ist es, die Gefährdung von Bienen bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf ein Minimum zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorgabe zu sehen, dass der Betriebsleiter jene Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 Metern um die Behandlungsfläche befinden, mindesten 48 Stunden vorher über die Behandlung informieren muss.
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verlangt, dass die Länder, in denen das Granulat angewendet werden darf, ein Bienen-Monitoring durchführen.
- Nicht zuletzt muss der Landwirt – wie in der Genehmigung des BVL schon festgelegt – exakte Aufzeichnungen über die durchgeführten Anwendungen führen (Formblatt siehe Kapitel „Antrag und Meldepflichten des Antragstellers“) und diese dem AELF unverzüglich in Kopie oder per Fax zusenden. Die Originale sind 3 Jahre lang auf dem Betrieb aufzubewahren.
Darüber hinaus sind noch weitere Vorgaben einzuhalten, die der „Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft über Maßnahmen zur Bekämpfung von Schnellkäferlarven (Drahtwürmer) in Mais“ und der Gebrauchsanleitung von Santana entnommen werden können.
Antrag und Meldepflichten des Antragstellers
Ein Antragsformular ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) erhältlich oder kann hier heruntergeladen werden:
Antragsformular
- Der Landwirt (Antragsteller) reicht den Antrag mit Angaben zu den beantragten Flächen und zum Granulat-Streugerät beim zuständigen AELF ein.
- Das AELF prüft, ob die Angaben zu den Flächen stimmig sind und das Granulat-Streugerät zugelassen ist. Das AELF stellt den Berechtigungsschein aus oder lehnt den Antrag ab, falls z. B. die beantragten Flächen die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Angaben zum Granulat-Streugerät im Antrag fehlen oder es sich um ein nicht zugelassenes Granulat-Streugerät handelt.
- Für die Bearbeitung des jeweiligen Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 30,- € erhoben.
- Der abgebende Händler muss dem Antragsteller die eingekaufte Menge auf der Rückseite des Berechtigungsscheins bestätigen.
- Der Antragsteller muss die eingekaufte Menge unverzüglich nach jedem Kauf an das AELF melden. Dazu kann er entweder eine Kopie der Rückseite des Berechtigungsscheins an das AELF schicken oder diese an das AELF faxen. Das Originaldokument muss der Antragsteller 3 Jahre aufbewahren.
- Wenn trotz Berechtigungsschein kein Santana eingekauft wird, muss dies der Antragsteller auf der Rückseite des Berechtigungsscheins ankreuzen und davon eine Kopie oder ein Fax an das Amt senden. Für diesen speziellen Fall entfallen damit die weiteren Meldepflichten. Das Originaldokument muss der Antragsteller 3 Jahre aufbewahren.
- Der Antragsteller muss die Anwendungen auf dem bereitgestellten Formblatt dokumentieren. Unverzüglich nach Abschluss jeder Anwendung ist eine Kopie (oder Fax) an das AELF zu senden. Das Original ist 3 Jahre aufbewahren.
Formblatt "Anzeige durchgeführter Drahtwurmbekämpfungen"
Spezielle Hinweise für die Antragsteller
1. Santana-Restmengen vermeiden!
- Die kleinste handelbare Santana-Gebindegröße beträgt 7 kg und ist für die Drahtwurmbekämpfung auf einer Maisfläche von 1,0 ha ausgelegt. Die gesamte beantragte und genehmigte Fläche beträgt aber in den seltensten Fällen exakt 1,0 ha oder ein Vielfaches davon. Auf dem Berechtigungsschein sind deshalb die genehmigte betriebsspezifische Gesamtfläche und die maximale Menge, die auf diesen Flächen ausgebracht werden darf, vermerkt. Damit der Landwirt aber die komplette genehmigte Fläche behandeln kann, wird auf dem Berechtigungsschein auch die maximale Menge, die der Landwirt einkaufen darf, ausgewiesen. (Ausgehend von der genehmigten Ausbringmenge wird dem Landwirt gestattet, dass er die auf das nächst höhere Vielfache von 7 kg aufgerundete Menge einkaufen darf.) Zwangsweise kommt es so zu einer Restmenge.
- Keinesfalls dürfen mehr als die vom BVL maximal pro Hektar genehmigte Menge in Höhe von 7,00 kg/ha Santana ausgebracht werden!!! Santana darf auch keinesfalls auf weiteren, nicht genehmigten Flächen ausgebracht werden.
- Da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass im nächsten Jahr wieder eine Ausnahmegenehmigung (nach § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz) erteilt wird, sollte es Ziel des Landwirts (Antragstellers) sein, keine Restmenge zu haben.
- Wie können Restmengen vermieden werden?
- Entweder beantragt der Landwirt die Santana-Anwendung nur für ganze Hektar
- oder er kauft ein Gebinde weniger und reduziert die Aufwandmenge je Hektar.
- Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Lohnunternehmer oder der Landwirt, der die Dienstleistung im Maschinenring anbietet (LU/MR-A), Santana mit den Berechtigungsscheinen der Antragsteller, für die er seine Dienstleistung erbringt, einkauft. Dazu muss er eine Liste aller Kunden mit Namen, Adresse und der Ausbringgesamtmenge je Betrieb erstellen. Der LU/MRA kauft die gesamte maximal auszubringende Menge Santana ein und trägt auf der Rückseite des Berechtigungsscheins die Menge ein, die er an den jeweiligen Landwirt (Antragsteller) weiterverkauft. Zudem bestätigt er auf der Abrechnung die behandelte Fläche und die ausgebrachte Santanamenge. Der LU/MRA sendet dem AELF die Sammelliste und die Kopien von den Rückseiten der Berechtigungsscheine.
2. Granulat-Streugerät melden
An jede Granulatstreuer-Einheit dürfen gemäß Festlegung der zuständigen Bundesbehörde Julius Kühn-Institut maximal 2 Reihen angeschlossen werden, damit die Granulatleitungen möglichst senkrecht zu den Scharen verlaufen.
Der Antragsteller will Santana selbst ausbringen: Er muss im Antrag das Granulat-Streugerät genau benennen und die Angaben z. B. durch einen Kaufbeleg bestätigen.
Der Antragsteller lässt Santana durch einen Lohnunternehmer oder einen Landwirt im Rahmen der Maschinenringdienstleistung ausbringen. Sofern sich der Lohnunternehmer bzw. Anbieter der Maschinenringdienstleistung direkt beim AELF registrieren lässt, reicht es aus, wenn der Antragsteller im Antrag das Granulat-Streugerät sowie Namen und Adresse des Lohnunternehmers bzw. Anbieters der Maschinenringdienstleistung angibt. Lässt sich der Lohnunternehmer bzw. MR-Dienstleistungsanbieter nicht am AELF registrieren, muss sich der Antragsteller den Beleg vom Lohnunternehmer bzw. Anbieter der Maschinenringdienstleistung besorgen und mit dem Antrag beim AELF einreichen.
3. Verstöße können zu deutlichen Bußgeldzahlungen führen!
Verstöße gegen die verschiedenen Auflagen der Allgemeinverfügung können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.
Bienenmonitoring
Begleitend zur Anwendung von Santana ist die Durchführung eines Bienenmonitorings vorgesehen. Die Federführung liegt beim Fachzentrum Bienen der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG).
Hinweise an die Imker
Auf Ebene der ÄELF mit Sachgebiet 2.1P können sog. „Runde Tische“ mit Vertretern der Kreisverbände der Imkerschaft und des Bayerischen Bauernverbandes eingerichtet werden. Ziel ist es, die Verbände über die besondere Situation hinsichtlich der Genehmigung von Santana (einschließlich der Darlegung der Risiken und Sicherheitsvorkehrungen) zu informieren sowie einen gegenseitigen Austausch und eine konstruktive Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Mai 2011
Jakob Maier
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735
|