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Finanzieller Ausgleich bei einem Nutztierriss

In Europa existieren eine Vielzahl verschiedener Kompensationssysteme, welche Nutztierhaltern Tierverluste durch Großbeutegreifer ersetzen. Dies geschieht, obwohl der Staat grundsätzlich nicht für Schäden haftet, die durch wildlebende Tiere verursacht werden. Der Nutztierhalter hat somit keinen Rechtsanspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Bei besonders gefährdeten Tierarten wie den drei großen Beutegreifern Luchs, Wolf und Bär erscheinen jedoch freiwillige Ausgleichszahlungen zur Akzeptanzsicherung wichtig. Diese einzelfallbezogenen Ausgleichszahlungen haben aktuell auf Grund des seltenen Vorkommens von Bär, Luchs und Wolf in Bayern Vorrang vor der Anwendung von Präventionsmaßnahmen.
Bislang wurden die Zahlungen in Bayern aus dem "Luchsfonds" finanziert. Dieser wird nun durch den "Ausgleichsfonds Große Beutegreifer" abgelöst.

Erfahrungen aus elf Jahren Luchsfonds

Todesursache der 192 begutachteten Risse im Bayerischen Wald.















Zwischen 1998 und 2008 wurden im Luchsgebiet des Bayerischen Waldes insgesamt 192 Begutachtungen von Schaf- und Gehegewildrissen vorgenommen (siehe Abbildung).

In 45 Fällen (23 %) konnte der Luchs als Rissverursacher bestätigt werden. Die übrigen 147 Risse waren durch Hunde bzw. Füchse (31 %), ohne Fremdeinwirkung/Gewaltlos (21 %), durch Blitzschlag (6 %) und durch Forkeln (3 %) verursacht worden. In 31 Fällen (16 %) konnte die Todesursache nicht mehr festgestellt werden.

Als Kompensation für die vom Luchs verursachten Schäden wurde den Nutztierhaltern in nunmehr 11 Jahren eine Gesamtsumme von 5.433 € aus dem Luchsfonds ausgezahlt.


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Der Ausgleichsfonds Große Beutegreifer

Der "Ausgleichsfonds Große Beutegreifer" wird von einer Trägergemeinschaft bestehend aus der Wildland-Stiftung Bayern (stellvertretend für den Landesjagdverband Bayern e.V.), dem Bund Naturschutz in Bayern e.V. und dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. verwaltet und mit 85 % vom bayerischen Naturschutzfonds gefördert.

Ausgleichsregelung bei Nutztierrissen durch Großbeutegreifer in Bayern.

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Grundregeln für die Ausgleichszahlungen

Die Bedingungen einer Auszahlung sowie die Höhe der Kompensationssätze wurden von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft unter Beteiligung des Bayerischen Bauernverbandes, des Almwirtschaftlichen Vereins Oberbayern e.V., des Vereins der Werdenfelser Bergschafzüchter e.V., des Landesverbandes Bayerischer Schafhalter e.V., der Bayerischen Herdbuchgesellschaft für Schafzucht e.V., des Landesverbandes Bayerischer Ziegenzüchter e.V., des Landesverbandes Bayerischer landwirtschaftlicher Wildhalter e.V. sowie dem Fachzentrum Bienen an der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (stellvertretend für die Imkerverbände in Bayern) erarbeitet. Die getroffenen Regelungen stellen für die Mehrzahl der Fälle eine unbürokratische Hilfe dar, auch wenn der ideelle Wert des Tieres nicht ersetzt werden kann.

Welche Schäden werden kompensiert?

Ein finanzieller Ausgleich erfolgt für direkte Schäden an Nutztieren durch Luchs, Wolf und Bär (Risse, verletzte Tiere). Nach Einzelfallprüfung werden auch durch diese Tiere verursachte direkte Sachschäden bis max. 200 € ausgeglichen (z. B. Bienenstand, Weideeinrichtung).

Müssen Schutzmaßnahmen angewandt werden, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten?

Eine Zu- bzw. Durchwanderung von einzelnen Wölfen und Bären ist zukünftig nicht auszuschließen. Im Rahmen der derzeit gültigen Managementpläne (Stand 2009) werden in der Stufe 1 unmittelbare Wolfs- bzw. Bärenschäden auch dann kompensiert, wenn keine Schutzmaßnahmen angewandt wurden. Dies gilt derzeit auch für Regionen, in denen verstärkt und regelmäßig mit dem Auftreten des Luchses gerechnet werden muss bzw. wiederholt Risse z.B. von Gehegewild erfolgen. Gerade in diesen Gebieten werden zukünftig jedoch Präventionsmaßnahmen und Fördermöglichkeiten diskutiert und weiter entwickelt, um Schäden von vornherein zu vermeiden.

Für welche Tierarten erfolgt ein finanzieller Ausgleich?

Ein finanzieller Ausgleich erfolgt nur für Nutztiere. Nutztiere sind nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung § 2 Abs. 1 landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Hierunter fallen neben Schafe, Ziegen, Gehegewild, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und -esel auch Lamas, Alpakas, Strauße, Emus, Nandus, Kleintiere (z.B. Geflügel), Gebrauchshunde und Bienen.

Besteht eine Nachweispflicht?

Der Schadensausgleich ist an den Nachweis des getöteten oder verletzten Tieres gebunden. Bei besonderen Schadensereignissen ist eine Härtefallprüfung möglich.

Wie wird bei verletzten Nutztieren verfahren?

Werden Nutztiere durch Großbeutegreifer verletzt, erfolgt die normale (kleinere) Wundversorgung durch den Tierhalter selbst. Zieht dieser einen Tierarzt hinzu, werden die entstehenden Untersuchungskosten über eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 30 € durch den Ausgleichsfonds vergütet. Dieser Betrag wird im Schadensfall einmalig und unabhängig von der Anzahl verletzter Tiere ausgezahlt. Entscheiden Begutachter und Tierhalter gemeinsam bzw. der hinzugezogene Tierarzt, dass eine Behandlung notwendig ist, wird zusätzlich je Tier eine Behandlungspauschale von 30 % des Tierwerts an den betroffenen Nutztierhalter ausgezahlt (Untergrenze 20 €, Obergrenze 150 €).

Wie berechnet sich die Höhe der Ausgleichszahlung?

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für alle drei Beutegreifer gleich. Durch große Beutegreifer gerissene Schafe, Ziegen und Gehegewild sowie Schäden an Bienenständen werden auf Grundlage von Pauschalsätzen (siehe Link am Seitenende) kompensiert. Alle anderen Nutztiere werden anhand des Beschaffungsbeleges oder der Einschätzung eines Sachverständigen ausgeglichen. Pro gerissenem Tier wird grundsätzlich maximal der Höchstsatz der Tierseuchenkasse als Ausgleichssatz gewährt. Ausnahmen gelten im Einzelfall für wertvolle Zuchttiere.

Welche Pflichten hat der Nutztierhalter?

  • zeitnahe Meldung an Begutachtungsstrukturen (nach Erkenntnisgelangung)
  • Auskunftspflicht
  • im Einzelfall Nachweis der Beschaffungskosten
  • Anwenden einer guten fachlichen Praxis (v. a. nachweisliche Befolgung der Sorgfaltspflicht gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch)

Wie lange gelten die vereinbarten Ausgleichszahlungen?

Die Funktionalität des Ausgleichsfonds "Große Beutegreifer" wird jährlich durch die Trägergemeinschaft kontrolliert. Sollten Änderungen notwendig sein, werden diese in Abstimmung mit den oben genannten Verbänden entwickelt.

Weiterführende Informationen

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Dezember 2009
Kerstin Tautenhahn
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Tierzucht
Tel.: 089/99141-100 • Fax: 089/99141-199