Aufzeichnungspflicht für Fischereibetriebe inner- und außerhalb des bayerischen Aaleinzugsgebietes

Fischereibetriebe innerhalb des bayerischen Aaleinzugsgebietes müssen nach Vorgabe der EU-Aalverordnung Angaben zum Fischereibetrieb und den verwendeten Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fangvorrichtungen (Registrierung) sowie zum Fangaufwand, Aalfang und Aalbesatz machen.

Innerhalb des bayerischen Aaleinzugsgebietes

Zur Registrierung bitte das entsprechende Formblatt auszufüllen und an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei senden.
Die Registrierung ist einmalig vorzunehmen, wobei Änderungen unverzüglich dem Institut für Fischerei zu melden sind. Fangaufwand, Aalfang und Aalbesatz sind jährlich bis zum 15. Februar des jeweiligen Folgejahres anzugeben. Hierzu wurde in Absprache zwischen den Fachberatungen für Fischerei der Bezirke Unterfranken, Oberfranken und Mittelfranken sowie den jeweiligen Bezirksfischereiverbänden und dem Institut für Fischerei vereinbart, die Angaben der einzelnen Fischereibetriebe in Meldeeinheiten zusammenzufassen.
Die jährlichen Angaben der Fischereibetriebe zu Fangaufwand, Aalfang und -besatz bitte an die jeweils zuständige Fischereiinstitution übermitteln:
  • Gewässer im Bezirk Unterfranken: Fischereiverband Unterfranken
  • Gewässer im Bezirk Oberfranken: Fischereifachberatung Oberfranken
  • Gewässer im Bezirk Mittelfranken: Fischereiverband Mittelfranken
Die oben bezeichneten Fischereiinstitutionen bestimmen großräumige Meldeeinheiten, für die die Daten zusammengefasst und an das Institut für Fischerei weitergeleitet werden.
Zusätzlich müssen auch Fischereibetriebe innerhalb des Aaleinzugsgebietes gemäß CITES den Erwerb und Verkauf von Aalen dokumentieren.

Außerhalb des bayerischen Aaleinzugsgebietes

Fischereibetriebe außerhalb des bayerischen Aaleinzugsgebiets sind gemäß CITES zur Aufzeichnung des Erwerbs und Verkaufs von Aalen verpflichtet.
Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen und fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Umweltverwaltung vorzulegen.

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