Regelmäßige Fortbildung im Pflanzenschutz ist verpflichtend

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen.

Sachkundige sind alle Personen die,

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz beraten,
  • Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,
  • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder
  • Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen.

Folgende Fristen wurden in Gesetz festgelegt:

  • Für alle, die vor dem 14. Februar 2012 bereits sachkundig waren, wurde im Gesetz festgelegt, dass der erste Dreijahreszeitraum bereits am 1. Januar 2013 beginnt. Er endet damit am 31. Dezember 2015.
  • Für alle, die die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben bzw. erwerben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises.
Die Fortbildung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
Die Teilnehmer einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung erhalten in Bayern die Bescheinigung vom Veranstalter ausgehändigt.
Der Teilnehmer muss die Bescheinigung aufbewahren, um sie z.B. bei einer etwaigen Fachrechtskontrolle vorlegen zu können.
Kann der Sachkundige den Nachweis nicht erbringen, kann der Sachkundenachweis sogar widerrufen werden. Um dann die Sachkunde wieder zu erlangen, muss eine erneute Prüfung abgelegt werden.

Liste Fortbildungsveranstaltungen

Folgende Fortbildungsveranstaltungen wurden vom Institut für Pflanzenschutz anerkannt.

Fortbildungsveranstaltungen mit Umkreiseingrenzung mittels Postleitzahlangabe

Ansprechpartner
Tel.: 08161 8640-5184

(erreichbar Montag bis Freitag von 7 bis 12 Uhr)

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