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Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle
Pflanzenschutzmittel dürfen nur vertrieben und angewendet werden, wenn Sie in Deutschland zugelassen sind. Parallelimportierte Pflanzenschutzmittel dürfen nur vertrieben und angewendet werden, wenn Sie in der Liste der Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit von Parallelimporten aufgenommen sind.
Der Landwirt muß sich beim Kauf vergewissern, daß die Bezeichnung des Mittels, die Zulassungs- bzw. die Parallelimportnummer (PI) und der Zulassungsinhaber angegeben sind.
Sollten Landwirte Pflanzenschutzmittel aus anderen Ländern selbst importieren (sogenannte Direktimporte), so sind Sie verpflichtet, vorher beim BVL eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu beantragen. Diese ist bei Kontrollen (Verkehrs-, Betriebs- und Zollkontrollen) vorzuweisen.
1. Rechtsgrundlagen
2. Merkblätter
Dezember 2010
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Tel.: 08161/71-3637 • Fax: 08161/71-4102
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