Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen vom 6. Februar 2012) wurde festgelegt, dass eine Person nur dann Pflanzenschutzmittel anwenden, über Pflanzenschutz beraten oder Pflanzenschutzmittel vertreiben darf, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.

Mit der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 wurden die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung des neuen Sachkundenachweises im Pflanzenschutz geschaffen.

Die Vorlage eines Nachweises über eine bestimmte Berufsausbildung, ein entsprechendes Studium oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung reicht nicht mehr als Beleg für die Sachkunde aus.

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(erreichbar Montag bis Freitag von 7 bis 12 Uhr)

Wer braucht den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis?

Den Sachkundenachweis benötigen Personen, die

  • Pflanzenschutzmittel anwenden oder
  • über den Pflanzenschutz beraten (auch über den biologischen Pflanzenschutz),
  • andere anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden,
  • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder
  • Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen.

Wann ist kein Pflanzenschutz-Sachkundenachweis erforderlich?

Kein Sachkundenachweis ist erforderlich für die

  • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich,
  • Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1,
  • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1,
  • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.

Warum muss der Sachkundenachweis beantragt werden?

Ohne Sachkundenachweis ist weder die Anwendung oder der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln, noch die Beratung über Pflanzenschutz erlaubt. D. h., der Sachkundenachweis muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit vorliegen.

Außer dem Sachkundenachweis gelten keine anderen Befähigungsnachweise.

Außerdem darf der Handel Pflanzenschutzmittel, die für berufliche Anwender zugelassen sind, nur gegen Vorlage des Sachkundenachweises abgeben.

Wie sieht der neue Sachkundenachweis aus?

Der Sachkundenachweis wird als Kunststoffkarte im Scheckkartenformat ausgestellt.

Vorderseite des Pflanzenschutz - Sachkundenachweis

Angaben auf der Vorderseite des neuen Sachkundenachweises:
Vor- und Nachname
Geburtsdatum
Geburtsort
Umfang der Sachkunde (Anwendung und Beratung oder Verkauf oder beides)
Registriernummer

Rückseite des Pflanzenschutz - Sachkundenachweises

Angaben auf der Rückseite:
zuständige Behörde
Ausstellungsort
Ausstellungsdatum
Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes
Unterschrift

Wer kann einen Sachkundenachweis beantragen?

Beantragen können einen Sachkundenachweis nur Personen, die über die jeweilige Pflanzenschutz-Sachkunde verfügen.

Die Pflanzenschutz-Sachkunde kann erworben werden im Rahmen

  • einer Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung,
  • bestimmter Berufsausbildungen, z. B. zum Landwirt, Gärtner, Winzer, oder
  • einer anderen mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Studiengangs, sofern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden (allerdings nur in Verbindung mit einer speziellen Bescheinigung der Ausbildungsstelle bzw. Hochschule).

Welche Zeugnisse und Abschlüsse werden als Nachweise bei der Antragstellung akzeptiert?

Welche Sachkundeberechtigung (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln/Beratung zum Pflanzenschutz und/oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln) beantragt werden kann und welche Befähigungsnachweise vorgelegt werden müssen, hängt davon ab, welche Sachkundeprüfung oder Berufsausbildung erfolgreich abgelegt wurde.

  1. Beispielsweise kann mit dem Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Landwirt, Gärtner, Winzer oder ----Forstwirt die Anwender-Sachkunde beantragt werden. Es ist der Gesellenbrief vorzulegen.
  2. Personen, die eine Sachkundeprüfung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgreich abgelegt haben, können mit dem Zeugnis die Anwender-Sachkunde beantragen.
  3. Mit dem Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gemäß der neuen Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (in Kraft getreten am 06. Juli 2013) kann die Abgebersachkunde beantragt werden.
  4. Personen, die z.B. ein Hochschulstudium der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften vor dem 14. Februar 2012 abgeschlossen oder danach begonnen haben, können den Sachkundenachweis nur beantragen, wenn sie zusätzlich zum Zeugnis eine Bescheinigung der Hochschule vorlegen, die bestätigt, dass die in der Sachkundeverordnung festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren.

Übergangsregelung:
Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermittelt, können den Sachkundenachweis nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss beantragen. Erteilt wird dieser auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung.
D. h., alle, die z. B. im Herbst 2011 ein Agrar- oder Gartenbaustudium begonnen haben, können nach erfolgreichem Abschluss mit ihrem Zeugnis noch die „Anwender-Sachkunde“ und die „Abgeber-Sachkunde“ nach Pflanzenschutzrecht beantragen.
Der Beginn ist z. B. durch die Immatrikulationsbescheinigung zu belegen.

Welche Besonderheiten gelten für Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten?

In welchen Fällen muss zusätzlich eine Fortbildungsbescheinigung eingereicht werden?

Wurde die Sachkunde im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums erworben, sollte der Sachkundenachweis bald nach Abschluss der Aus-, Fort- oder Weiterbildung beantragt werden.
Wenn der Abschluss mehr als drei Jahre vor Antragstellung erfolgt ist, ist grundsätzlich eine Fortbildungsbescheinigung, die nicht älter als drei Jahre sein darf, bei der Antragstellung vorzulegen.

Ausgenommen sind aufgrund einer Übergangsvorschrift nur

  • Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln sollen, sowie
  • Personen mit Abschluss einer Sachkundeprüfung.

Auch Personen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten müssen sich, um Pflanzenschutzmittel in Deutschland ausbringen oder verkaufen bzw. über Pflanzenschutz beraten zu dürfen, vor Aufnahme der Tätigkeit einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis in Deutschland ausstellen lassen. Bei der Antragstellung müssen diese

  • eine anerkennungsfähige Bescheinigung aus ihrem Herkunftsland (EU-Mitgliedstaat bzw. Drittstaat) vorlegen oder
  • ein Zeugnis über eine mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung oder ein Zeugnis über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium und zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der für die Durchführung der Abschlussprüfung zuständigen Stelle vorlegen.
    Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung – und bei Antragstellern aus Drittstaaten auch der Prüfung – gewesen sind.

Außerdem müssen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Antragstellung

Der Sachkundenachweis muss von der sachkundigen Person beantragt werden.

Sachkundenachweis-Antrag Externer Link

Für die Bearbeitung der Anträge sind in Bayern die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

Ihr Online-Antrag wird automatisch an das zuständige Amt weitergeleitet.

Die Antragsbearbeitung sowie der Druck und der Versand des Sachkundenachweises kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Stand: November 2019