Anwenderhilfe für die Antragstellung von gemäß Durchführungsbeschluss 2018/1137 geregelten Waren

Zum 01.10.2018 trat der Durchführungsbeschluss 2018/1137 in Kraft. Mit dem neuen Durchführungsbeschluss sind Warenimporte aus China bzw. Weißrussland geregelt, soweit diese durch ISPM 15 pflichtiges Verpackungsholz begleitet werden. Gemäß den im Beschluss aufgeführten Bestimmungen unterliegen die in Anhang I aufgeführten Waren (52 Zollcodes) der phytosanitären Überwachung durch den Pflanzenschutzdienst. Die im Durchführungsbeschluss 2018/1137 erfassten Zollcodes (Anhang I) sind bei der Einfuhr aus China bzw. Weißrussland den Pflanzenschutzdienst anzumelden. Die Anmeldung des Wareneingangs erfolgt in der Internetplattform PGZ-Online.
1) Einfuhr an der 1. Einlassstelle
Warenimporte aus China bzw. Weißrussland, die in Bayern über die 1. Einlassstelle am Flughafen München bzw. Nürnberg importiert werden, sind dem Pflanzengesundheitsdienst unter neuer Antrag, Import Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse anzumelden. Achtung! Bitte nicht Import Verpackungsholz wählen. Bei der Auswahl der Kontrollstelle wählen Sie keine Bestimmungsortkontrolle (Standardverfahren). Folgen Sie im Weiteren der Abfragemaske. Alle mit rot markierten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.
2) Einfuhr am Bestimmungsort
Die Überführung von in Anhang I aufgeführten Waren an den Bestimmungsort, soweit zum Transport der Waren ISPM Nr. 15 pflichtiges Verpackungsholz verwendet wird, bedarf nach Artikel 4 des DB 2018/1137 der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst. Eine Weiterleitung der geregelten Waren an den Bestimmungsort kann derzeit nur für folgende Zolltarife gewährt werden (2514, 2515, 4401, 6801, 6802, 6803, 6907, 7210). Für die phytosanitäre Abfertigung am Bestimmungsort wählen Sie in der Abfragemaske die Option Bestimmungsortkontrolle (Eingangsort und Bestimmungsort in Deutschland). Folgen Sie im Weiteren der Abfragemaske. Alle mit rot markierten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden. Wählen Sie zuerst das Bundesland und dann die Dienststelle am Empfangsort aus und klicken auf "übernehmen".
3) Ablauf der Antragstellung
Füllen Sie im Weiteren die Registerblätter "Adressen" und "Absender" aus und wechseln danach auf „Transport und Termine“. (Die Registerblätter können auch in beliebiger Reihenfolge bearbeitet werden). Für die Pflichtfelder "PGZ-Nummer" und "PGZ-Ausstellungsdatum" geben Sie für dieses Sonderverfahren "CN-2018-1137" sowie das Datum "01.10.2018" als Standardeintrag ein (eine Vorbelegung durch das System selbst nicht möglich). Die Angabe der Registriernummer ist nur dann erforderlich, wenn die Ware an einen genehmigten Bestimmungsort verbracht wird. Hierzu ist bei der LfL gemäß Punkt 2) im Vorfeld der Verbringung eine Genehmigung einzuholen.
Im Register "BOK" sind die noch fehlenden Felder zu ergänzen. Das Feld "genehmigter Kontrollort A" ist nur dann zulässig, wenn die Ware an einem durch die LfL genehmigten Bestimmungsort verbracht wird.

Im Registerblatt "Ware" tragen Sie bitte die Daten zum Verpackungsholz ein:

  • Im Feld "Besondere(s) Kennzeichen, Anzahl, Zahl der Packstücke" tragen Sie bitte vor den Angaben zur Sendung "Verpackungsholz gemäß DB 2018/1137" ein.
  • Klicken Sie dann auf "Neue Ware"
  • Als Warengruppe ist "06.3 - Verpackungsholz" auszuwählen
  • Als "Bot. Name" tragen Sie CNVPH in Großbuchstaben ein. Unter Warenbeschreibung kann die Art der Verpackung (Palette, Lattenkiste, etc.) ergänzt werden. Die Mengenangabe zum Verpackungsholz muss immer in der Einheit "Stück" erfolgen. Das Gesamtgewicht der Sendung kann ggf. im Feld Warenbeschreibung mit angegeben werden. Nach Eingabe der Warenmenge ist die Warenerfassung unter "Ware speichern" abzuschließen.
Maßnahmen bei Beanstandung
Ordnet der zuständige Inspektor eine Kontrolle der Sendung an, so ist im Rahmen der Untersuchung die phytosanitäre Unbedenklichkeit der importierten Ladungsträger sicherzustellen. Entspricht das Verpackungsholz nicht den Einfuhranforderungen gemäß ISPM Nr. 15 (z. B. Lebendbefall durch Schadorganismen, fehlende Markierung), so sind entsprechende Maßnahmen anzuordnen. Diese können sein: Behandlung, Zurückweisung bzw. Vernichtung. Im Fall von beanstandetem Verpackungsholz beziehen sich die Maßnahmen ausschließlich auf das Verpackungsholz, nicht auf die Handelsware. Über die transportierten Waren kann insoweit verfügt werden, sofern das beanstandete Verpackungsholz von der Ware getrennt und das Verpackungsholz den angeordneten Maßnahmen unterzogen wird.
Bei Rückfragen steht Ihnen der Pflanzenschutzdienst der LfL zur Verfügung:

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Phytosanitäre Überwachung bei Ein- und Ausfuhr (IPS 4a)

Lange Point 10
85354 Freising

Tel.: 08161 71-5684/-5685
E-Mail: pflanzengesundheit@lfl.bayern.de