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Einstufung der Erosionsgefährdung von Ackerböden in Bayern
Vortrag im Rahmen der Kolloquienreihe der LfL-Institute im Winterhalbjahr 2008/2009
Anlass
Ackerflächen, für die Landwirte Direktzahlungen beantragen, unterliegen zukünftig strengeren Auflagen zum Erosionsschutz. Der Bundesrat hat am 19.12.2008 der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung“ (Bundesrat Drucksache 836/08) zugestimmt. Demnach müssen die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung eingeteilt werden.
Die im Rahmen von Cross Compliance zu erfüllenden Erosionsschutzmaßnahmen richten sich nach dem Grad der Erosionsgefährdung. Die Länder haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen.
In Bayern hat das Institut für Agrarökologie der LfL den Auftrag erhalten, die Einteilung entsprechend der Vorgaben der Bundesverordnung vorzunehmen.
Erosionsgefährdungsklassen
Für den Bereich Wassererosion wird es zwei Erosionsgefährdungsklassen geben, CCWasser1 (Erosionsgefährdung) und CCWasser2 (hohe Erosionsgefährdung), für den Bereich Winderosion nur eine Klasse, CCWind.
In Bayern wird jedes Feldstück mit Ackernutzung beurteilt. Voraussichtlich ca. 26 % der Ackerfläche Bayerns werden in eine der CCWasser-Klassen fallen (21 % in CCWasser1, 5 % in CCWasser2) - bei regional sehr unterschiedlicher Betroffenheit (hohe Betroffenheit in Niederbayern, sehr geringe Betroffenheit in Mittelfranken).
Die Berechnungen für die Winderosionsgefährdung sind noch nicht abgeschlossen. Die Betroffenheit in Bayern dürfte aber sehr gering sein (< 1 % ).
Methodik
Bei der Bestimmung der Wassererosionsgefährdung wird methodisch so vorgegangen, dass zunächst über alle Acker-Feldstücke ein 10x10m-Raster gelegt wird. Für jede 10x10m-Rasterzelle wird auf Basis von digitalen Geodaten der bayerischen Landesvermessung (DGM 5 mit 10m Höhengitter, Klassenbeschrieb der Bodenschätzung) eine Erosionsgefährdungszahl berechnet. Sie basiert auf den Faktoren S (Hangneigung) und K (Bodenerodierbarkeit) der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung (ABAG). Für jedes Feldstück wird dann das arithmetische Mittel der Zellenwerte bestimmt (100 Einzelwerte pro ha).
Die Ausprägung des Mittelwerts entscheidet über die Einstufung. CCWasser1 beginnt bei mittleren Hangneigungen von 6 % (Lehmboden) bis 13 % (Sandboden), CCWasser2 bei 10 % (Lehmboden) bis 20 % (Sandboden).
Projektfortschritt
Für Bayern wurde eine erste Berechnung zur die CCWasser-Einstufung vorgenommen. Darauf basiert die Abschätzung der genannten Betroffenheit. In Nordostbayern muss allerdings noch eine Geodatenlücke geschlossen werden.
Im Rahmen der Qualitätssicherung werden derzeit noch Verbesserungen im Detail vorgenommen, bevor die Landwirte im zweiten Halbjahr 2009 über die Einstufung ihrer Feldstücke informiert werden.
Maßnahmen
In CCWasser1 reicht die Bewirtschaftung quer zum Hang aus. Ansonsten zielen die in der Bundesverordnung geforderten Maßnahmen auf Bodenbedeckung im Winter (bei Sommerungen erreichbar durch Zwischenfruchtbau oder Pflugverzicht). Die Erlaubnis, ab dem 15.2. wieder zu pflügen (generell in CCWasser1 und für Nicht-Reihenkulturen auch in CCWasser2), dürfte in Bayern ohne Bedeutung bleiben. Wenn eine als erosionsgefährdet eingestufte Fläche in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz (KULAP) einbezogen ist, gelten die CC-Erosionsschutzauflagen nicht.
Noch offen ist die Ausgestaltung der von Bayern zu erlassenden Rechtsverordnung. Die Bundesverordnung ermöglicht den Ländern auf diesem Weg unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen bei den Auflagen.
gehalten von Robert Brandhuber IAB 1a am 03.03.09
März 2009
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Tel.: 08161/71-3637 • Fax: 08161/71-4102
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