Nährwertdeklaration von Fischprodukten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Räucherforellen verpackt

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, (EU) Nr. 1169/2011, Information der Verbraucher über Lebensmittel) ist von Lebensmittel erzeugenden Betrieben der Fischerei und Aquakultur bei einigen Fischprodukten eine Nährwertdeklaration vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang sind nicht deklarationspflichtig:

  • Fische und Fischprodukte, die lediglich auf Wunsch des Käufers am Tag des Verkaufs verpackt werden
  • Fische, die nur gesäubert, ausgenommen, gekühlt, gefroren oder filetiert sind
  • Fische und verarbeitet Produkte, wie geräucherte Fische oder selbst hergestellte Fischzubereitungen, die nur in kleinen Mengen lokal im Direktverkauf abgegeben werden.
Deklariert werden müssen dagegen vorverpackte Lebensmittel aus Fisch, wenn sie aus mehr als einer Zutat bestehen und über den lokalen Direktverkauf in kleinen Mengen hinausgehen. Hierzu zählen ggf. von bayerischen Betrieben häufig hergestellte Räucherwaren, also heiß– und kaltgeräucherte Produkte (Zutaten: Fischfleisch, Salz, Rauch) oder auch Fischzubereitungen. Werden diese am Vortag (oder früher) verpackt und zum Verkauf angeboten, sind auf der Verpackung folgende Angaben erforderlich:
  • Brennwert (in kJ und kcal/100 g)
  • Fett (g/100 g), davon gesättigte Fettsäuren (g/100 g)
  • Kohlenhydrate (g/100 g), davon Zucker (g/100 g)
  • Eiweiß (g/100 g)
  • Salz (g/100 g)
Da es sich bei Fischfleisch um eine naturnahe Rohware handelt und die Verarbeitung im handwerklichen Maßstab erfolgt, unterliegen die Inhaltsstoffe der Produkte daraus großen Schwankungen. Nachfolgend werden mit den zuständigen Fachstellen abgestimmte Mittelwerte für die Deklaration der Nährwertangaben für geräucherte Fischereierzeugnisse gegeben. Tabelle 1 zeigt anerkannte und für die Deklaration verwendbare Mittelwerte. In Tabelle 2 werden beobachtete Schwankungsbreiten als Hintergrundinformation aufgelistet.
Tabelle 1: Nährwertdeklaration laut Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Artikel 30 ff - Mittelwerte für die Produktdeklaration
Fischart / ProduktBrennwert (kJ/100g)Brennwert (kcal/100g)Fett (g/100g)davon gesättigte Fettsäuren (g)Eiweiß (g/100g)Salz g/100gKohlenhydrate/ Zucker (g/100g)
MittelwertMittelwertMittelwertMittelwertMittelwertMittelwertMittelwert
Regenbogenforelle heißgeräuchert528,7126,35,11,320,01,5
Lachsforelle heißgeräuchert889,7212,513,82,222,31,5
Lachsforelle kaltgeräuchert790,1188,711,24,022,11,4
Aal geräuchert136332928,65,117,91,6
Tabelle 2: Nährwertdeklaration laut Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Artikel 30 ff – beobachtete Schwankungsbreiten
Fischart / ProduktBrennwert (kJ/100g)Brennwert (kcal/100g)Fett (g/100g)davon gesättigte Fettsäuren (g)Eiweiß (g/100g)Salz (g/100g)Kohlenhydrate/ Zucker (g/100g)
Min. - Max.Min. - Max.Min. - Max.Min. - Max.Min. - Max.Min. - Max.Min. - Max.
Regenbogenforelle heißgeräuchert280 - 97080 - 2303,0 - 7,00,9 - 1,718 - 220,8 - 2,10,1 - 0,5
Lachsforelle heißgeräuchert500 - 1300170 - 3208,0 - 16,01,6 - 2,718 - 240,8 - 2,10,1 - 0,5
Lachsforelle kaltgeräuchert400 - 1100130 - 2907,5 - 14,02,8 - 5,218 - 240,7 - 2,00,1 - 0,5
Aal geräuchert800 - 1700200 - 39015,0 - 34,02,5 - 7,516 - 201,0 - 2,20,1 - 0,5