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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Das Haupt- und Landgestüt Schwaiganger, Lehr,- Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung in Bayern (nachstehend HLG genannt), bietet die im Hengstkatalog namentlich genannten Beschäler zur Bedeckung/Besamung an. Änderungen behält sich das HLG vor. Bei Inanspruchnahme der Beschäler sind die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Züchter bindend und verpflichtend. Die Besichtigung der Hengste ist nach telefonischer Absprache mit der Leitung in Schwaiganger bzw. mit den von ihr Beauftragten möglich.
2. Bei Benutzung der Hengste sind die in diesem Hengstverteilungsplan bekanntgegebenen Deckgeldsätze zu entrichten. Die bei den Beschreibungen der Hengste in diesem Katalog und im Folgenden beschriebenen besonderen Regelungen sind bindend. Wenn nicht anders geregelt, wird durch die Entrichtung des Deckgeldes, welches mit den sonstigen angeführten Gebühren bei Inanspruchnahme des Hengstes fällig wird, die Berechtigung zur Benutzung der Beschäler nur für die laufende Saison erworben (außer bei TG). Die zur Bedeckung/Besamung auf die Deckstellen verbrachten Stuten müssen vom Pferdepass begleitet sein. Aus dem Pferdepass muss die Zuordnung Schlachtpferd/Nichtschlachtpferd erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, so können außer in Notfällen keine apothekenpflichtigen Medikamente an die Tiere verabreicht werden. Bei Verwendung von Frischsamen werden das Deckgeld und gegebenenfalls anfallende Versandkosten mit der ersten Samenausgabe fällig. Weitere anfallende Versandgebühren werden laufend, jedoch spätestens 6 Wochen nach der letzten Besamung, gesondert verrechnet.
3. Werden von einem Besitzer mehrere Warmblutstuten zur Belegung mit im alleinigen Eigentum des HLG stehend Hengsten gebracht, tritt folgende Rabattregelung in Kraft:
- Für die erste Stute wird das Deckgeld voll berechnet.
- Für jede weitere Stute gewährt das HLG einen Nachlass von 50,-- Euro vom vollen
Deckgeld.
- Diese Regelung gilt nicht für Hengste, die nicht im Eigentum des HLG sind
- Stuten, für die bereits ein Nachlass gewährt wird (z.B. wegen Nichtträchtigkeit bzw. kein
volles Deckgeld im Herbst fällig wäre), sind von dieser Rabattregelung ausgeschlossen.
4. Für die meisten der im Eigentum des HLG stehenden Hengste gewährt das HLG eine geteilte Bezahlung des Deckgeldes wie folgt:
1. Grundbetrag bei Benutzung (vor erster Bedeckung bzw. erster Samenbestellung) des
Hengstes.
2. Zweiter Teil des Deckgeldes (Restzahlung) nur bei Trächtigkeit am 30. September des-
selben Jahres.
Diese Aufteilung des Deckgeldes ist bei der Beschreibung der jeweiligen Hengste in diesem Katalog angegeben.
Der zweite Teil des Deckgeldes (Restzahlung) wird mit Ablauf des 30. September desselben Jahres automatisch fällig, wenn dem HLG bis zu diesem Zeitpunkt keine tierärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die betreffende Stute nicht tragend ist. Kann die Nichtträchtigkeit bis zum 30. September nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine automatische Abbuchung des noch ausstehenden Betrages durch das HLG. Hierfür erklärt sich der Stutenbesitzer bei Inanspruchnahme dieser Deckgeldteilung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Einzugsermächtigung zu Beginn der Zusammenarbeit einverstanden.
Liegt dem HLG keine Einzugsermächtigung zur ersten Benutzung des Hengstes vor, ist der Gesamtbetrag fällig.
5. Tiefgefriersamen:
Bei Verwendung von Tiefgefriersamen wird das Deckgeld sofort bei Abholung oder Versand des Samens erhoben.
TG-Samen von Hengsten des HLG wird in Dosen angeboten, welche je nach Hengst und Ejakulat und Aufbereitung zwischen 4 und 8 Pailletten umfassen. Das HLG empfiehlt je Besamung die Verwendung einer ganzen Dose.
Der Samen ist für die Besamung der Stute bestimmt, für die er bestellt wurde. Sollte mit dem Samen eine oder mehrere weitere Stuten besamt werden, sind diese vor der Besamung unter Vorlage der Papiere beim HLG anzumelden.
Für jede weitere besamte Stute wird bei Warmblut eine Gebühr von 100,- EURO, bei Kaltblut und Haflinger von 50,- EURO erhoben.
6. Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Bedeckungstermins mit dem Deckstellenvorsteher/ Leihhengsthalter/Tierarzt kann die Stute dem Beschäler/der Besamung zugeführt werden, Der Pferdepass der Stute und der Deck-/Besamungsschein für das laufende Jahr, den Sie von Ihrem Verband erhalten, sind dem Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter/ Tierarzt zur Einsicht vorzulegen und bei künstlicher Besamung ausschließlich dem HLG zur Eintragung der Besamungsdaten zu übermitteln. Tierärzte dürfen keinen Besamungsschein ausfüllen.
7. Der Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter/Tierarzt ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten:
1. Zur Bedeckung/Besamung sind nur Stuten zugelassen mit negativer Cervixtupferprobe, die nicht älter als höchstens 6 Wochen sein darf, ausgenommen sind Stuten in der Fohlenrosse mit gesundem Fohlen bei Fuß.
2. Ausgeschlossen von der Bedeckung/Besamung sind Stuten mit Husten, sonstigen lnfluenzaerscheinungen oder anderen ansteckenden Krankheiten.
8. Die Decksaison beginnt im HLG und auf den Stationen des HLG Mitte Februar und endet Mitte Juli. Vor und nach dieser Stationszeit sind im HLG ab Mitte Januar bis Ende Juli des Jahres nach vorheriger Anmeldung - spätestens 1 Tag vorher in der Verwaltung - Bedeckungen bzw. Besamungen grundsätzlich möglich.
9. Stuten, die im Natursprung gedeckt oder mit Frischsamen von Hengsten im Eigentum des HLG belegt und nicht trächtig werden, erhalten im darauffolgenden Jahr einen Nachlass in Höhe von 50 % der bezahlten Deckgebühr bei Benutzung desselben Hengstes. Der Nachlass kann grundsätzlich nicht auf eine andere Stute übertragen werden. Stuten, für die der Nachlaß beansprucht wird, müssen bis spätestens zum 31. Mai das erste Mal belegt werden. Nach dem 31. Mai vorgestellte Stuten verlieren den Anspruch auf diese Regelung.
Stuten, für die bereits im Vorjahr ein Nachlass wegen Nichtträchtigkeit oder ein Nachlass über die normale Rabattregelung hinaus gewährt wurde bzw. für die die geteilte Deckgeldzahlung (bei Trächtigkeit am 30.09.) gewährt wurde, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
10. Über die erfolgte Bedeckung/Besamung wird vom HLG bei Vorlage eines Deckscheines eine Deckbescheinigung ausgestellt. Die Aushändigung dieser erfolgt nur gegen Bezahlung des vollen Deckgeldes und den sonst angefallenen Gebühren.
11. Falls in der laufenden Decksaison der benutzte Hengst aus irgendwelchen Gründen ausfällt bzw. nicht in der Lage ist, die von ihm gedeckte bzw. besamte Stute nachzudecken bzw. nachzubesamen, kann der Stutenbesitzer gegebenenfalls auf TG-Samen des Hengstes oder auf einen anderen Hengst der Station ausweichen. Ist kein Ersatzhengst vorhanden, wird dem Stutenbesitzer eine erneute Bedeckung/Besamung in der darauffolgenden Decksaison gewährt. Das bezahlte Deckgeld wird angerechnet.
12. Bei Hengstwechsel wird die Deckgelddifferenz des erstbenutzten Hengstes ausgeglichen. Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. Unterschreitungen des berechneten Deckgeldes werden in Form von Gutschriften für die nächste Saison erstattet. Der Stutenbesitzer wird darauf hingewiesen, dass zur Identitätssicherung des Fohlens eine blutgruppenserologische Abstammungsprüfung zu seinen Lasten notwendig wird, wenn zwischen den Bedeckungen/Besamungen der verschiedenen Hengste weniger als 2 Rosseperioden liegen.
Das HLG ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschäler zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden bekanntgegeben und sind vom Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter und Züchter zu beachten.
13. Bestellungen von Frischsamen können für die Versendung am gleichen Tag wochentags nur bis 10.00 Uhr und samstags nur bis 09.00 Uhr berücksichtigt werden. Sonntags ist kein Versand möglich.
14. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Samen nur gezielt und sparsam eingesetzt wird. Grundsätzlich werden je Rosseperiode nur maximal 2 - 3 Samenportionen ausgegeben. Das HLG behält sich das Recht vor, ab 6 Frischsamenversendungen pro Stute die Versendung nur fortzusetzen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stute sich in einem konzeptionsfähigen Zustand befindet.
15. Die Versandbehälter und Samenversandscheine sind umgehend an das HLG zurückzusenden. Für jeden nicht innerhalb einer Woche zurückgesandten Behälter sieht sich das HLG gezwungen, 30,- Euro bei Frischsamen und 800,- Euro bei Tiefgefriersamen in Rechnung zu stellen( incl. gesetzl. MWSt.).
16. Gebühren der Deck- und Besamungsstationen:
Einstellgebühren pro Tag - nur in Schwaiganger - für Warmblut-, Kaltblut- und Haflingerstuten sind spätestens bei Abholung der Stute zu entrichten:
ohne Fohlen 8,- EURO
mit Fohlen 9,- EURO
Versandgebühren für Frischsamen: Nachtexpress (Auslieferung bundesweit in der Regel bis 08.00 Uhr am nächsten Morgen):
BRD (Montag-Samstag – Versand am Samstag auf Anfrage) 32,-- Euro je Versendung. Für folgende Hengste werden die Versandgebühren gesondert berechnet: Belissimo M, Boston, Decurio, Dürrenmatt, Feedback, Fürst Grandios, Herakles, Lorano, Quatergold, Savoy und Hesselteichs Grimaldi. Rückversandkosten gehen zu Lasten des Rücksenders.
Versandgebühren für TG-Samen: Nachtexpress (Auslieferung bundesweit in der Regel bis 08.00 Uhr am nächsten Morgen):
BRD (Montag-Freitag) incl. Rückholung d. Containers 80,-- Euro je Versendung
Angaben zur Auslieferungszeit sind dem Tarif der Transportfirma entnommen und können vom HLG nicht garantiert werden.
Versandgebühren ins Ausland: auf Anfrage.
Gebühr für FS-Insemination im HLG und den Stationen der im Hengstverteilungsplan aufgeführten Besamungshengste (gilt nicht für Samen auswärtiger Hengste): keine Gebühr
Gebühren für Untersuchungen und Besamung (sind spätestens bei Abholung der Stute zu entrichten) für:
Tupferprobe 31,-- Euro
Follikelkontrolle mit Ultraschall 35,-- Euro
je weitere Follikelkontrolle 12,-- Euro
Frühträchtigkeit mit Echograph 35,-- Euro
Insemination von
- TG- u. Frischsamen (bis zu 3 Rossen/Stute) fremder Hengste 130,-- Euro
- TG-Samen (bis zu 3 Rossen/Stute) eigener Hengste 130,- Euro
Bearbeitungskosten bei Verwendung fremder Hengste pro Stute 110,-- Euro
Rückversand der leeren FS-Container bei fremden Hengsten
- innerhalb Deutschlands 6,-- Euro
- außerhalb Deutschlands 11,-- Euro
Gynäkologische Untersuchungen bei Stuten werden je nach tierärztlichem Aufwand nach der tierärztlichen Gebührenordnung verrechnet.
Wird bei den berechneten Kosten das jeweilige Zahlungsziel überzogen, werden Verzugszinsen von 3 % über dem Basiszinssatz berechnet.
17. Für alle Entgelte nach diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ wird Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 3 UstG 1999 wegen fehlender Unternehmereigenschaft nicht erhoben.
18. Die Geburt eines Fohlens ist innerhalb von 28 Tagen mittels der Formblätter "Fohlenmeldung" dem Pferdezuchtverband und dem HLG anzuzeigen. Der Brennbeauftragte des Verbandes nimmt das Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Fohlens auf. Fohlen aus eingetragenen Stuten erhalten den Brand gemäß der Zuchtbuchordnung des jeweiligen Verbandes. Sollte aus einer dem Verband gemeldeten Bedeckung kein Fohlen fallen, so ist unter Angabe des Grundes diese Negativmeldung dem Pferdezuchtverband zuzusenden.
19. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das HLG und dessen Erfüllungsgehilfen, übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Eigentümer (Besitzer) der den staatlichen Deckhengsten zuzuführenden Stuten mit/ohne Fohlen, dessen Beauftragten und bei den zuzuführenden Stuten mit/ohne Fohlen selbst entstehen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Eigentümer (Besitzer) haftet für alle Schäden, die durch ihn, seinen Beauftragten und seine Pferde dem HLG und dessen Erfüllungsgehilfen entstehen. Bei Schäden, die durch seine Pferde Dritten zugefügt werden, hat der Eigentümer (Besitzer) das HLG und dessen Erfüllungsgehilfen von der Haftung freizustellen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HLG oder dessen Erfüllungsgehilfen. Vorstehender Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auf Schäden bei Vornahme oder als Folge des Deckaktes. Das HLG und dessen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zur gynäkologischen Überwachung der Stute und bei akuten Krankheiten einen Tierarzt auf Rechnung des Eigentümers (Besitzers) zu beauftragen.
Erfüllungsort: Standort der Hengste, Gerichtsstand: Garmisch-Partenkirchen
Landesanstalt für Landwirtschaft
LVF-Zentrum Pferdehaltung
HAUPT- UND LANDGESTÜT SCHWAIGANGER
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Januar 2012
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung Haupt- und Landgestüt Schwaiganger
Tel.: 08841/6136-0 • Fax: 08841/6136-66
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