Änderung der Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG, Inkrafttreten zum 1. Januar 2018

Zum 1. Januar 2018 wurden die in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission enthaltenen Änderungen der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG wirksam. Die Änderungen sind durch den Bezug auf diese Anhänge in der Pflanzenbeschauverordnung unmittelbar in deutsches Recht umgesetzt. Es ergeben sich u.a. Änderungen der Einfuhrbestimmungen in die EU und der Verbringung innerhalb der EU. Dabei gibt es auch neue und geänderte Anforderungen für Schutzgebiete. Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend erläutert.

Neue Schadorganismen

Die folgenden neuen Schadorganismen sind in den Anhang I Teil A Kapitel I aufgenommen worden, da Risikoanalysen der EPPO ein hohes Schadpotenzial ergeben haben:

  • Bactericera cockerelli (Vektor von Candidatus Liberibacter solanacearum)
  • Keiferia lycopersicella
  • Saperda candida
  • Thaumatotibia leucotreta

Hierdurch ergaben sich geänderte bzw. bedingt zusätzliche Anforderungen in Anhang IV A I und IV A II sowie Änderungen in Anhang V.

In folgenden Bereichen ändern sich relevante pflanzengesundheitliche Bestimmungen:

Keiferia lycopersicella

Hinsichtlich Keiferia lycopersicella sind im Anhang IV A I Anforderungen für Pflanzen von Solanum lycopersicum und Solanum melongena aufgenommen worden (Nr. 25.7.1 (Pflanzen ohne Früchte und Samen) und 25.7.2 (Früchte)). Im PGZ ist zukünftig die Angabe einer Zusatzerklärung erforderlich. Es sind verschiedene Optionen möglich.

Saperda candida

Durch die neuen Regelungen für Saperda candida ergeben sich in den Punkten 7.4 und 7.5 von Anhang IV A I Anforderungen für Holz von Wirtspflanzen mit Ursprung in Kanada und den USA. Das betroffene Holz wurde auch in Anhang V B I Nr. 6 eingefügt. Aufgrund dessen ist zukünftig ein PGZ erforderlich und die Ware ist bei der Einfuhr der phytosanitären Untersuchung anzumelden. Bei den Wirtspflanzen handelt es sich um Amelanchier, Aronia, Cotoneaster, Crataegus, Cydonia, Malus, Prunus, Pyracantha, Pyrus und Sorbus. Zusätzliche Anforderungen in Punkt 14.1 gelten für die Wirtspflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, aus Kanada und den USA. Im PGZ ist zukünftig die Angabe einer Zusatzerklärung erforderlich. Es sind verschiedene Optionen möglich.

Zitrusfrüchte

Es wurden Anforderungen für Zitrusfrüchte in den Punkten 16.2, 16.3, 16.4 und 18.4 bezüglich Xanthomonas citri pv. citri, X. citri pv. aurantifolii, Cercospora angolensis und Phyllosticta citricarpa geändert bzw. aufgenommen. Einige Optionen erfordern, dass das Ursprungsland der EU-Kommission vor dem Export der Früchte schriftlich mitgeteilt hat, ob das ganze Land oder bestimmte Gebiete frei von den aufgeführten Schadorganismen sind. Importe von Zitrusfrüchten sind zukünftig nur zulässig, wenn die Mitteilung zum Befallsstatus der Kommission schriftlich vorliegt. Solche Erklärungen sind inzwischen von verschiedenen Drittländern bei der Kommission eingegangen. Die Angabe der Optionen „befallsfreies Land“ oder „befallsfreies Gebiet“ in der zusätzlichen Erklärung des PGZ setzt voraus, dass eine entsprechende Erklärung des Drittlandes bei der Kommission vorliegt. Diese Vorgehensweise ersetzt in Zukunft die Entscheidung 2006/473/EG.

Zitrusfrüchte für die Industrielle Verarbeitung

Entsprechend Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 besteht die Möglichkeit Zitrusfrüchte von befallenen Anbauflächen aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay für die industrielle Verarbeitung zu Saft unter genau vorgegebenen Anforderungen einzuführen (Artikel 8 bis 17). Mit den in der RL (EU) 2017/1279 enthaltenen Änderungen ist nunmehr aus allen Drittländern die Einfuhr von Zitrusfrüchten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, möglich, soweit sie die Anforderungen der Punkte 16.2 e) und 16.4 e) von Anhang IV A I der RL 2000/29/EG erfüllen. Die Rahmenbedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung dieser Früchte sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2374 enthalten. Dieser ist ebenfalls am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 in der jeweils aktuellen Fassung und die darin enthaltenen Anforderungen für Zitrusfrüchte zur Saftgewinnung bleiben außerdem weiterhin für Einfuhren aus den vier betroffenen Drittländern gültig.

Thaumatotibia leucotreta

Aufgrund der Neuregelung von Thaumatotibia leucotreta wurden spezifische Anforderungen für Früchte von Capsicum, Citrus (ausgenommen C. limon und C. aurantiifolia), Prunus persica und Punica granatum mit Ursprung in Afrika, den Kapverdischen Inseln, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel mit einem neuen Punkt 16.6 in Anhang IV A I der RL 2000/29/EG aufgenommen. Eine mögliche Option sieht vor, dass Früchte von befallenen Produktionsorten einer Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung gegen T. leucotreta unterzogen wurden. Auch hier muss vor dem Export der Früchte durch das ausführende Drittland eine schriftliche Mitteilung über die gewählte Behandlungsmethode an die Kommission erfolgt sein.

Trioza erythreae

Für Pflanzen von Casimiroa, Choisya, Clausena, Murraya („Curryblätter“), Vepris und Zanthoxylum (außer Früchte und Samen) aus Drittländern gibt es in Punkt 18.2 bezüglich Trioza erythreae eine zusätzliche Option c), wobei sich die Anforderungen auf den Erzeugungsort, die Produktionsbedingungen und die amtlichen Kontrollen beziehen. Murraya und Choisya waren bisher nicht unter Punkt 18.2. aufgeführt. Punkt 18.1 von Anhang IV A I bleibt unverändert bestehen, woraus sich ergibt, dass Murraya weiterhin nicht eingeführt werden kann, da nach wie vor kein einziges Drittland als frei von den Huanglongbing oder Citrus greening hervorrufenden Erregern (Candidatus liberibacter spp.) anerkannt ist. Zudem ist nun auch für Pflanzen von Choisya und Murraya (außer Früchte und Samen) beim Verbringen in der EU ein Pflanzenpass erforderlich.

Erweiterung der Zeugnispflicht

Ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) bei der Einfuhr ist zukünftig auch für Früchte von Microcitrus, Naringi, Swinglea und ihren Hybriden sowie für Tomaten (aus allen Drittländern) und Granatäpfeln (nur aus Afrika, den Kapverdischen Inseln, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel) erforderlich. Die genannten Früchte sind damit zukünftig bei der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen.

Einfuhr von geregelten Erzeugnissen in Schutzgebiete

Auch im Zusammenhang mit Schutzgebieten wurden verschiedene Änderungen vorgenommen. Hervorzuheben sind die neuen Schutzgebiete für Thaumetopoea pityocampa (UK), Globodera rostochiensis (PT/Azoren), Xanthomonas arboricola pv. pruni (UK), Paysandisia archon (IE, MT, UK) und Rhynchophorus ferrugineus (IE, PT/Azoren, UK). Außerdem gelten für die Verbringung von Begonien, Dipladenia, Ficus, Hibiscus, Mandevilla und Nerium oleander in Bemisia-Schutzgebiete (FI, IE, Teile von PT, SE, UK) zusätzliche Anforderungen, da es an diesen Pflanzen in der Vergangenheit besonders viele Beanstandungen gab.

Für folgende Schadorganismen ergeben sich nachkommende Änderungen

  • Der Erreger Elm phloem necrosis mycoplasm wurde aus Anhang I A I gestrichen und als Candidatus Phytoplasma ulmi in Anhang I A II aufgenommen, da es in der Union bekanntermaßen vorkommt. Eine Bewertung von EFSA stützt diese Einstufung. Für Ulmenpflanzen zum Anpflanzen wird in Anhang IV A II für die Verbringung innerhalb der EU gefordert, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen dieses Phytoplasmas festgestellt wurden.
  • Potato spindle tuber viroid (PSTVd) wurde aus Anhang I A I gestrichen und in Anhang II A II aufgeführt. PSTVd kommt in der EU an verschiedenen Wirtspflanzen vor. Durch die Aufnahme in Anhang II A II sollen derzeit befallsfreie wichtige Kulturen geschützt werden. Geregelt ist PSTVd an zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen einschließlich Samen von Solanum lycopersicum und ihren Hybriden, Capsicum annuum, Capsicum frutescens und Pflanzen von Solanum tuberosum.
  • Xylella fastidiosa wurde von Anhang I A I in Anhang I A II überführt, da inzwischen das Auftreten in der EU bekannt ist.
  • Guignardia citricarpa (alle für Citrus pathogenen Stämme) wurden in Anhang II A I gestrichen. Der Erreger der Schwarzfleckenkrankheit bei Zitrusfrüchten wurde unter der Bezeichnung Phyllosticta citricarpa in Anhang I A I aufgenommen.
  • Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) wurde in Anhang II A I gestrichen. Die Zitruskrebs verursachenden Bakterien wurden unter den folgenden Bezeichnungen in Anhang I A I aufgenommen:
    • Xanthomonas citri pv. aurantifolii
    • Xanthomonas citri pv. citri

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Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Phytosanitäre Überwachung bei Ein- und Ausfuhr (IPS4a)

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85354 Freising
Tel.: 08161 71-5684/-5685
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