Naturschutzverpflichtungen und Kompensation
Produktionsintegrierte Kompensation – PIK

Im Gegensatz zu klassischen Maßnahmen zur Aufwertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild werden Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) in übliche landwirtschaftlichen Produktions- bzw. Betriebsabläufe eingebunden. Die Flächen bleiben dabei in land- bzw. forstwirtschaftlicher Nutzung.

Multifunktionale Kompensation

Im Idealfall können durch kombinierte produktionsintegrierte Maßnahmen neben den Kompensationsverpflichtungen nach der Eingriffsregelung (§ 14-17 BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz), mögliche Erfordernisse aus Natura 2000 (§ 34 Abs.5 BNatSchG) und dem besonderen Artenschutz (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) multifunktional auf ein und derselben Fläche erfüllt werden (siehe auch § 8 Abs. 4 Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV). Dabei werden die relevanten Schutzgüter (Arten und Lebensräume, Landschaftsbild, Boden, Wasser, Luft/Klima) den naturschutzrechtlichen Auflagen entsprechend bedient.
So können z.B. bei geeigneter Wahl der Ackerfläche, verbunden mit extensivem Getreideanbau bei erhöhtem Saatreihenabstand und reduzierter Saatmenge, mit Blühflächen und Brachestreifen, die flächigen Anforderungen zusammen mit vorzeitigen Artenschutzmaßnahmen für die Feldlerche (CEF-Maßnahmen; CEF– measures to ensure the continued ecological functionality), im Biotopverbund kompensiert werden. Die Fläche bleibt in landwirtschaftlicher Nutzung und erbringt i.d.R. zusätzlich noch einen "gewissen" Ertrag als Markt- oder Futtergetreide.

PIK – wesentliche Merkmale und Anforderungen

  • Sicherstellung einer dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
  • PIK kommen in Betracht, wenn land- oder forstwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, es dabei zu einer Funktionsbeeinträchtigung der Schutzgüter kommt und die Bereitstellung der erforderlichen Flächen für den jeweiligen Unterhaltungszeitraum nach §10 BayKompV gewährleistet ist.
  • PIK können sowohl dauerhaft auf den gleichen Flächen (dingliche Sicherung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit Grundbucheintrag) als auch auf wechselnden Flächen umgesetzt werden.
  • Voraussetzung für PIK auf wechselnden Flächen ist u.a. dass die Flächen und die Kompensationsauflagen für den Unterhaltungszeitraum durch eine schuldrechtliche Vereinbarung des Verursachers mit geeigneten Einrichtungen, z.B. Stiftungen und Landschaftspflegeverbände, institutionell gesichert werden.
  • Der Gestattungsbehörde ist jährlich eine nachvollziehbare Dokumentation zu Flächen und durchgeführten Maßnahmen vorzulegen. Laut Abs. 2 Satz 1 der BayKompV gilt bei PIK auf wechselnden Flächen i.d.R. ebenso ein Unterhaltungszeitraum von 25 Jahren wie bei PIK auf dauernd gleicher Fläche.
  • "Wechselnde Flächen" brauchen bei privaten Verursachern nicht über 25 Jahre hinaus zur Verfügung stehen (siehe §10 Abs. 2, Satz 2), außer es wird im Einvernehmen mit dem Verursacher ein längerer Zeitraum festgesetzt (siehe §10 Abs. 2, Satz 3).
  • Eintragung der PIK-Maßnahmen in das Ökoflächenkataster

PIK-Arbeitshilfe

Ein zentrales Werkzeug zur Planung und Umsetzung von PIK-Maßnahmen ist neben der Biotopwertliste die Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU). Sie konkretisiert die in der BayKompV in den Anlagen 4.1 und 4.2 (Spalte 5) genannten PIK-Maßnahmen geordnet nach folgenden Gruppen:
  • Ackerlebensräume
  • Trockene/feuchte Offenlandbiotope
  • Gehölzbiotope und Wälder Sondermaßnahmen
Die Maßnahmenbeschreibungen enthalten jeweils allgemeine und spezifische Mindestanforderungen, artenspezifische Anforderungen möglicher Zielarten (Artenschutzgründe bzw. multifunktionale Planung), erreichbare Biotop- und Nutzungstypen nach Biotopwertliste sowie mögliche Zielarten. In der Planung ist stets der Funktionsbezug nach § 8 Abs. 3 (zu den beeinträchtigen Funktionen) und § 9 Abs. 3 (u.a. vorrangige Gebietskulissen, Wiedervernetzung) BayKompV zu beachten. Die möglichen PIK-Maßnahmen auf wechselnden Flächen sind gesondert gekennzeichnet.

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