Institut für Pflanzenschutz
Jahresbericht 2019 – Phytosanitäre Überwachung bei Ein- und Ausfuhr
Seit 14. Dezember 2019 ist mit der Umsetzung der EU Verordnungen 2017/625/EU (Kontrollverordnung) und 2016/2031/EU (Pflanzengesundheitsverordnung) ein neues Pflanzengesundheitssystem in Kraft getreten. Ziel des neuen Systems ist ein besserer Schutz der EU einschließlich einer Vereinheitlichung der Kontrollverfahren. Insgesamt wird hierbei auf eine größere Eigenverantwortung der Betriebe gesetzt. Der Arbeitsbereich IPS 4a hat die Aufgabe sicherzustellen, dass nur solche Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse verbracht werden, die den festgelegten Gesundheitsanforderungen in Bezug auf den Befall mit Krankheiten und Schädlingen genügen. Im Rahmen von amtlichen Inspektionen und Untersuchungen bei der Ein- und Ausfuhr werden die pflanzenschutzrechtlichen Regelungen überwacht.
Einfuhr: Phytosanitäre Überwachung von aus Drittländern importierten geregelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Zum Schutz der heimischen Ökosysteme und Kulturpflanzenerzeugung ist die Einschleppung von gebietsfremden Schaderregern, die als Quarantäneschadorganismen gelistet sind, zu verhindern. Durch den zunehmenden globalen Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen steigt das Risiko der Verbringung von Krankheiten und Schädlingen, die vielfach eine Gefahr darstellen. Die Einhaltung pflanzenschutzrechtlicher Vorgaben sichert die Versorgung von Verbrauchern und Produzenten mit gesunden Pflanzenerzeugnissen.
Zielsetzung
Die Abfertigung von aus außereuropäischen Drittländern eingeführten Waren ist seit dem 14.12.2019 in Bayern auf die Einlassstelle am Flughafen München begrenzt. Insgesamt wurden im Verlauf des Jahres 2019 am Flughafen München 481 Sendungen zeugnis- und untersuchungspflichtiger Waren von Blattgemüse, Saatgut, Schnittblumen, Zierpflanzen sowie von Zier- und Forstgehölzen importiert und einer phytosanitären Kontrolle unterzogen. Bei weiteren 328 Importsendungen von Schnittblumen bzw. von Früchten kam in 305 Fällen eine reduzierte Kontrollfrequenz zur Anwendung. 15 Sendungen wurden für eine phytosanitäre Kontrolle am Bestimmungsort angemeldet.
Feststellung
Im Rahmen der gewerblichen Einfuhr wurden 492 Sendungen einer phytosanitären Untersuchung unterzogen. Aufgrund des Fehlens des Pflanzengesundheitszeugnisses musste eine Sendung von der Einfuhr zurückgewiesen werden. Bei drei im Postversand verbrachten Sendungen mit Pflanzen erfolgte aufgrund mangelhafter bzw. fehlender Dokumente eine Zurückweisung. Im Reiseverkehr verbrachte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wurden in 243 Fällen (+ 170% zu 2018) durch den Zoll in Verwahrung genommen und an den Pflanzenschutzdienst übergeben. Für die nicht einfuhrfähigen Waren wurde seitens der LfL eine Beanstandungsmeldung erstellt und sie wurden einer ordnungsgemäßen Vernichtung unterzogen. Von 15 an den Bestimmungsort weitergeleiteten Sendungen von Saatgut bzw. Bonsai- und Formgehölzen verliefen die phytosanitären Kontrollen ohne Beanstandung. Die Einhaltung der für Ausnahmegenehmigungen relevanten Auflagen wurde in 27 Fällen für die Bearbeitung von Forschungs- und Züchtungszwecken geprüft und genehmigt. Die Verbringung der Waren einschließlich der sich anschließenden Forschungsarbeiten wurde mit 39 Ermächtigungen gestattet, in der überwiegenden Mehrzahl Bodenproben zu Analysezwecken.
Einfuhr: Phytosanitäre Überwachung von im internationalen Handel verbrachtem Holzverpackungsmaterial
Zielsetzung
Infolge des erhöhten Risikos beim Import von Verpackungsmaterial mit Ursprung China bzw. Weißrussland sind auf der Grundlage des geänderten EU-Durchführungsbeschlusses 2018/1137 gesonderte Einfuhrregelungen und Kontrollquoten zu berücksichtigen. Die in der Verordnung genannten Warentarife unterliegen Notmaßnahmen und sind im Rahmen der Einfuhr dem Pflanzenschutzdienst einer Kontrolle vorzuhalten. Da es sich hierbei in vielen Fällen um Containersendungen mit sperrigem Wareninhalt handelt, kann für deren Abfertigung beim jeweils zuständigen Pflanzenschutzdienst unter Einhaltung bestimmter Anforderungen ein Kontrollort für die Abfertigung am Bestimmungsort beantragt werden.
Ein weiterer Baustein der phytosanitären Einfuhrkontrolle stellt die Überwachung von importiertem Verpackungsholz dar, das international als kostengünstiger Ladungsträger eingesetzt wird. Mit dem Ziel, die Verbringung von forstrelevanten Schadorganismen zusammen mit Verpackungsholz zu verhindern, sind die im internationalen Handel für Verpackungsholz maßgebenden Vorschriften des ISPM Nr. 15 sicherzustellen. Gemäß der bis zum 13.12.2019 gültigen Risikowarenliste (BAnz AT 30.01.2019 B2) unterliegt die Einfuhr der dort aufgeführten Waren nach Deutschland einer Meldepflicht. Die Dokumentation der phytosanitären Unbedenklichkeit der Sendung bzw. ein entsprechender Verzicht einer phytosanitären Kontrolle sind u.a. Voraussetzung für die weitere Überführung der Waren in den freien Verkehr (Verzollung). Mit Aufhebung der Risikowarenliste zum 13.12.2019 wurde die Anmeldung von Waren mit Verpackungsholz beim zuständigen Pflanzenschutzdienst vorübergehend ausgesetzt.
Feststellung
Für die Verbringung von in der VO 2018/1137 aufgeführten Warentarifen aus China an den Bestimmungsort wurde in Bayern 241 Betrieben eine Genehmigung für einen Kontrollort erteilt. Von 1367 importierten Sendungen chinesischer Herkunft erfolgte in 711 Fällen eine Vorort-Kontrolle für die Einhaltung der Vorgaben. An 9 eingeführten Sendungen wurde nicht konformes Verpackungsholz beanstandet. Bei 8 Sendungen fehlte die vorgeschriebene Kennzeichnung der Verpackungshölzer gemäß ISPM Nr. 15 bzw. in einem weiteren Fall war der Anteil der am Holz anhaftenden Restrinde überschritten.
Bis 13.12.2019 wurden dem Pflanzenschutzdienst 8676 Risikowaren mit Verpackungsholz gemeldet und in 534 Fällen die Einhaltung der Anforderungen im Rahmen von visuellen Kontrollen überprüft. 77 Sendungen wurden aufgrund der Verbringung nicht konformer Verpackungshölzer beanstandet (fehlende Markierung gemäß ISPM Nr. 15: 71 Sendungen; Feststellung eines zu hohen Restrindenanteils: 4 Sendungen; Feststellung lebender Schadorganismen: 2 Sendungen). Die nicht ordnungsgemäßen Verpackungshölzer wurden zeitnah fachgerecht vernichtet bzw. verbrannt.
Amtliche Pflanzengesundheitskontrolle bei der Ausfuhr
Das Interesse bayerischer Unternehmen am Export von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in Drittstaaten liegt weiterhin auf hohem Niveau. Nach den Vorgaben der Bestimmungsländer sind für den Export bestimmter Waren phytosanitäre Anforderungen definiert, einschließlich der Auflage, welche Ware ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt. Als amtliches Begleitdokument dokumentieren Pflanzengesundheitszeugnisse die phytosanitäre Unbedenklichkeit der Sendung und werden auf Antrag der Exportfirmen nach Antragsprüfung ausgestellt.
Pflanzengesundheitszeugnisse
Für die Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen stellte der Pflanzengesundheitsdienst im Jahr 2019 16.464 Pflanzengesundheitszeugnisse aus. Darüber hinaus wurden 199 Anträge auf Vor-Ausfuhrzeugnisse bearbeitet und die amtliche Dokumentation von Untersuchungsergebnissen bestätigt. In 70 Fällen wurden Dokumente für den Re-Export beantragt. Dies entspricht einer Stabilisierung der Zahl zeugnispflichtiger Exportsendungen auf Vorjahresniveau.
Bayerische Erzeugnisse wurden in 141 Länder exportiert. Von der Sendungszahl am häufigsten erfolgten Exporte primär in die Vereinigten Staaten von Amerika, die Volksrepublik China, Japan, Indien, die Russische Föderation, Mexiko, die Republik Korea, Thailand und die Ukraine. Ausgeführt wurden insbesondere Malz- und Hopfenerzeugnisse, getrocknete Erzeugnisse wie Kräuter bzw. Tee (Warengruppe Sonstiges), Schnitt- und Rundholz, Saatgut sowie Speise- und Pflanzkartoffeln. Für die Sicherstellung der Exportanforderungen wurden eingehende Untersuchungen bzw. Vorort-Kontrollen an den Waren angeordnet und durchgeführt.