Fischotterentnahme: Kontingent – Ablauf – Informationen

Naturnahe Teichanlage
In § 3 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV) ist seit 01.05.2023 geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden die Entnahme von Fischottern gestattet wird.
Seit 01.08.2023 sind die jeweiligen Verordnungen zur Gebietskulisse und zur Änderung jagdrechtlicher Bestimmungen in Kraft getreten.
Fischotterentnahmen sind ab jetzt unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
BayVGH setzt Verordnungen über die Tötung von Fischottern vorläufig außer Vollzug
Aktuell sind KEINE Entnahmen von Fischottern möglich.
Entnahmekontingent
- Aktuell beträgt das Kontingent für die gesamte Gebietskulisse: 0 Individuen.
- Entnommen wurden bisher: 0 Individuen
Noch mögliche Entnahmen: 0 Individuen (tagesaktuell)
Mitteilungspflicht
Dabei ist zu beachten, dass eventuell mehrere Meldungen notwendig sind:
- erstens bei Fallenaufstellung,
- zweitens bei Fang und/oder Tötung des Fischotters,
- drittens zur Überprüfung eines Nachweises sowie Informationen zum Verbleib und zur Entsorgung des getöteten Fischotters.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich an:
E-Mail: Fischotterentnahme@LfL.bayern.de
Gebietskulisse Fischotterentnahme
Dies sind im Regierungsbezirk Oberpfalz folgende Landkreise und kreisfreien Städte:
- a) Landkreis Amberg-Sulzbach
- b) Landkreis Cham
- c) Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab
- d) Landkreis Regensburg
- e) Landkreis Schwandorf
- f) Landkreis Tirschenreuth
- g) Stadt Amberg
- h) Stadt Regensburg
- i) Stadt Weiden
Im Regierungsbezirk Niederbayern sind es folgende Landkreise und kreisfreien Städte:
- a) Landkreis Deggendorf
- b) Landkreis Dingolfing-Landau
- c) Landkreis Freyung-Grafenau
- d) Landkreis Kelheim
- e) Landkreis Landshut
- f) Landkreis Passau
- g) Landkreis Regen
- h) Landkreis Rottal-Inn
- i) Landkreis Straubing-Bogen
- j) Stadt Landshut
- k) Stadt Passau
- l) Stadt Straubing
Verordnung zur Ausführung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AVBayAAV)
Jagd auf Fischotter
Es besteht eine unverzügliche Mitteilungs- und Dokumentationspflicht (siehe oben).
Das jagdrechtliche Verbot zur Verwendung von Nachtsichttechnik ist für die Jagd auf den Fischotter aufgehoben, weshalb nach den waffenrechtlichen Bestimmungen sog. Nachtsichtvorsätze und -aufsätze (§ 40 Abs. 3 Satz 4 Waffengesetz) verwendet werden dürfen.
Fängisch gestellte Fallen müssen alle vier Stunden vor Ort kontrolliert werden oder mit einem elektronischen Fangmelder ausgestattet sein.
Die vorgenannten Regelungen finden sich in der AAV und der Verordnung zur Änderung der AVBayJG.
Prüfschritte Checkliste Entnahmevoraussetzungen
- Liegt die Teichanlage in der Gebietskulisse Fischotterentnahme?
- Liegt die Teichanlage in einem Schutzgebiet?
- Gibt es die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung?
- Dient die Teichanlage der Produktion von Fischen?
- Sind Fischotter dokumentiert?
- Liegt ein ernster fischereiwirtschaftlicher Schaden vor?
- Ist ein Zaunbau tatsächlich rechtlich, faktisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar?
- Werden die jagdrechtlichen Vorgaben eingehalten?
Checkliste zur Fischotterentnahme gem. §3 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV) 127 KB
Zur Dokumentation eines ernsten fischereiwirtschaftlichen Schadens sowie zur Zumutbarkeit eines Zaunbaus, können die folgenden Unterlagen verwendet werden:
Zusammenfassung Informationen
- Beschluss des Bayerischen Landtags vom 18.04.2018
- Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung betreffend Ausnahmen für den Fischotter (AAV)
- Verordnung zur Ausführung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AVBayAAV)
- Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
- Mitteilungspflicht Fischotter nach § 3 Abs. 6 AVV
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- Checkliste zur Fischotterentnahme gem. §3 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV)
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- Dokumentation ernster fischereiwirtschaftlicher Schaden
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- Dokumentation zur Zumutbarkeit eines Fischotterabwehrzaun
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