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Landesanstalt für LandwirtschaftPflanzenschutz → Pflanzenschutzrecht
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Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel

Am 14. Juni 2011 trat die neue EU-Verordnung 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Kraft. Mit Artikel 46 wird grundsätzlich festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung endet, festlegen können – Zitat:

"Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung auf, ändert er sie oder verlängert er sie nicht, so kann er eine Aufbrauchfrist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verbrauch der bereits bestehenden Lagerbestände einräumen."

Den Mitgliedstaaten wird somit Spielraum zur Festlegung von Aufbrauchfristen eingeräumt. Dies kann der Gesetzgeber nutzen und dazu im Pflanzenschutzgesetz Regelungen treffen.

Grundsätzlich gelten nun kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung ausgelaufen ist oder deren Zulassung vom Hersteller widerrufen wurde. Neu ist auch, dass für derartige Mittel Abverkaufsfristen eingeräumt wurden. Allerdings dürfen Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes zurückgerufen wird, nicht mehr verkauft und angewendet werden.

Bis das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft tritt, wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung endet, eine Abverkaufsfrist von bis zu 6 Monaten und zusätzlich eine Aufbrauchfrist von bis zu 12 Monaten festlegen. Letztendlich kann so durch das BVL eine Anwendung bis zu maximal 18 Monate nach Ende der Zulassung ermöglicht werden.

1. Zulassung endet vor dem 14. Juni 2011

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung noch vor dem 14. Juni endete, gilt das alte Recht, d.h. keine Abverkaufsfrist, aber eine Aufbrauchfrist noch bis zum Ablauf des zweiten, auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres.

Beispiel:
Die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel ist am 31.05.2011 ausgelaufen. Das alte Recht ist anzuwenden. Der Handel darf ein solches Mittel bereits seit dem 31.05.2011 nicht mehr verkaufen! Der Anwender hat eine Aufbrauchfrist bis zum 31.12.2013.

2. Zulassung endet nach dem 14. Juni 2011

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach dem 14. Juni endet, gilt das neue Recht. D.h., das BVL kann eine Abverkaufsfrist von bis zu 6 Monaten und zusätzlich eine Aufbrauchfrist von maximal 12 Monaten einräumen.

Beispiel:
Die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel endete am 2.07.2011. Das neue Recht ist anzuwenden. Das BVL räumt jeweils die volle Frist ein. Damit besteht eine 6-monatige Abverkaufsfrist bis 2.01.2012 und eine Aufbrauchfrist bis 2.01.2013.



August 2011
Jakob Maier
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161/71-5651 • Fax: 08161/71-5735