Übersicht
Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha)

Die betriebsbezogene 170 kg N/ha-Grenze ist die maximal aufbringbare Menge an Gesamtstickstoff, die je Hektar und Kalenderjahr im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs über organische und organisch-mineralische Düngemittel ausgebracht werden kann.

Grenze 170 kg N/ha

Betriebsbezogene Grenze 170 kg N/ha

Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha)Zoombild vorhanden

Berechnung der Grenze 170 kg N/ha betriebsbezogen

Nach § 6 der Düngeverordnung darf mittels organischer und organisch- mineralischer Düngemittel nur so viel Stickstoff (Ngesamt) ausgebracht werden, dass im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs 170 kg N je Hektar und Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) nicht überschritten werden.
In die „170 kg Grenze“ fließen neben der Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auch die Stickstoffmengen aus allen anderen organischen Düngern, die im Betrieb ausgebracht werden (z.B. Biogasgärreste, Kartoffelfruchtwasserkonzentrat, Klärschlamm etc.) ein.
  • Reine Mineraldünger fallen nicht unter die 170 kg N/ha Grenze. Werden Mineraldünger in organische Dünger eingemischt, muss der Gesamtstickstoff des Mineraldüngers zusätzlich berücksichtigt werden.
  • Bei Kompost darf die ausgebrachte Menge auf 3 Jahre verteilt werden. Die Summe aus Kompost (1/3 Anteil) und sonstige org. Dünger darf innerhalb eines Jahres die 170 kg N nicht überschreiten.
  • Stroh zählt nicht in die 170 kg N/ha Grenze, wenn es als Futter oder Einstreu verwendet wird, egal ob es aufgenommen oder abgegeben wird.
Puffer bei der Kalkulation einplanen
Bei einer düngerechtlichen Kontrolle wird die Grenze 170 kg N/ha der abgelaufenen Kalenderjahre geprüft. Für Betriebe, die knapp an der Grenze sind, ist daher eine Planung am Jahresanfang mit Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags ratsam, da zu Jahresbeginn noch nicht alle Einflussfaktoren auf die Ermittlung bekannt sind (Tierbestandsschwankungen, Flächenänderungen).
braune Hühner auf der Wiese

Hühner auf der Weide

Ermittlung des Nährstoffanfalls durch die Tierhaltung
In Bayern werden die Angaben zur Berechnung der Nährstoffausscheidungen auf den „Mittleren Jahresbestand“ der Tiere bezogen. Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Grenze dürfen die Stall- und Lagerungsverluste abgezogen werden. Der Stickstoffanfall aus der Weidehaltung ist ebenfalls anzurechnen.
Die Milchleistung berechnet sich aus der abgelieferten Milch geteilt durch die Kuhzahl des Betriebs. Es kann aber auch das Ergebnis der Milchleitungsprüfung verwendet werden.

Informationen zur Verwendung tierischer Kennzahlen (Grenze 170 kg N/ha, Lagerraum)

verschiedene Kulturen im Feld

Felder und Wiesen

Anzurechnende landwirtschaftliche Flächen
Es werden die landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebs betrachtet, wobei bestimmte Flächen bei der Berechnung der Grenze 170 kg N/ha nicht berücksichtigt werden müssen (siehe unten).
Die betriebsbezogene Grenze von 170 kg N/ha umfasst auch die roten Flächen. Die schlagbezogene 170-kg-N/ha-Grenze muss auf roten Flächen zusätzlich eingehalten werden.

Nicht in den Flächendurchschnitt der Grenze 170 kg N/ha einfließende Flächen sind:

  • Flächen, die nicht gedüngt und nicht genutzt werden
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngern, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist (z. B. WSG Zone II, AUM und VNP)
Wenn aufgrund von düngerechtlichen Vorgaben eine (Teil-)Fläche nicht gedüngt werden darf (z. B. Gewässerabstand nach DüV), muss diese Fläche bei der Berechnung der 170-kg-N/ha-Grenze nicht von der Gesamtfläche, die in die Berechnung der 170-kg-N/ha-Grenze einfließt, abgezogen werden.
Flächen, auf denen das Ausbringen von Düngemitteln (vertraglich) verboten ist, die aber beweidet werden dürfen, können in die Berechnung der 170-kg-N/ha-Grenze einbezogen werden.

Schlagbezogene Grenze 170 kg N/ha

Auszug aus der Gebietskulisse nach AV DüV 2021

Schlagbezogene Betrachtung im roten Gebiet

Neben der betriebsbezogenen Grenze 170 kg N/ha ist auf roten Flächen zudem die schlagbezogene Grenze 170 kg N/ha zu beachten. Anders als die betriebsbezogene 170 kg N-Grenze bezieht sich die schlagbezogene Grenze nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Düngejahr.
Die schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze ist die maximal aufbringbare Menge an Gesamtstickstoff, die auf einer roten Fläche, während eines Düngejahres je Hektar über organische und organisch-mineralische Düngemittel ausgebracht werden kann.

Schlagbezogene Grenze 170 kg N/ha auf roten Flächen (in der Seitenmitte)

EDV-Programme zur Berechnung

Milchviehstall Grub

Berechnung der betriebsbezogenen 170 kg N/ha Grenze und der organischen Stickstoffmenge im Betrieb
Mit dem bereitgestellten EDV-Programmen kann die betriebsbezogene Grenze von 170 kg N/ha, der Gesamtanfall der organischen Stickstoffmenge im Betrieb und die Stickstoffmenge die über organische Dünger evtl. noch aufgenommen werden kann bzw. abgegeben werden muss, ermittelt werden. Über die Berechnung der Grenze 170 kg N/ha kann die Einhaltung der Grenze im Fall einer Kontrolle belegt werden.

Fermenter einer Biogasanlage

Fermenter einer Biogasanlage

Berechnung der betriebsbezogene Grenze 170 kg N/ha im Biogasbetrieb und in Betrieben ohne Fläche
Für Betriebe mit betriebseigener Biogasanlage (auch bei zusätzlicher Tierhaltung) muss das Programm „Biogasgärrest-Rechner“ verwendet werden. Dieses Programm kann auch für gewerbliche Betriebe ohne Fläche zur Ermittlung des Stickstoffanfalls in der Biogasanlage verwendet werden. Der Biogasgärrest-Rechner berechnet nach Angabe der Substrate und Angabe der Einsatzmengen den Gärrestanfall je Jahr und dessen durchschnittlichen Nährstoffgehalt. Zudem kann mit ihm überprüft werden, ob die Vorgaben der WDüngV und DüV (Grenze 170 kg N/ha, Lagerkapazität) eingehalten werden.

Biogasgärrest-Rechner

Programme aus den Vorjahren
Die Excelprogramme 2006 – 2017 basieren auf den Vorgaben der DüV vom 10.01.2006. Die Excelprogramme 2018 – 2020 basieren auf den Vorgaben der DüV vom 01.06.2017. Ab 2021 erfolgt die Berechnung nach den Vorgaben der geänderten DüV vom 01.05.2020
Die Berechnung der betriebsbezogenen Grenze 170 kg N/ha in einem tierhaltenden Betrieb wird ab dem Kalenderjahr 2021 erstmals im neuen LfL Lagerraumprogramm berechnet.
Ein separates Programm zur Berechnung der Grenze 170 kg N/ha in einem tierhaltenden Betrieb steht seit 2021 nicht mehr zur Verfügung.
Die Programme nach 2019 sind in xlsx-Dateiformat und dadurch nur mit Excelversionen ab 2007 vollständig funktionsfähig.