Düngung
Nährstoffbilanz Bayern - Häufig gestellte Fragen zum Programm

Sie erhalten Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Nährstoffbilanz Bayern.

Hinweise zur Programmbenutzung

  • Als Landwirt erhalten Sie nach Eingabe der Betriebsnummer und der gleichen PIN wie bei HI-Tier, ZID und dem Mehrfachantrag-Online Zugang zum Programm.
  • Bitte beachten Sie, dass die Betriebsnummer 12-stellig ohne Leerzeichen angegeben werden muss z. B.: 091781110001. Haben Sie weiterhin Probleme bei der Anmeldung, ist evtl. Ihre PIN abgelaufen. Sie können auf der Anmeldeseite links unter "Passwort ändern" Ihre PIN aktualisieren.
  • Falls Sie bisher noch keine PIN haben, können Sie diese unter Bereithaltung Ihrer Betriebsnummer beim LKV beantragen.
  • Die im Mehrfachantrag bereits angegeben Daten zu den Flächen und der Tierhaltung werden automatisch in das Programm eingelesen. Zusätzlich werden die Tiere aus der HI-Tier Datenbank eingelesen.
  • Die Navigation durch die verschiedenen Erhebungsblätter erfolgt im Programm über die zwei Schaltflächen "Weiter" und "Zurück".
    Mit "Weiter" gelangen Sie auf das nächste Erhebungsblatt und die eingegeben Daten werden gespeichert, wohingegen mit "Zurück" Änderungen auf dieser Seite nicht übernommen werden.
  • Die Schaltfläche "Mehrfachantrag neu laden" löst einen erneuten Import der ausgewählten Daten aus dem Mehrfachantrag (Hauptfrüchte, Stilllegung, Grünland, Vieh) aus.
    Durch den erneuten Import werden Ihre bisherigen abgeänderten Angaben gelöscht und ersetzt.
  • Wenn das Programm 30 Minuten nicht bedient wird, werden Sie automatisch abgemeldet. Kehren Sie dann bitte auf die LfL-Seite (www.lfl.bayern.de/naehrstoffbilanz/) zurück und melden sich erneut an.
  • Der Ergebnisausdruck wird als PDF-Dokument ausgegeben und macht es erforderlich, dass ein entsprechendes Programm zur Anzeige von PDF-Dateien installiert ist.

Allgemein

  • An wen kann ich mich mit Fragen wenden? Wer kann mir helfen?
    • Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  • Wie kann ein Ringwart für mich rechnen?
    • Bitte geben Sie Ihre PIN nicht weiter.
    • Sie können einen Ringwart schriftlich dazu bevollmächtigen, die Nährstoffbilanz für Sie zu erstellen. Formular siehe unten.
    • Das ausgefüllte Formular leiten Sie bitte an das LKV Bayern weiter (Kontaktdaten am Ende des Formulars). Nach der Bearbeitung der Vollmacht kann die bevollmächtigte Person mit eigener Betriebsnummer und eigener PIN Ihren Betrieb auswählen und berechnen. Das Formular befindet sich am Ende der allgemeinen Fragen zum Bearbeiten.
  • Gibt es die Nährstoffbilanz Bayern auch zum Herunterladen?
    • Nein.
  • Gibt es ein Handformular zur Berechnung der Nährstoffbilanz?
    • Nein.
  • Kann ich mit dem Programm eine Stroffstrombilanz berechnen?
    • Ja.
  • Kann ich mit dem Programm für einen flächenlosen Betrieb die Stoffstrombilanz rechnen?
    • Ja. Dazu muss beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ggf. eine Betriebsnummer beantragt werden.
    • Falls Sie die Stroffstrombilanz für eine gewerbliche Biogasanlage ohne Fläche berechnen wollen, geben Sie bitte im Menü „Allgemeine Angaben“ im Feld „Wurde eine hofeigene Biogasanlage betrieben?“ ein JA ein, damit das Programm die Felder für Biogaseingaben anzeigt.

Anmeldung

  • Nach der Anmeldung passiert nichts.
    • Das Programm wurde mit mehreren Browser getestet. In der Praxis jedoch kann es immer wieder vorkommen, dass es mit einigen Browsern Probleme gibt. Bitte versuchen Sie sich nochmals mit einem anderen Browser anzumelden, falls Sie einen zweiten Browser installiert haben.
    • Beim Windows Internet Explorer den Kompatibilitätsmodus deaktivieren, wenn die Fehlermeldung „Die Datenübertragung ist fehlerhaft (A)“ angezeigt wird.
  • Nach der Anmeldung passiert nichts. Ich bin angemeldet, aber das Programm startet nicht.
    • Bitte überprüfen Sie die Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers. Nach der Anmeldung werden Sie automatisch auf das Programm weitergeleitet. Wenn Sie die Weiterleitung deaktiviert haben, kann der Browser nicht zur Anwendung wechseln.
  • Ich habe meine Betriebsnummer (10-stellig) und PIN korrekt eingegeben, kann mich aber nicht anmelden.
    • Bitte beachten Sie, dass die Betriebsnummer 12-stellig ohne Leerzeichen angegeben werden muss z. B.: 091781110001
  • Nach der Anmeldung passiert nichts. Ich bin nicht angemeldet, es erscheint auch keine Fehlermeldung. Ich gelange immer wieder auf dieselbe Seite zurück.
    • Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine gültige PIN eingegeben haben. Ist Ihre PIN abgelaufen, müssen Sie die PIN aus Sicherheitsgründen zuerst in eine neue PIN abändern, bevor Sie sich anmelden können. Sie können direkt auf der Anmeldeseite Ihre PIN ändern.
  • Wie lautet meine PIN-Nummer? / Ich habe meine PIN vergessen. / Ich habe keine PIN.
    • Für die PIN-Verwaltung in Bayern ist das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) zuständig.
    • Landwirte, die vom LKV für die HI-Tierdatenbank oder den Mehrfachantrag-Online bereits eine PIN erhalten haben, können diese nutzen.
    • Bei Fragen oder zur Beantragung Ihrer PIN wenden Sie sich unter Bereithaltung Ihrer Betriebsnummer an die LKV-Hotline: 089/544348-71 oder drucken Sie das Formular aus und reichen Sie es ausgefüllt beim LKV ein (per Post, Fax oder E-Mail). Das Formular befindet sich am Ende der Fragen zur Anmeldung.
  • Ich habe mir zuerst die Demo-Version angeschaut und will mich jetzt im Echt-System unter "Nährstoffbilanz Bayern - Zur Anmeldung mit Betriebsnummer und PIN" anmelden, lande aber immer wieder in der Demo-Version.
    • Rufen Sie noch einmal die Demo-Version auf und verlassen Sie dann den Testbetrieb indem Sie sich 'Abmelden' und nicht einfach die Seite verlassen. Melden Sie sich nun im Echt-System an.

Import der Daten des Mehrfachantrags

  • Die Flächen, die aus dem Mehrfachantrag übernommen wurden, stimmen nicht.
    • Bitte beachten Sie, dass der Import der Daten aus dem Mehrfachantrag nur eine Hilfe beim Ausfüllen der Eingabefelder darstellen soll. Falls sich nachträglich Änderungen ergeben haben, so ändern Sie bitte die Eingaben auf die korrekte n Daten ab. Es ist auch in einigen Fällen nicht möglich, eine exakte Zuordnung vorzunehmen (z. B. Stilllegungsflächen, Sonderkulturen, bestimmte Tierarten). Bitte ergänzen Sie dann die Angaben. Sie können die Daten jederzeit abändern, da diese Daten von Ihrem Mehrfachantrag getrennt gespeichert werden.
    • Flächen aus anderen Bundesländern können leider nicht eingelesen werden und müssen deshalb manuell ins Programm eingeben werden.
  • Ich habe Mutterkühe und keine Milchkühe. Wie kann ich das abändern?
    • Im Mehrfachantrag wurde erfasst, dass Sie Kühe halten. In den meisten Fällen in Bayern sind es Milchkühe, daher wurden Ihre Angaben den Milchkühen zugewiesen. Wenn Sie diesen Eintrag markieren und das Menü "markierte austauschen" auswählen, können Sie den Eintrag abändern. Sie können aber auch den Eintrag löschen und Mutterkühe einfügen.
  • Im Themengebiet "Grünland" sind in den Jahren bis 2018 nach dem Import der Invekosdaten keine einzelnen Einträge vorhanden, nur die Summe. Was soll ich tun?
    • Im Mehrfachantrag wird nur die Größe der Grünlandflächen erfasst, nicht jedoch der Wiesentyp und die Nutzungsart. Sie müssen daher über die Schaltfläche "Einfügen" die Wiesentypen in Ihre Liste übernehmen. Die Summe der Flächen der einzelnen genutzten Wiesen muss mit der gesamten Grünlandfläche übereinstimmen (inkl. Stilllegung im Grünland). Wenn die Gesamtsumme nicht stimmt, können Sie im Themengebiet "Allgemeine Daten" eine Korrektur vornehmen. Ab 2018 werden die Grünland-Invekosdaten einer Grünlandnutzung zugeordnet. Diese Zuordnung ist von Programmanwender zu kontrollieren und abänderbar.

Eingabeseiten

  • Ich komme auf den Seiten einfach nicht weiter. Ich soll meine Angaben überprüfen.
    • Bitte beachten Sie, dass Sie in die Eingabefelder nur Zahlen (Komma möglich) ohne Leerzeichen eingeben. Die maximale Genauigkeit beträgt zwei Nachkommastellen. Sie müssen und können keine Einheiten (ha, dt, %) eingeben.
  • Muss ich die Nährstoffbilanzen der vergangenen Jahre eintragen?
    • Sie können die Ergebnisse der Bilanzen der vergangenen Jahre einfügen, damit automatisch Ihr langjähriger Durchschnitt berechnet werden kann. Diese Eingabe ist aber nicht zwingend erforderlich, da Sie den Durchschnitt auch selbst berechnen können.
  • Muss die Strohabfuhr eingegeben werden?
    • Die Abfuhr von Stroh von Ernteflächen muss nicht angegeben werden, wenn das Stroh im eigenen Betrieb verbleibt und als Einstreu genutzt wird. Die Nährstoffe des Strohs bleiben im innerbetrieblichen Nährstoffkreislauf (was das Stroh der Fläche an Nährstoffen entzieht, kommt in Form von Stallmist wieder zurück).
  • Wenn Stroh zu- oder verkauft wird, was dann?
    • Wenn das Stroh zu- oder verkauft wird, muss die Nährstoffaufnahme oder -abgabe des Strohs in der Berechnung berücksichtigt werden. Der Zukauf von Stroh wird unter „Organischer Düngung“ eingegeben, wenn es als Einstreu verwendete wird. Wird Stroh als Futtermittel aufgenommen, ist es unter „Grobfutter“ einzugeben. Der Verkauf von Stroh muss unter „Organischer Düngung“ eingetragen werden.
  • Ich baue ein Gemenge an, das ich nicht in der Liste finde. Was soll ich tun?
    • Wenn Sie z. B. ein Hektar Hafer/Gerstengemenge mit einem Anteil von 50 % zu 50 % anbauen, teilen Sie das Hektar auf je ein halbes Hektar Hafer und ein halbes Hektar Gerste auf. Sie haben dann für Ihre Fläche zwei Einträge in der Liste.
  • Ich habe z. B. keine sonstigen Ackerkulturen, was muss ich eingeben?
    • Wenn Sie auf einer Eingabeseite keine Angaben machen können, dann können Sie mit der Schaltfläche "Weiter" zum nächsten Themengebiet wechseln.
  • Ich kann einen Eintrag zum Einfügen in die Daten nicht finden. Wie kann ich z. B. eine Mineraldünger-Eigenmischung eingeben?
    • In vielen Themengebieten steht Ihnen durch den Menüpunkt "Eigene Daten verwenden" die Möglichkeit zur Verfügung, Daten zu ändern oder eigene Einträge zu erstellen und auf Ihre betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. Bitte beachten Sie, dass bei Kontrollen in der Regel für eigene Einträge ein Nachweis, z. B. durch Analysenergebnisse, zu erbringen ist.
  • Ich weiß nicht, wie groß die Güllemenge meiner Tiere ist, wie soll ich die Menge beim Themengebiet "Organischer Dünger" eingeben?
    • Ihr Viehbestand wird im Themengebiet "Vieh" gesondert erfasst und berechnet. Das Themengebiet "Organischer Dünger" behandelt organische Düngemittel (z. B. Mist, Gülle, Stroh, Kompost), die Ihren Betrieb verlassen oder zusätzlich aufgenommen werden.
  • Ich habe keine Milchkühe im Betrieb und deshalb keine Milchleistung angegeben. Bei der Überprüfung der Daten kommt die Fehlermeldung, dass ich Milchkühe eingetragen und keine Milchleistung angegeben habe.
    • Wenn Sie in Ihrem Betrieb keine Milchkühe halten, aber in der Eingabeseite mit den Viehdaten Einträge mit Milchkühen angezeigt werden, dann löschen Sie diese Einträge bitte, anstatt einfach die Anzahl der Tiere auf 0 zu setzen. Um Einträge zu löschen, markieren Sie diese mit einem Häkchen am Beginn der Zeile und wählen dann die Schaltfläche „Markierte löschen“ aus.
  • In der Berechnung werden doppelt so viele Tierausscheidungen berechnet, wie ich Tiere im Betrieb halte.
    • Nach dem Import der Daten des Mehrfachantrags werden standardmäßig alle Tiere der Haltungsart "Gülle" zugewiesen. Wenn Sie alle oder einen Teil der Tiere der Haltungsart "Festmist" zuweisen möchten, tragen Sie im Eingabefeld "Gülle" eine 0 (bzw. gewünschte Anzahl) und im Eingabefeld "Festmist" die Anzahl der Tiere ein.
  • Ich bleibe auf einer Seite hängen und komme trotz korrekter Eingaben nicht weiter.
    • Evtl. versucht Ihr Browser, gespeicherte, aber veraltete Formulardaten zu übertragen. In den meisten Fällen hilft eine Abmeldung vom Programm, das Schließen Ihres Browsers und der Neueinstieg in das Programm.
    • In hartnäckigen Fällen gehen Sie bitte wie folgt vor:
    • Mit Internet Explorer und darauf basierenden Browsern: - Wählen Sie im Browser den Menüpunkt "Extras". - Wählen Sie im angezeigten Menü "Internetoptionen". - Wählen Sie die Ansicht "Allgemein". - Betätigen Sie die Schaltfläche "Browserverlauf löschen". - Löschen Sie alle gespeicherten Formulardaten. - Laden Sie die angezeigte Seite neu.
    • Mit Firefox und darauf basierenden Browsern: - Wählen Sie im Browser den Menüpunkt "Chronik". - Wählen Sie im angezeigten Menü "Neueste Chronik löschen". - Löschen Sie alle gespeicherten Formulardaten. - Laden Sie die angezeigte Seite neu.
  • Warum kann ich im Jahr 2018 bzw. 2017/18 keine eigenen Einträge z. B. eigene Dünger, aus den vergangenen Jahren übernehmen?
    • Zwischen 2017 und 2018 ist der Wechsel von alter auf neue Düngeverordnung. Durch den Wechsel waren im Hintergrund einige programmtechnische Änderungen nötig. Dadurch sind Daten, die nach den Vorgaben der alten DüV erfasst wurden, in den Jahren, in der die neue DüV gilt, nicht aufrufbar. Werden im Jahr 2018 bzw. 2017/18 (nach neuer DüV) eigenen Daten erfasst, sind sie auch in den Folgejahren wieder abrufbar.
  • Welche Basisdaten sind in den einzelnen Eingabemasken hinterlegt?
    • Maske Hauptfrucht: Basisdaten Tabelle 1a, 1c und 1d
    • Maske 2. Hauptfrüchte: Basisdaten Tabelle 1b
    • Maske Zwischenfrüchte: Basisdaten Tabelle 1b
    • Maske Sonst. Acker: Basisdaten Tabelle 1a
    • Maske Grünland: Basisdaten Tabelle 2
    • Maske Mineralische Düngung: Basisdaten Tabelle 3
    • Maske Organische Düngung: Basisdaten Tabelle 5
    • Maske Tiere: Basisdaten Tabelle 4a, 4b und 4c
    • Maske Grobfutter: Basisdaten Tabelle 7
    • Maske Futtermittel/Ernteprodukte: Basisdaten Tabelle 7
    • Maske Tierische Erzeugnisse: Basisdaten Tabelle 6
    • Maske Saatgut: Basisdaten Tabelle 1a

Grünlandnutzung

  • Muss ich meine Grünlandflächen nach der Nutzungsanzahl aufteilen?
    • Jeder Landwirt ist verpflichtet, eine korrekte Nährstoffbilanz zu erstellen. Wenn Sie in Ihrem Betrieb Flächen haben, die Sie unterschiedlich oft nutzen, hat das natürlich Auswirkungen auf den Ertrag der Flächen und damit auch auf den Entzug der Wiese/Weide. Wenn Ihre Angaben nicht plausibel sind, erscheint ein Hinweis bei der Berechnung des Nährstoffsaldos.
  • Ich kenne den Kleeanteil meiner Wiesen nicht. Was soll ich angeben?
    • Standardmäßig wird von einem Kleeanteil 5 - 10 % ausgegangen.
  • Muss ich meine Grünlandnutzung jedes Jahr komplett neu erfassen?
    • Nein. Da die Art der Nutzung jedes Jahr ähnlich sein wird. Sie können über die Schaltfläche „Eigene Daten verwenden“ und dann „Eigene Einträge aus den vergangenen Jahren übernehmen“ die Grünlandnutzung eines vorher eingegebenen Jahres übernehmen und müssen ggf. nur noch die Fläche korrigieren. Achtung: zwischen den Jahren 2017 und 2018 funktioniert die Übernahme von Einträgen aus vergangenen Jahren nicht.

Überprüfung der Daten

  • Ich bekomme bei der Überprüfung so viele Fehler angezeigt. Habe ich alles falsch gemacht?
    • Die Links, die Sie anklicken können, zeigen nicht an, dass in diesem Themengebiet ein Fehler aufgetreten ist. Es soll Ihnen nur helfen, möglichst schnell zu dem Themengebiet Ihrer Wahl zu gelangen, das Sie nochmals überprüfen möchten.
  • Ich habe keine Milchkühe im Betrieb und deshalb keine Milchleistung angegeben. Bei der Überprüfung der Daten kommt die Fehlermeldung, dass ich Milchkühe eingetragen und keine Milchleistung angegeben habe.
    • Wenn Sie in Ihrem Betrieb keine Milchkühe halten, aber in der Eingabeseite mit den Viehdaten Einträge mit Milchkühen angezeigt werden, dann löschen Sie diese Einträge bitte, anstatt einfach die Anzahl der Tiere auf 0 zu setzen. Um Einträge zu löschen, markieren Sie diese mit einem Häkchen am Beginn der Zeile und wählen dann die Schaltfläche „Markierte löschen“ aus.
  • Die Grundfuttermenge stimmt nicht. Habe ich falsche Angaben gemacht? Ist mein Ausdruck ungültig? Meine Kühe fressen soviel.
    • In der DüV ist die Nährstoffmenge, die Wiederkäuer über Grobfutter aufnehmen, festgesetzt. Die Überprüfung der Grobfuttermengen soll feststellen, ob die Tiere in Ihrem Betrieb die Menge an Futter überhaupt verwerten können. Dadurch können Sie erkennen und überprüfen, ob die Angaben zu Viehbestand und Ertrag der Grobfutterflächen stimmig sind und Ihre Bilanz korrekt gerechnet ist. Ein Grund für abweichende Grobfuttermengen kann sein, dass die Erträge von Ackerfutter oder Grünland nicht stimmen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Ergebnisseite

  • Ich kann das Ergebnis, nachdem ich es auf meinem Rechner gespeichert habe, nicht anzeigen lassen. Ich kann das Ergebnis nicht in Word öffnen. Was ist eine PDF-Datei?
    • Die Ergebnisse werden als ein PDF-Dokument ausgegeben. PDF-Dateien enthalten Daten aus beliebigen Anwendungen, die auf jedem Rechner angezeigt werden können. Zur Anzeige der Datei benötigen Sie z. B. das kostenlose Programm Acrobat bzw. Adobe Reader. Die neueste Version können Sie unter www.adobe.de herunterladen.
    • Sie gehen mit dem Internet Explorer ins Internet. Ihr Internet Explorer blockiert evtl. das automatische Herunterladen von PDF-Dokumenten. Beim Anklicken von „Ergebnis“ erscheint oben am Bildschirmrand eine Sicherheitsabfrage (gelber Balken): “Der Download von Dateien von dieser Site auf den Computer wurde aus Sicherheitsgründen geblockt“. Klicken Sie auf diese Sicherheitsmeldung und klicken dann „Datei herunterladen“. Danach ist das Öffnen oder Speichern des PDF-Dokumentes möglich.
  • Bis wann muss der Nährstoffvergleich erstellt sein, wenn ich dazu verpflichtet bin?
    • Der Nährstoffvergleich muss spätestens am 31. März vorliegen. Dabei ist egal, ob er für das vergangene Kalenderjahr oder für das vergangene Wirtschaftsjahr gerechnet wird. Als Nachweis für die rechtzeitige Berechnung zählt das Erstellungsdatum auf dem Ausdruck. (Stand: 16.07.2018)
  • Ist der Nährstoffvergleich nach der alten oder der neuen DüV zu erstellen? (Stand: 18.10.2017)
    Der Nährstoffvergleich ist je nach Kalenderjahr bzw. Düngejahr entsprechend zu erstellen:
    • Kalenderjahr 2017: nach Vorgabe alter DüV
    • Kalenderjahr 2018: nach Vorgabe DüV 2017
    • Wirtschaftsjahr: 2016/17: nach Vorgabe alter DüV
    • Wirtschaftsjahr: 2017/18: nach Vorgabe DüV 2017
    • Grünlandwirtschaftsjahr 01.05.2017 bis 30.04.2018: nach Vorgabe alter DüV möglich
  • Gibt es aufgrund der trockenheitsbedingten Ertragsausfälle 2018 eine Sonderregelung für die Nährstoffbilanz 2018?
    • Ja. Aufgrund der Trockenheit gibt es für die Nährstoffbilanz 2018 Sonderregelungen. (Stand: 17.10.2018)
  • Wie kann und darf ich Mindererträge in der Nährstoffbilanz berücksichtigen?
    • Bei Hagelschaden kann der Durchschnittsertrag, der zu erwarten gewesen wäre, eingesetzt werden. Bei Nachsaat einer anderen Kultur darf entweder der Durchschnittsertrag der verhagelten Kultur oder der tatsächliche geerntete Ertrag der verhagelten Kultur + der Ertrag nachgesäten Kultur angesetzt werden.
    • Sind aufgrund von anderen Ereignissen als Hagelschaden, z. B. Trockenheit, Mäusefraß, die Erträge geringer, ist in der Nährstoffbilanz der tatsächlich geerntete Ertrag einzusetzen.
    • Die Kontrollwerte der Nährstoffbilanz müssen im 3-jährigen Durchschnitt eingehalten werden. Ergebnisse der Einzeljahre mit höheren und geringeren Erträgen sollten sich damit ausgleichen. (Stand: 16.07.2018)
  • Wie ist im LfL-Nährstoffbilanzprogramm vorzugehen, wenn z. B. ein Bullenmastbetrieb bei Silomais 500 dt/ha Ertrag geerntet hat und seine Grobfutterfresser (Bullen) diesen nicht benötigen, aber dieser auch nicht verkauft wird, sondern als Reserve gelagert wird?
    • Laut DüV muss der Ertrag der Grobfutterflächen anhand der Grobfutteraufnahme der Grobfutterfresser plausibilisiert werden. Deswegen plausibilisiert das Programm Nährstoffbilanz Bayern die Erträge und verlangt ggf. eine Anpassung des Ertrages. Eine Vorratsbildung/Lagerung wird im Programm nicht angeboten.
    • Im oben genannten Fall müssen die Erträge reduziert angegeben werden, obwohl mehr geerntet wurde. Die Anpassung des Ertrags im Programm ist laut DüV nötig. In diesem einem Jahr kann es dadurch zu einem schlechteren Bilanzergebnis kommen. Als Kontrollwert wird jedoch immer eine mehrjährige Betrachtung herangezogen. Die Auswirkungen der Vorratsbildung gleichen sich i.d.R. im Laufe der Jahre aus. (Stand: 30.01.2019)
  • Ein Betrieb kauft bereits im Sommer 2018 wesentliche Düngermengen im Voraus für die Düngesaison 2019. Muss diese Düngermenge im Nährstoffvergleich 2018 zum Ansatz kommen, oder kann Sie dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem Sie eingesetzt wird?
    • Zum Ende des Bilanzjahrs gekaufte Dünger oder Futtermittel können sowohl im Bilanzjahr, in der der Zukauf erfolgte als auch im Bilanzjahr, in dem sie im Betrieb zum Einsatz kommen, verbucht werden. Letzteres birgt die Gefahr des Vergessens der Buchung im Folgebilanzjahr! Die Auswirkungen der Vorratsbildung gleichen sich i.d.R. im Laufe der Jahre aus. Grundsätzlich ist der Kontrollwert der Bilanz ein Schnitt aus mehreren Jahren. (Stand: 30.01.2019)
  • Wie muss Kompost im Nährstoffvergleich eingegeben werden?
    • Die Nährstoffmengen, die mittels Kompost im Sinne der DüV (siehe oben) ausgebracht werden, müssen im Nährstoffvergleich zu 100 % angegeben werden. Die EDV-Programme berechnen anschließend automatisch eine Anrechnung von 30 %. (Stand: 16.07.2018)
  • Können beim Zukauf von Futtermittel trotz vorhandener Deklaration auch andere N- und P-Gehalte (durch Futtermittelanalysen bestätigt) verwendet werden?
    • Beim Zukauf von Futtermittel muss die Deklaration (der deklarierte Rohprotein- und P-Gehalt) verwendet werden. Es ist nicht möglich bei Kontrollen über eine Laboranalyse einen von der Deklaration abweichenden Rohprotein- bzw. P-Gehalt anerkannt zu bekommen. (Stand: 30.01.2019)
  • Wie muss in der Stoffstrombilanz vorgegangen werden, wenn z.B. Sojaextraktionsschrot zugekauft wird und auf dem Lieferschein das Futtermittel als „44´er Soja“ bezeichnet wird?
    • Nicht der Name/die Bezeichnung des Futtermittels ist entscheidend, sondern die Deklaration ist für die Stoffstrombilanz verbindlich. (Stand: 30.01.2019)
  • Dürfen bei Zukauf von landwirtschaftlichen Ernteprodukten eigene Untersuchungsergebnisse verwendet werden?
    • Für den Nährstoffvergleich und bei der Erstellung einer Stoffstrombilanz dürfen eigene Werte für N- und P verwendet werden. Hier müssen repräsentative Untersuchungsergebnisse aus Laboruntersuchungen vorliegen. Alternativ können die LfL-Basisdaten verwendet werden.
    • Wichtig ist, dass beim Abgeber und beim Aufnehmer der Ernteprodukte mit den gleichen Werten bilanziert wird. (Stand: 30.01.2019)
  • Wie sind aminosäurehaltige Mineralfuttermittel in der Stoffstrombilanz anzugeben, bei denen weder Rohprotein noch Stickstoff deklariert ist? Dürfen die Aminosäuregehalte addiert und so der Rohproteingehalt abgeschätzt werden?
    • Ja, der Rohproteingehalt kann als Summe der Aminosäuren berechnet werden. Zur Ermittlung des N-Gehalts muss die Summe durch 6,25 geteilt werden.
    • Beispiel Schweinmastmineralfutter:
    • 12 % Lysin + 3 % Methionin + 5 % Threonin = 20 % Rohprotein in der FM
    • 20 % Rohprotein / 6,25 = 3,2 % N bzw. 3,2 kg N/dt
    • Alternativ kann der N-Gehalt auch über die molare Masse der einzelnen Aminosäuren berechnet werden. (Stand: 30.01.2019)
  • Wie müssen abgehende Tiere in der Stoffstrombilanz bilanziert werden?
    • Jeder tierische Nährstoffoutput aus dem Stall muss bilanziert werden. Der Tierkörper jeder Tierart hat laut StoffBilV einen spezifischen Nährstoffgehalt. Dieser Nährstoffgehalt gilt für lebende und verendete Tiere sowie Nachgeburten und Innereien, die von der TBA abgeholt werden. Wenn keine Daten zum Gewicht vorhanden sind, kann das Gewicht 2018 und 2019 geschätzt werden. Gleiches gilt beim Zugang von Tieren. (Stand: 30.01.2019)
  • Ist ein Ackerbaubetrieb ohne Tierhaltung, der seine Fläche einer Tierhaltungs-KG zur Verfügung steht, welche stoffstrombilanzpflichtig ist, weiterhin von der Stoffstrombilanz befreit?
    • Ja, da der Betrieb keine Tiere hat und somit kein viehhaltender Betrieb ist. (Stand: 30.01.2019)
  • Wie müssen die Nährstoffzugänge und –abgänge für die Stoffstrombilanz aufgezeichnet werden?
    • Spätestens drei Monate nach der jeweiligen Aufnahme/Abgabe müssen die Aufzeichnungen erfolgen. Für 2018 und 2019 reicht die Sammlung der Belege aus. Belege müssen nicht doppelt geführt werden, aber zum Zeitpunkt der möglichen Kontrolle müssen die Belege vorliegen. Es ist aber zu empfehlen, die Belege zu kopieren und in einem separaten Ordner abzulegen. (Stand: 30.01.2019)