Warenverkehr mit Drittländern
Einfuhr von Holz, Rinde und Holzprodukten sowie Verpackungsholz in Gebrauch gemäß Risikowarenliste

Zum 11. Januar 2019 wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.01.2019) eine neue Risikowarenliste veröffentlicht. Damit treten Änderungen bei der Anmeldepflicht für 1) Holz und deren Erzeugnisse sowie für aus Drittländern eingeführtes 2) Verpackungsholz in Gebrauch in Kraft.

1) Holz, Rinde und deren Produkte

Für die in Teil 2 aufgeführten Hölzer bzw. deren Erzeugnisse besteht Meldepflicht. Die Waren sind bei der Einfuhr aus einem Drittland dem Pflanzenschutzdienst anzumelden, soweit die aufgeführten Zolltarifnummern zutreffen und die Waren ihren Ursprung in den genannten Drittländern haben. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht unabhängig einer vorherigen Einfuhrabfertigung an der 1. Einlassstelle in einem anderen EU-Mitgliedsland.

Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie für Verpackungsholz "in Gebrauch" (externe PDF-Datei) Externer Link

Die Überführung der aus Drittländern eingeführten Waren in den freien Verkehr kann nur erfolgen, wenn der Zollstelle eine Mitteilung des Pflanzenschutzdienstes über die Einfuhrfähigkeit vorliegt. Entsprechend sind die aufgeführten Waren der pflanzengesundheitlichen Kontrolle nach §7b Pflanzenbeschauverordnung im Internetportal PGZ-Online anzumelden. Die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses ist für in Teil 2 aufgeführte Waren nicht erforderlich.
Neu ergänzt wurde der Zolltarif 4415. Die hier aufgeführten Waren betrifft alle Arten von Kisten, Verschlägen und Verpackungsholz soweit dieses aus Rohholz > 6 mm hergestellt wurde und als „Ware“ im eigentlichen Sinn importiert wird.

PGZ-Online Externer Link

Anmeldung

Bei der Anmeldung sind detaillierte Angaben zur Sendung vorzunehmen. Bitte beachten Sie die geltenden Anmeldemodalitäten für die Beantragung von Sendungen über das Internetportal PGZ-Online. Gemäß Teil 2 aufgeführte Risikowaren sind in PGZ-Online unter neuer Antrag, Import Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse anzumelden. Um das Abfertigungsverfahren zu beschleunigen, fügen Sie bitte im Feld „Kurzbeschreibung Ware“ Angaben zur Art und Beschaffenheit des Materials an. Insbesondere inwieweit die Ware bereits einer Behandlung unterzogen wurde. So kann entschieden werden, ob eine Nämlichkeitskontrolle und eine phytosanitäre Untersuchung durchzuführen sind. Zusätzlich geben sie im Reiter Transport/Termine unter Bemerkungen den Zusatz „Einfuhr von Waren gemäß Risikowarenliste Teil 2“ an. Im Reiter Ware ist als Warengruppe „Sonstiges“ auszuwählen.

2) Verpackungsholz „in Gebrauch“

Sendungen mit Ursprung in Drittländern (außer der Schweiz), die Waren der Risikowarenliste mit Verpackungsholz enthalten und in Deutschland zum freien Verkehr abgefertigt werden (Verzollung), sind dem Pflanzenschutzdienst anzumelden. Die Risikowarenliste führt Waren zusammen mit Verpackungsholz auf, die ein besonderes Risiko hinsichtlich der Verschleppung von Schadorganismen darstellen (Seite 4-6). Von der Anmeldung sind alle Ladungsträger aus Holz betroffen, die dem ISPM Nr. 15 unterliegen. Der ISPM Nr. 15 gilt für aus Rohholz hergestellte Kisten, Verschläge, Paletten und andere Holzverpackungen mit einer Mindeststärke von mindestens 6 mm. Davon ausgenommen sind aus Holzwerkstoffen (Leim-, Press- oder Schichtholz) bzw. aus Vollholz dünner 6 mm hergestellte Ladungsträger bzw. Holzverpackungen. Soll eine Risikosendung an der Einlassstelle zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt werden, so muss dem Zoll eine Freigabe der Pflanzengesundheitskontrolle am Eingangsort vorgelegt werden.

Regelungen

Der Import von Waren aus Drittländern zusammen mit Verpackungsholz unterliegt nach § 7b Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) der Meldepflicht, soweit dieses in der Risikowarenliste (Seite 4-6) aufgeführt ist und den Anforderungen des ISPM Nr. 15 unterliegt. Der Ort der Kontrolle am Empfangsort ist mit dem jeweils zuständigen Pflanzenschutzdienst bzw. der Zolldienststelle abzustimmen. Das eingeführte Verpackungsholz wird einer risikoorientierten und stichprobenartigen Untersuchung unterzogen. Die Entscheidung ob und in welchem Umfang eine Untersuchung vorgenommen wird, trifft der zuständige Pflanzenschutzdienst.

Anmeldung

Internetportal PGZ-Online unter neuer Antrag, Import Verpackungsholz. Der Antrag ist mindestens einen Arbeitstag vor der geplanten Einfuhr anzumelden. Alle erforderlichen Pflichtfelder sind auszufüllen und dem Antrag die erforderlichen Zertifikate (Frachtdokument, Luftfrachtbrief, Bill of Lading) zu ergänzen, aus dem die Identität der Sendung hervorgeht. Für die Abfertigung der Sendung ist die jeweils zuständige Dienststelle an der 1. Einlassstelle (Flughafen München bzw. Nürnberg) bzw. für im Versandverfahren verbrachte Sendungen am Empfangsort dem zuständigen AELF Bereich Forsten anzumelden. Für Abfertigungen, die am Empfangsort durchgeführt werden, ist ein Versandverfahren zu eröffnen. Der Importeur ist verpflichtet, die Sendung dem Pflanzenschutzdienst vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt wurde, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Der Pflanzenschutzdienst stellt hierzu eine Bescheinigung zur Dokumentation der phytosanitären Unbedenklichkeit aus. Diese „phytosanitäre Freigabe“ ist der zuständigen Zollstelle mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr vorzulegen.

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Maßnahmen bei Beanstandung

Wird im Rahmen der phytosanitären Untersuchung der Waren (Holzerzeugnisse, Verpackungsholz) festgestellt, dass diese nicht den Einfuhranforderungen entsprechen (z. B. Lebendbefall durch Schadorganismen, fehlende Markierung), so sind entsprechende Maßnahmen anzuordnen. Diese können sein: Behandlung, Zurückweisung bzw. Vernichtung. Im Fall von beanstandetem Verpackungsholz beziehen sich die Maßnahmen ausschließlich auf das Verpackungsholz, nicht auf die Handelsware. Über die transportierten Waren kann verfügt werden, sofern das beanstandete Verpackungsholz von der Ware getrennt und das Verpackungsholz den angeordneten Maßnahmen unterzogen wird.

Bei Rückfragen steht Ihnen der Pflanzenschutzdienst der LfL zur Verfügung:

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Phytosanitäre Überwachung bei Ein- und Ausfuhr (IPS4a)

Lange Point 10
85354Freising
Tel.: 08161 8640-5684/-5685
E-Mail: pflanzengesundheit@lfl.bayern.de