Aktuelle Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen ab 1. Februar 2024

Dachphotovoltaikanlage Karlshof.

Seit Januar 2023 gelten die Vergütungsregeln der EEG-Novelle 2023. Seitdem gibt es einen zusätzlichen Vergütungsbaustein für "volleinspeisende" Anlagen. Die Vergütungshöhe ist wie bisher abhängig von der Größe der neu installierten Anlage.

Die seit Januar 2023 geltenden Vergütungssätze verringern sich zum 1. Februar 2024 und danach halbjährlich um 1 Prozent gegenüber dem vorausgegangenen Wert.

Aktuelle Fördersätze und Entwicklung der neu installierten PV-Leistung zum Download

Beschreibung der Berechnung des Vergütungssatzes anhand der anzulegenden Werte sowie weitere berechnete Vergütungssätze und Informationen zur Vergütungsstruktur (Infoblatt 1) und Überblick über die Entwicklung der neu installierten Photovoltaik-(PV-)Leistung, der anzulegenden Werte und der Degressionssätze (Infoblatt 2).

Anzulegende Werte für Photovoltaik-Anlagen

PV-Anlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand werden je nach Größe der Anlage vergütet. Für "volleinspeisende" Anlagen bis 10 Kilowatt Peak (kWp) beträgt der anzulegende Wert 13,26 Ct/kWh, bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 kWp 11,19 Ct/kWh, bis einschließlich 400 kWp 9,31 Ct/kWh und bis einschließlich 1.000 kWp 8,02 Ct/kWh. Anlagen auf Gebäuden, die im Außenbereich liegen, oder Freiflächenanlagen erhalten bis 1.000 kWp 6,93 Ct/kWh.

Tabelle 1: Absenkung der anzulegenden Werte nach § 49 EEG 2023
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Januar 2023
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Februar 2024
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. August 2024
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Februar 2025
§49 EEG 2023Absenkung der an­zulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungs­energie (Degression)0 %-1,0 %-1,0 %-1,0 %
Tabelle 2: Anzulegende Werte in Cent/kWh im Marktprämienmodell für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (§48 (2) EEG 2023)
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Januar 2023
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Februar 2024
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. August 2024
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Februar 2025
§48 (2) Satz 1bis einschl. 10 kWp
bei FEV*

8,60
8,20

8,51
8,11

8,43
8,03

8,34
7,94
§48 (2) Satz 2bis einschl. 40 kWp
bei FEV*

7,50
7,10

7,43
7,03

7,35
6,95

7,28
6,88
§48 (2) Satz 3bis einschl. 1.000 kWp
bei FEV*

6,20
5,80

6,14
5,74

6,08
5,68

6,02
5,62
> 1.000 kWpAusschreibungAusschreibungAusschreibungAusschreibung

* Feste Einspeisevergütung (FEV): Verringerung der anzulegenden Werte im Marktprämienmodell um 0,4 Cent/kWh (§53 EEG 2023)

Tabelle 3: Zusätzliche Erhöhung der anzulegenden Werte in Cent/kWh für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bei Volleinspeisung (§48 (2a) EEG 2023)
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Januar 2023
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Februar 2024
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. August 2024
Erst-Inbetrieb­nahme ab
1. Februar 2025
§48 (2a) Satz 1bis einschl. 10 kWp4,804,754,704,66
§48 (2a) Satz 2bis einschl. 40 kWp3,803,763,723,69
§48 (2a) Satz 3bis einschl. 100 kWp5,105,055,004,95
§48 (2a) Satz 4 bis einschl. 400 kWp3,203,173,143,10
§48 (2a) Satz 5bis einschl. 1.000 kWp1,901,881,861,84
> 1.000 kWpAusschreibungAusschreibungAusschreibungAusschreibung

Es ist möglich, dass Gebäude, die keine Wohngebäude sind und im Außenbereich liegen, die erhöhten anzulegenden Werte der Dachanlagen bekommen, wenn das Gebäude an einer neu errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erbaut wurde oder das Gebäude für die Stallhaltung von Tieren dient. Dies ist aber stets im konkreten Einzelfall abzuklären.

Eine feste Einspeisevergütung können nur Kleinanlagen bis einschließlich 100 kWp erhalten. Größere Anlagen müssen in die Direktvermarktung. Die festen Einspeisevergütungen liegen abzüglich des Managementaufwands um 0,40 Ct/kWh niedriger als die anzulegenden Werte nach dem Marktprämienmodell.

Berechnete Vergütungssätze je nach Anlagengröße

Die anzulegenden Werte dienen zur Berechnung der eigentlichen Vergütungssätze. Sie werden anteilig auf die jeweilige Anlagengröße umgelegt.

Tabelle 4: Anzulegende Werte in Cent/kWh im Marktprämienmodell für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (§48 (2) EEG 2023 sowie §48 (2a) EEG 2023); Eigenverbrauch und Volleinspeisung; Zeitraum 01.02.2024 bis 31.07.2024
Anlagengröße
kWp
Solaranlage mit Eigen­verbrauch – MarktprämienmodellSolaranlage mit Eigen­verbrauch – Feste Einspeise­vergütungSolaranlage mit Voll­einspeisung – MarktprämienmodellSolaranlage mit Voll­einspeisung – Feste Einspeise­vergütung
0–108,518,1113,2612,86
207,977,5712,2311,83
407,707,3011,7111,31
507,396,9911,6011,20
1006,766,3611,4011,00
2006,45-10,35-
5006,26-9,47-
10006,20-8,74-
> 1000AusschreibungAusschreibungAusschreibungAusschreibung

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023)

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in der v. 01.01.2023 an geltenden Fassung, verkündet als Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts v. 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325).

Ab 01.01.2023 gelten die Regelungen der Novelle des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz: EEG 2023). § 48 (2) EEG 2023 setzt die anzulegende Werte für den Januar 2023 fest. Zusätzlich erhalten volleinspeisende Dachanlagen nach §48 (2a) einen Bonus. Nach § 49 EEG 2023 gelten diese unverändert bis einschließlich 31. Januar 2024. Zum 1. Februar 2024 und danach halbjährlich zum 1. August und 1. Februar verringen sich die anzulegenden Werte um ein Prozent gegenüber dem vorausgegangenen Wert.

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