Vorschriften zum Transport von Lebendfisch

Großer Transportbehälter

Besatz eines Transportbehälters

Der Transport von lebenden Fischen stellt an Fischer, Teichwirte, Fischereivereine und an alle anderen Personen, die Fischtransporte durchführen, neben den technischen Aspekten und der guten fachlichen Praxis auch zahlreiche rechtliche Anforderungen. Diese werden durch die EU-Verordnung Nr. 1/2005 und die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) geregelt. Des Weiteren sind die Vorschriften der Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) und des Straßenverkehrs einzuhalten, sowie die Grundsätze des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu beachten. Die Verordnung Nr. 1/2005 (EG) und die TierSchTrV dienen dem Schutz der Tiere und gelten mit Ausnahme der §§ 7 und 8 der TierSchTrV für Transporte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind. Die folgende Ausführung stellt die wichtigsten rechtlichen Punkte vor.

Allgemeine Transportbedingungen

Tiertransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn den Tieren Verletzungen und unnötiges Leiden erspart bleibt. Zu den allgemeinen Transportbedingungen gehört z. B., dass die Tiere transportfähig sind, die Dauer aufs kürzest Mögliche beschränkt ist und das Wohl der Tiere regelmäßig kontrolliert wird. Unverträgliche Arten und Fische erheblich unterschiedlicher Größe sind separat zu transportieren.
Die den Transport durchführenden Personen müssen qualifiziert (z. B. Fischwirt) oder angemessen geschult sein (z. B. Schulung des Fahrers durch den Fischwirt). Ein Befähigungsnachweis wird für den Transport von Fischen nicht verlangt.

Anforderung an das Transportmittel

Neben dem Umgang mit den Tieren werden auch Forderungen an die Transportmittel gestellt. Die Transportbehälter müssen eine gut sichtbare Bezeichnung „lebende Fische“ aufweisen. Da beim Transport von Fischen Spezialbehälter Verwendung finden, müssen diese nicht extra zugelassen werden. Sie müssen entsprechend gebaut sein, dass Verletzungen der Fische vermieden werden und ein Entweichen von Fischen und Wasser verhindert wird. Das Wasservolumen muss den Fischen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten (Ausnahme Aal: feuchter Transport). Fische anderer Klimazonen und wirbellose Tiere dürfen nur in isolierten Behältern transportiert werden.

Dokumentation

Im Rahmen der TierSchTrV sind beim Transport der eigenen Tiere im eigenen Transportmittel über Strecken < 50 km vom Betrieb keine Transportpapiere nötig. Bei Strecken ab 50 km müssen Transportpapiere (formlos) mitgeführt werden mit Angaben zu

  • Herkunft und Eigentümer der Tiere
  • Versandort
  • Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung
  • vorgesehenem Bestimmungsort
  • voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung

Für Transporte über Entfernungen > 65 km wird eine Zulassung als Transportunternehmer entsprechend der Transportdauer benötigt.

  • bis 8 h: Zulassung Typ 1
  • > 8 h: Zulassung Typ 2 + Vorlage von Notfallplänen und Angabe der Wasserwechselstellen

Im Rahmen der Fischseuchenverordnung ist ein Transportbetrieb zur Buchführung verpflichtet über

  • Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers und des Erwerbers
  • Ort und Datum der Übernahme bzw. der Abgabe
  • Fischart, Durchschnittsgewicht, Stückzahl oder Gesamtgewicht der jeweiligen Fischart
  • Wasserwechsel während des Transports
  • Sterblichkeit während des Transports

Straßenverkehr

Im Rahmen der Vorschriften für den Straßenverkehr gelten ggf. weitere Verpflichtungen zu Lenkzeiten, Ruhezeiten und Dokumentation. Auch kann das Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz zum Tragen kommen, wenn die Fische nicht für eigene Zwecke oder von gemeinnützigen Vereinen (gelegentlich und nicht gewerbsmäßig) transportiert werden.

  • Einhalten und Aufzeichnen von Ruhe- und Lenkzeiten beim Transport mit Fahrzeugen und mit Fahrzeugkombinationen > 2,8 t
  • Ausstattung mit digitalem Fahrtenschreiber bei Fahrzeugen > 3,5 t
  • Ausstattung mit eichfähigem Fahrtschreiber bei Fahrzeugen ≥ 7,5 t, außer es ist bereits mit einem digitalen Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgerüstet
Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Fahrzeuge < 7,5 t bei nichtgewerblicher Güterbeförderung und Fahrzeuge, die von Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden.

Neuauflage

Neben der Überarbeitung von speziellen praktischen Inhalten wurde die LfL-Information hinsichtlich der gesetzlichen Neuerungen im Straßenverkehr (neue EU-Verordnung und Aufhebung zweier EU-Verordnungen) aktualisiert. Des Weiteren wurden die rechtlichen Bestimmungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung (Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz) aufgenommen.