Fischetikettierung

Fischtheke_Karpfen_Saibling_Eis

Speisefische in der Fischtheke

Der Markt für Fische und Fischereierzeugnisse ist geprägt von einer sich ständig vergrößernden Angebotspalette. Diese Beobachtung führte bei der Europäischen Kommission zu der Entscheidung, dem Verbraucher ein Mindestmaß an Informationen über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse an die Hand zu geben.

Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, Kapitel IV Verbraucherinformation, wurden daher zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Fische und bestimmte Fischereierzeugnisse festgelegt. Somit können Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels nur dann zum Verkauf angeboten werden, wenn bei der Kennzeichnung oder Etikettierung die Handelsbezeichnung der Art, der wissenschaftliche Name, die Produktionsmethode, das Fanggebiet, sowie ab 13.12.2014 die Fanggerätekategorie, ein Auftauhinweis und ggf. das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden.
Die Angaben befinden sich auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier (z.B. Rechnung, Lieferschein), das dem Los beigefügt ist. Bei loser Ware können die Angaben durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden. Dabei muss die Ware den Angaben am Plakat/Poster eindeutig zuordenbar sein.

Kennzeichnungspflichtige Fisch- und Fischereierzeugnisse

  • Fische, lebend
  • Fische, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert oder gegart
  • Fischfilets und Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
  • Krebstiere mit/ ohne Panzer, lebend, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
  • Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
  • Wirbellose Wassertiere (andere als Krebstiere und Weichtiere) lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstiere, genießbar
  • Algen und Tange

Handelsbezeichnung

Neben dem wissenschaftlichen (lateinischen) Namen der jeweiligen Fischart, Krebs- oder Weichtierart wird die im jeweiligen Mitgliedstaat der EU zulässige Handelsbezeichnung angegeben. Besondere regionale Namen können zusätzlich aufgeführt werden.

Eine ständig aktualisierte Liste aller in Deutschland zugelassenen Handelsbezeichnungen sowie der wissenschaftlichen Namen ist unter folgendem, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bereitgestellten Link abrufbar:

Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur (BLE) Externer Link

Produktionsmethode

Die Angabe der Produktionsmethode muss insbesondere durch einen der nachfolgenden Begriffe angegeben werden:

  • „(Handelsbezeichnung) gefangen .....“ für Erzeugnisse der Meeresfischerei (gefolgt vom Fanggebiet)
  • „(Handelsbezeichnung) aus Binnenfischerei .....“ (gefolgt vom Ursprungsgewässer und Land)
  • „(Handelsbezeichnung) in Aquakultur gewonnen .....“ oder „gezüchtet.....“ (gefolgt vom Land)
Zwei Männer mit Kescher an einem Fischteich
Bei der Produktionsmethode wird zwischen wild gefangenen und gezüchteten Fischen unterschieden. Bei gefangenen Fischen handelt es sich entweder um Fische aus dem Meer (Seefischerei) oder aus Binnengewässern (Süßwasserfische und -erzeugnisse der Binnenfischerei).
Die Produktionsweise bei gezüchteten Fischen wird auch als Aquakultur bezeichnet. Dieser Begriff umfasst sowohl Fischbestände, die in Netzgehegen in Meeresbuchten gehalten und gefüttert werden, als auch die klassische Teichwirtschaft mit der Zucht von z.B. Karpfen und Forellen. Die Begriffe „gezüchtet“, „aus Aquakultur“, „in Aquakultur gewonnen“ können synonym verwendet werden.

Fanggebiete

Fisch: Fanggebiete FAOZoombild vorhanden

Weltkarte mit Einteilung der FAO-Fanggebiete für Fische

Die Fanggebiete müssen in verständlicher Form genannt oder in Form einer Karte oder eines Piktogramms gezeigt werden. Es reicht nicht aus, nur die Nr. des FAO-Fanggebietes anzugeben.
Bei der Angabe des Fanggebietes für im Meer gefangene Fischereierzeugnisse ist zwischen den Fanggebieten Nordostatlantik (FAO-Fanggebiet Nr. 27 einschließlich der Ostsee), dem Mittelmeer (FAO-Fanggebiet Nr. 37.1-3) und dem Schwarzen Meer (FAO-Fanggebiet Nr. 37.4) sowie sonstigen Meeresgebieten zu unterscheiden.
Bei Fischereierzeugnissen, die außerhalb des Nordostatlantiks, des Mittelmeeres und Schwarzen Meeres gefangen werden, reicht die Angabe des Namens des FAO- (Food and Agriculture Organization) Fanggebietes: Arktischer Ozean, Nordwestatlantik, Mittlerer Westatlantik, Mittlerer Ostatlantik, Südwestatlantik, Südostatlantik, Westlicher Indischer Ozean, Östlicher Indischer Ozean, Nordwestpazifik, Nordostpazifik, Mittlerer Westpazifik, Mittlerer Ostpazifik, Südwestpazifik, Südostpazifik, Antarktis.
Bei im Meer in den Fischereigebieten „Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer“ gefangenen Fischereierzeugnissen gilt die Angabe des Unterfanggebietes nach der Untergliederung der FAO.

FAO Fanggebiete – Übersicht Externer Link

Bei Erzeugnissen aus der Binnenfischerei ist das Ursprungsgewässer und der Mitgliedstaat oder das Drittland anzugeben, in dem die jeweilige Fischart ihren Ursprung hat.
Bei Fischereierzeugnissen aus Aquakultur ist der Mitgliedstaat oder das Drittland anzugeben, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit oder – im Falle von Krebs- und Weichtieren – sich während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden hat.

Fanggerätekategorie

Für die Fischereierzeugnisse aus Meeres- und Binnenfischerei, die gefangen werden, wird neben der Angabe des Fanggebietes bzw. des Ursprunggewässers (bei Binnenfischereierzeugnissen) zusätzlich die Nennung der Kategorie des für den Fang eingesetzten Gerätes verbindlich.

Übersicht der Fanggeräte Kennzeichnung Externer Link

Auftauhinweis

Tiefkühlprodukte, die vor dem Verkauf aufgetaut und somit als frisches Produkt in der Theke gehandelt werden, müssen mit dem Hinweis „aufgetaut“ gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Erzeugnisse die aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden oder die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

Gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum

Es gelten die Vorschriften, die in der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) Artikel 9 geregelt sind.
Unberührt von diesen Kennzeichnungselementen bleiben die nach dem Lebensmittelrecht notwendigen Angaben, wie sie zum Beispiel durch die Fertigverpackungsverordnung oder die Preisauszeichnungsverordnung vorgeschrieben werden. So ist beispielsweise bei der Auszeichnung in der Fischtheke für den Endverbraucher der Preis in € je kg bzw. je 100g anzugeben.

Kennzeichnung von Mischerzeugnissen

Sofern auf der Stufe des Einzelhandels Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus unterschiedlichen Produktsmethoden oder Fang- und Zuchtgebieten angeboten werden, gelten die in Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführten Vorgehensweisen zur Kennzeichnung:
„Wird dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten zum Verkauf angeboten, das jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden gewonnen wurde, so wird die Methode für jede Partie angegeben. Wird ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten, deren Fanggebiete oder Aufzuchtländer jedoch unterschiedlich sind, dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten, so wird zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt.“

Ausnahme beim Verkauf kleiner Mengen

Keine Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß Absatz 1 des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 besteht bei der Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen an Endverbraucher, wenn der Verkauf 50 €/Tag nicht überschreitet.