Hinweise zu phytosanitären Verfahren bei einem "harten Brexit"

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Großbritannien die EU ohne einen Austrittsvertrag verlässt. In den vergangenen Wochen haben sowohl die Europäische Kommission als auch Großbritannien Informationen zusammengestellt, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Informationen unter dem Vorbehalt des aktuellen Kenntnisstandes stehen. Entsprechende gesetzliche Grundlagen Großbritanniens gibt es noch nicht bzw. hängen von der endgültigen Brexit-Entscheidung ab. Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmer selbst für die Vorbereitung auf alle Eventualitäten verantwortlich sind.

Einfuhren von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Großbritannien in die EU

Im Fall eines "harten Brexit" wird Großbritannien als europäisches Drittland angesehen. Es gelten alle phytosanitären Anforderungen an Drittländer wie beispielsweise das Einfuhrverbot von Pflanzkartoffeln bzw. die Einhaltung des ISPM 15 für Verpackungsholz. Es gelten die Richtlinie 2000/29/EG und alle für die Einfuhr relevanten Notmaßnahmen.
Für die in Anhang VB der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Waren sind ein Pflanzengesundheitszeugnis und zu 100 % Einfuhruntersuchungen erforderlich. Reduzierte Kontrollfrequenzen für Waren des Anhang VB sind zunächst nicht vorgesehen. Verpackungsholz in Gebrauch besteht Meldepflicht beim zuständigen Pflanzenschutzdienst.

Notice to stakeholders withdrawal of the united kingdom and eu rules on plant health (externe PDF-Datei) Externer Link

Ausfuhren von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der EU nach Großbritannien

Der Pflanzenpass wird nicht mehr akzeptiert. Für alle Pflanzen aus der EU, für die bislang ein Pflanzenpass erforderlich war, ist ein durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Verpackungsholz unterliegt den Anforderungen des ISPM 15. Erforderlich ist hier eine Wärmebehandlung bzw. die Kennzeichnung gemäß ISPM 15. Die Ausfuhr von Waren ist dem zuständigen Pflanzenschutzdienst mindestens 5 Werktage vor der Verladung anzumelden.
Ebenso sind die relevanten Sendungen vom Importeur spätestens bei der Ankunft in Großbritannien für die Importkontrolle anzumelden.

Guidance: Importing and exporting plants and plant products if the UK leaves the EU without a deal Externer Link