Bienenschutz beim Pflanzenschutz beachten

Zum Schutz von Bienen ist ein sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln zwingend erforderlich. Um dies bestmöglich sicherzustellen, wurden entsprechende Vorschriften erlassen. Auf dieser Seite werden die wichtigsten Informationen für Sie knapp und übersichtlich zusammengestellt.

Bienenschutzverordnung

Zum Schutz der Bienen wurde bereits 1972 die Bienenschutzverordnung erlassen. Im Lauf der Zeit wurde sie überarbeitet. Die wesentlichen Vorschriften der aktuell gültigen Fassung lauten:

(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden an

  • blühenden Pflanzen oder
  • anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden.
    [Anmerkung: z. B. aufgrund von Honigtaubildung = Ausscheidungen von Blattläusen; Wenn die Kartoffelblüte für die Bienen auch nicht attraktiv ist bzw. die Anwendung außerhalb der Blütezeit stattfinden soll, werden Bienen dennoch in die Felder fliegen, falls sie dort Honigtau finden oder andere Pflanzen, die auf dem Kartoffelacker blühen und deshalb attraktiv für die Bienen sind.]
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so angewandt werden, dass unter (1) genannte Pflanzen mitgetroffen werden.
[Anmerkung: z. B. blühende Taubnesseln u. dgl. in Getreidebeständen]
(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers angewandt werden.
(4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.

Bienenschutzauflagen – Kennzeichnung und Anwendungsbestimmungen

Alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden im Rahmen der Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hinsichtlich ihrer Bienengefährdung eingestuft. Je nach Einstufung werden sie mit einem der folgenden Kennzeichnungstexte belegt:
  • Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410 beachten.
  • Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410 beachten.
  • Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).
  • Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).
Anwendung von bienengefährlichen Insektiziden im Winterraps stellt die Landwirte vor besondere Herausforderungen. Deshalb hat das BVL hierzu wichtigen Informationen bereitgestellt.

Anwendungen von bienengefährlichen Insektiziden im Winterraps Externer Link

Besondere Vorsicht bei Tankmischungen – insbesondere bei Mischungen von Insektiziden

Es ist zulässig und auch üblich, mehrere Pflanzenschutzmittel als Tankmischung auszubringen. Wenn alle Vorschriften eingehalten werden, die für die beteiligten Mischungspartner gelten, werden Bienen dabei in der Regel werden nicht gefährdet. Das BVL weist aber darauf hin: Speziell bei der Mischung mehrerer Insektizide sind Vergiftungen von Bienen nicht auszuschließen, auch wenn die Mischungspartner als bienenungefährlich eingestuft sind. Eine Mischung mehrerer Insektizide sollte deshalb wie ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel betrachtet werden, also nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden.

Bienenschutz bei Tankmischungen Externer Link

Spezielle Anwendungsbestimmungen für Tankmischungen von Insektiziden mit Fungiziden

Tankmischungen bienenungefährlicher Pyrethroide mit bestimmten Fungiziden können bienengefährlicher sein als die Anwendungen der einzelnen Mittel in einem gewissen Zeitabstand. Deshalb schreibt das BVL für diese Mittel in der Regel eine der beiden folgenden Sicherheitsmaßnahmen vor:
NB6612
Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
NB6622
Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S 1410, beachten.

Kennzeichnungsauflage zum Schutz von Bestäuberinsekten

Darüber hinaus gibt es auch noch eine Kennzeichnungsauflage zum Schutz von Bestäuberinsekten. Entsprechende Pflanzenschutzmittel sind mit dem folgenden Text gekennzeichnet: "Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen." (NN410)

Neue Kennzeichnungsauflage zum Schutz von Bestäuberinsekten Externer Link

Aktuell neue Auflage: Keine Anwendung Mospilan SG oderDanjiri mit Netzmitteln

Um sicherzustellen, dass bei der Anwendung in Massentrachten wie Raps und im Obstbau während der Blüte der Rückstandshöchstgehalt von 0,05 mg Acetamiprid pro kg Honig eingehalten werden kann, hat das BVL für Mospilan SG und Danjiri die folgende Auflage vergeben: „VV553 - Keine Anwendung in Kombination mit Netzmitteln.“
Die Auflage gilt ab sofort (Veröffentlichungstag: 5.02.2018) für alle Anwendungen von Mospilan SG und Danjiri. Andere Pflanzenschutzmittel mit Acetamiprid sind derzeit nicht betroffen. Mehr in der BVL-Fachmeldung:

Keine Anwendung der Pflanzenschutzmittel Mospilan SG und Danjiri mit Netzmitteln Externer Link

Prüfung von Pflanzenschutzmitteln auf Bienengefährlichkeit im Rahmen der Zulassung

Pflanzenschutzmittel werden im Zulassungsverfahren auf Ihre Bienengefährlichkeit hin untersucht und bewertet.
Die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständige Bundesbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt hinsichtlich der Prüfung von Pflanzenschutzmitteln auf Bienengefährlichkeit im Rahmen der Zulassung folgendes heraus:
Pflanzenschutzmittel müssen einen umfangreichen Zulassungsprozess durchlaufen, bei dem auch der Bienenschutz eine wichtige Rolle spielt. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EG) 1107/2009 mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen. Nach den darin festgelegten Kriterien darf die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel nur erteilt werden, wenn in einer geeigneten Risikobewertung festgestellt wird, dass unter Praxisbedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Larven, auf das Verhalten der Honigbienen und auf das Überleben sowie die Entwicklung von Bienenvölkern eintreten.
Zur Bewertung eines Pflanzenschutzmittels werden die Ergebnisse aus den Tests an Bienen herangezogen und alle sonstigen relevanten Daten und Informationen. Das Risiko hängt nicht nur von den Eigenschaften des Wirkstoffs bzw. des Pflanzenschutzmittels ab, sondern auch von der vorgesehenen Anwendung (Anwendungsbereich, Zeitpunkt, Anwendungstechnik, Dosierung). Eine Zulassung wird nur für solche Anwendungen erteilt, die für Bienen sicher sind. Wenn es nötig ist, kann das BVL Kennzeichnungsauflagen erteilen, Anwendungsbestimmungen festsetzen oder z. B. den Zeitraum der Anwendung beschränken. Ist mit solchen Managementmaßnahmen eine sichere Anwendung nicht zu erreichen, erhält das Pflanzenschutzmittel keine Zulassung.

Bienenschutz bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Externer Link