Verkehrs- und Betriebskontrollen
Die Saatgutverkehrskontrolle sichert eine hohe Saatgutqualität im Handel

gestapelte Säcke mit Triticale-Saatgut

Die Aufgabe der Saatgutverkehrskontrolle besteht in der Überwachung des Saatguthandels bei allen Anbietern. Kontrolliert werden alle Pflanzenarten, die im „Artenverzeichnis“ aufgeführt sind. Ziel ist es, die Marktversorgung mit qualitativ hochwertigem Saatgut sicherzustellen und so den Verbraucher vor minderwertiger Qualität zu schützen.
Während man bei Getreide und vielen anderen Pflanzenarten von Saatgut spricht, wird Vermehrungsmaterial von Kartoffeln als Pflanzgut bezeichnet. Grundsätzlich darf Saat- und Pflanzgut landwirtschaftlicher Arten nur gehandelt werden, wenn es als zertifiziertes Saat- oder Pflanzgut (abgekürzt „Z-Saatgut“) anerkannt ist. Die Anerkennung erfolgt durch die Amtliche Saatgutanerkennung. Anders ist die Situation bei Gemüsesaatgut, welches als „Standardsaatgut“ gehandelt wird. Hier erfolgt die Überwachung der Qualitätsanforderungen im sogenannten Nachkontrollanbau.

Bei der Überwachung werden Saatgutpartien beprobt. Das Vorgehen bei der Beprobung ist gesetzlich geregelt. Von jeder Probennahme wird ein Protokoll angefertigt. Die Kontrolle erstreckt sich dabei auch auf die korrekte Verschließung der Verpackung und die richtige Kennzeichnung des Saat- und Pflanzgutes. Bei Beanstandungen gilt es in erster Linie den festgestellten Missstand zu beseitigen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben zukünftig eingehalten werden. Hierzu können Sanktionen von Verwarnung bis Bußgeld verhängt werden.

FAQs

Fragezeichen vor Saatgut
Beim Saat- und Pflanzgut gibt es viele Fragen über den richtigen Umgang mit der Ware.
Sowohl Verbraucher als auch Händler fragen immer wieder nach einem Mindesthaltbarkeitsdatum von Saatgut, der richtigen Kennzeichnung, den Regeln für die Einfuhr von Saatgut und vielem mehr.
Im Folgenden sollen die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet werden.
Was kontrolliert die Saatgutverkehrskontrolle in Bayern?
Utensilien zur Probenahme; Tüten und Werkzeug zur Probenahme sowie Etikette zur Versiegelung;Zoombild vorhanden

Utensilien zur Probenahme

In Bayern wird das Saat- und Pflanzgut von eigens geschulten Mitarbeitern der Landwirtschaftsämter stichprobenartig kontrolliert. Diese beproben im Handel derzeit jährlich mehr als 500 Saatgutpartien landwirtschaftlicher Arten, mehr als 75 Partien von Gemüsesaatgut und mindestens 90 Pflanzkartoffelpartien. Am häufigsten wird Saatgut von Mais beprobt, gefolgt von Weizen- und Gerstensaatgut. Es folgen Sämereien für Rasen, Futterbau und Gemüse. Während Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Pflanzgut von Kartoffeln vor allem im Landhandel kontrolliert wird, erfolgt die Überwachung von Gemüsesaatgut meist in Gartenmärkten und Gärtnereien.
Zusätzlich zu den vorgenannten Aufgaben unterstützt die Saatgutverkehrskontrolle in Bayern in Amtshilfe auch das Umweltministerium bei der Überwachung der GVO-Freiheit von Saatgut. Dafür werden bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt gezielt in den Zentral- und Großlagern der Züchter und des Handels Saatgutpartien beprobt und anschließend auf Verunreinigungen mit GVO im Labor des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht.
Wie ist die Saatgutverkehrskontrolle organisiert?
Gruppenfoto Saatgutverkehrskontrolle-Vertreter

Gruppenfoto SVK-Vertreter

Um ihre Aufgaben zu erfüllen ist die Saatgutverkehrskontrolle in Bayern auf Unterstützung der Kollegen der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angewiesen, die die Probenahme im Handel durchführen. Darüber hinaus gibt es eine enge Zusammenarbeit mit der Amtlichen Saatgutanerkennung und dem Landeskuratorium für Pflanzliche Erzeugung (LKP), welche das Anerkennungsverfahren durchführen. Bundesweit ist die Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft der Saatgutverkehrskontrollstellen der Länder organisiert. Auf dieser Ebene erfolgt der Informationsaustausch mit der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen (AKSt) dem Bundessortenamt (BSA), der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Ziel der Zusammenarbeit ist die einheitliche Umsetzung des Saatgutrechts.
Wie läuft eine Saatgutverkehrskontrolle ab?
Die Saatgutverkehrskontrollen erfolgen unangekündigt durch die Beauftragten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Häufig erfolgt die Kontrolle in Verbindung mit der Pflanzenschutz- und Düngemittelverkehrskontrolle. Grundsätzlich werden alle Saatgut-Anbieter kontrolliert, wobei der Betriebstyp (z.B. Großhändler) und die Ergebnisse der bisherigen Kontrollen bei der Festlegung berücksichtigt werden.
Dabei fertigen die Kontrolleure von jeder Probenahme ein Protokoll an. Das Vorgehen bei den Probenahmen ist im Saatgutrecht vorgeschrieben und in der Probenehmer-Richtlinie zusammengefasst. Anschließend werden die Saatgutproben zusammen mit dem Protokoll ins Saatgutlabor der LfL nach Freising bzw. bei Gemüse zur Landesanstalt für Wein- und Gartenbau (LWG) nach Veitshöchheim geschickt.
Dort erfolgt die Untersuchung auf die saatgutrechtlich verbindlichen Merkmale (z.B. Keimfähigkeit, Besatz, …). Bei Mängeln wird der probegebende Betrieb informiert und aufgefordert, den Mangel zu beseitigen bzw. die beanstandete Partie aus dem Handel zu nehmen. Gegebenenfalls wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Zusätzlich zur Saatgutqualität werden die Kennzeichnung und Verschließung überprüft. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sichergestellt und dem Schwarzhandel mit nicht anerkanntem Saat- und Pflanzgut vorgebeugt werden. Gegebenenfalls werden Betriebsprüfungen mit Kontrolle der Aufzeichnungen beim Händler und seinem Vorlieferanten durchgeführt.
Was wird vom kontrollierten Betrieb verlangt?
Nach §59 SaatG besteht für den kontrollierten Betrieb eine Auskunftspflicht. Darin wird verdeutlicht, was vom Betrieb erwartet wird und was dieser für Rechte in Anspruch nehmen kann.
So müssen natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte erteilen, die zur Durchführung der Kontrolle erforderlich sind.
Dabei kann der Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Kontrolleure befugt sind, die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, und Transportmittel während den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und dort Besichtigungen vornehmen können, Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen dürfen.
Der Betriebsleiter hat die Maßnahmen einer Kontrolle nicht nur zu dulden, sondern diese auch zu Unterstützen.
Was sind die häufigsten Probleme bei Saatgut?
Die Auswertung der Kontrollen der letzten Jahre ergibt, dass mangelnde Keimfähigkeit der mit Abstand häufigste Beanstandungsgrund ist. Dieser Mangel ist in der Regel vom Händler zu vertreten.
Der zweithäufigste Beanstandungsgrund ist der Besatz mit anderen Arten oder Schadorganismen.Letzteres wird bereits bei der Aufbereitung des Saatgutes verursacht und ist deshalb vom Lieferanten zu verantworten.
Vereinzelt werden auch Abweichungen bei Reinheit und Sortenechtheit beanstandet, die Nichteinhaltung des Mischungsverhältnisses bei Saatgutmischungen festgestellt oder Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Verschließungsanforderungen geahndet. Viele der Beanstandungen sind unnötig, da sie vermeidbar sind.
Wie können Beanstandungen bei Saatgut vermieden werden?
Bei Saatgut handelt es sich um lebendes Material, das wegen seiner Empfindlichkeit mit großer Sorgfalt zu behandeln ist. Wird das bei der Aufbereitung und Lagerung von Saatgut nicht ausreichend berücksichtigt, verliert Saatgut rasch an Qualität (Keimfähigkeit). Die Abnahme der Keimfähigkeit im Laufe der Zeit ist zwar ein natürlicher Vorgang, der aber durch unsachgemäßen Umgang mit dem Saatgut stark beschleunigt wird. Zur Vermeidung von Beanstandungen bezüglich der Keimfähigkeit werden dem Handel deshalb folgende Maßnahmen empfohlen:
  • Saatgut sollte möglichst aus der aktuellen Produktion stammen und nicht unnötig lange gelagert werden.
  • Muss Saatgut dennoch überlagert werden, sollte es anschließend möglichst rasch verkauft werden („first in – first out“).
  • Bei der Lagerung ist auf gute Lagerbedingungen zu achten.
  • Überlagertes Saatgut sollte einer Keimfähigkeitsuntersuchung unterzogen werden.
Sehr empfindlich reagieren großkörnige Leguminosen (Sojabohnen, Erbsen, Ackerbohnen) auf ungünstige Bedingungen während der Saatgutaufbereitung und Lagerung. Insbesondere hohe Fallstufen führen zu einem raschen Qualitätsverlust. Dies passiert meist beim Reinigen des Saatgutes (Saatgutaufbereitung) und dem Verpacken (Abpacken). Entsprechend liegt die Verantwortlichkeit in diesem Fall meist bei dem abpackenden Betrieb. Auch die anderen Mängel (Besatz, Reinheit, Sortenechtheit, Mischungsverhältnis, Kennzeichnung und Verschließung) sind in der Regel vom aufbereitenden und abpackenden Betrieb. Für den Händler gilt also:
  • Gezielte Auswahl der Saatgut-Lieferanten.
  • Bewusste Prüfung der saatgutrechtlichen Vorgaben für Kennzeichnung und Verschließung beim Wareneingang.
Wie sieht ein Saatgut-Etikett aus?
Durch die gesetzlichen Regelungen zur Kennzeichnung und Verschließung von Saatgut soll die Identität von Saatgut eindeutig beschrieben und vor Fälschung gesichert werden. Für amtlich anerkanntes Saatgut, dessen wichtigste Kategorie das Zertifizierte Saatgut (Z-Saatgut) ist, gibt es detaillierte Kennzeichnungs- und Verschließungsvorschriften. Die vorgeschriebene Kennfarbe für Etiketten von Zertifiziertem Saatgut ist blau (SaatgutV § 2 Nummer2).
Rechter Hand ist das Muster eines amtlichen Etiketts für Zertifiziertes Saatgut abgebildet
Es stellt eine Standard-Kennzeichnung für Z-Saatgut dar, von der es für Sondersituationen zahlreiche abweichende Vorgaben gibt. So weichen z.B. die Kennzeichnungsvorgaben für Gemüsesaatgut (Standardsaatgut) bezüglich Inhalt und Form grundlegend von den oben dargestellten Angaben ab.
Nur Saatgut, das die Anforderungen an Kennzeichnung und Verschließung erfüllt, darf gehandelt werden. Saatgut darf nicht in Verkehr gebracht werden, wenn Bezeichnung, Angaben oder Aufmachung in Bezug auf Herkunft, Beschaffenheit o.ä. in die Irre führen könnten.
Die Kennzeichnung von Saatgut anderer Kategorien ist genauso aufgebaut. Die Etiketten anderer EG-Mitgliedstaaten unterscheiden sich lediglich in Details, wie dem Aufbau der Anerkennungsnummer. Die Pflichtangaben auf dem amtlichen Etikett sind in § 21 SaatG und § 29 i.V.m. Anlage 5 SaatgutV hinterlegt und schreiben bei Zertifiziertem Saatgut die nachfolgenden Angaben vor.
  • „EG-Norm“
  • „Bundesrepublik Deutschland“ bzw. EG-Staat, in dem die Anerkennung erfolgte
  • Kennzeichnung der Anerkennungsstelle – hier: „DE09“ für die amtliche Saatenanerkennung in Deutschland („DE“) durch das Land Bayern („09“), wobei jedem Bundesland eine eigene zweistellige Nummer zugeordnet ist
  • Art in lateinischer (und ggf. deutscher) Sprache – hier: „Triticum aestivum L. Winterweizen“
  • Sortenbezeichnung – hier: „Muster“
  • Kategorie – Zertifiziertes Saatgut (ugs. „Z-Saatgut“)
  • Anerkennungsnummer – hier: „DE097-992712301“ (für Deutschland in der dargestellten Form ohne zusätzliche Leer- oder Trennzeichen, in anderen EG-Staaten abweichend)
  • Probenahme (Monat/Jahr) – hier: „08.2017“
  • Erzeugerland – hier „Bundesrepublik Deutschland“
  • Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner – hier: „50 kg“
  • Zusätzliche Angaben – hier „gebeizt mit Landor CT Fludioxonil, Difenoconazol, Tebuconazol weitere Hinweise siehe Beizetikett“ (= verpflichtende Angabe, wenn das Saatgut mit einem Beizmittel behandelt ist), „TKG: 40,2 g“ (freiwillige Angabe - Tausendkorngewicht, d.h. Masse von 1000 Körnern in g) und „KF: 98%“ (freiwillige Angabe - Keimfähigkeit in Prozent)
Warum ist bei Saatgut eine Verschlusssicherung vorgeschrieben?
Mit der Verschließung soll auch sichergestellt werden, dass der Inhalt nicht nachträglich verändert werden kann. Aus diesem Grund sind Verschlusssicherungen vorgeschrieben. Zum Einsatz kommen hauptsächlich Plomben, Durchnähetiketten oder Klebeetiketten i.V.m. einer Nummernleiste. Diese bzw. die Verpackung werden beim Öffnen erkennbar verändert.
Woran erkennt man das Alter von Saatgut?
Grundsätzlich ist das Alter von Saatgut optisch nicht erkennbar. Hilfreich für eine Einschätzung bei anerkanntem Saatgut sind die Angaben auf dem Etikett. Das Datum der Probenahme gibt Auskunft über die letzte amtliche Untersuchung des Saatguts. Diese findet in der Regel unmittelbar nach der Ernte statt und ist Voraussetzung für die Anerkennung.
Gibt es ein Mindesthaltbarkeitsdatum ?
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ein Kennzeichnungselement, welches für Lebensmittel und Kosmetika vorgeschrieben ist. Vielfach wird auch auf Kleinpackungen von Saatgut ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) aufgedruckt. Ein solches gibt es allerdings bei Saatgut nicht.
Im Saatgutrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SaatG) ist geregelt, dass Saatgut solange verkehrsfähig ist, als die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Zwar verschlechtert sich die Keimfähigkeit als wichtigstes Qualitätsmerkmal im Laufe der Zeit, daraus lässt sich aber kein Mindesthaltbarkeitsdatum ableiten.
Die Einflussfaktoren sind vielfältig und nicht immer vorherzusehen. In ungünstigen Fällen kann es rasch zu einem deutlichen Keimfähigkeitsverlust kommen.
Es empfiehlt sich daher, möglichst Saatgut aus der aktuellen Ernte zu erwerben. Für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Saatgutqualität (Keimfähigkeit) ist immer der Händler verantwortlich, der das Saatgut jetzt zum Verkauf anbietet

Wesentliche Einflussgrößen auf die Keimfähigkeit sind:

  • Pflanzenart
  • Bedingungen während der Abreife und Ernte (Zwiewuchs!)
  • Behandlung während der Saatgutaufbereitung und des Saatgutumschlages
    (auf die Empfindlichkeit von großkörnigen Leguminosen wird nochmals hingewiesen)
  • Lagerbedingungen (Temperatur, Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Belichtung …)
Was gibt es für Regeln im Umgang mit gebeiztem Saatgut ?
Zur Vermeidung von Umweltbelastungen, die in der Vergangenheit z.B. zu Bienensterben geführt haben, gibt es besondere Regelungen im Umgang mit gebeiztem Saatgut. Diese sind im Saatgut- aber auch im Pflanzenschutzrecht verankert und treffen Vorkehrung um Abrieb bzw. die dabei entstehenden Stäube zu vermeiden. Weitere Regelungen dienen dem Schutz der Bevölkerung und des Anwenders. Diese Empfehlungen zur Handhabung sind im „Leitfaden zum Umgang mit gebeiztem Saatgut“ aufgelistet.
Was ist beim Import von Saatgut zu beachten?
Die zu importierende Sorte benötigt eine EU-Zulassung und darf keiner nationalen Vertriebsbeschränkung unterliegen. Die Saatgutpartie muss amtlich anerkannt und ordnungsgemäß verschlossen sein. Für die Einfuhr aus einem Drittland ist eine Genehmigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erforderlich.
Generell muss das Saatgut bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im § 15 SaatG geregelt.
Der Zoll, welcher die Einfuhr kontrolliert, gibt weitere Auskunft über die Einfuhr. Diese Informationen sind auch auf der Homepage des Zolls zu finden.
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Verkehrskontrolle Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
  1. Besichtigungen vornehmen,
  2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und
  3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Rechtliche Grundlagen

Symbol Paragraph
Voraussetzung für den Handel mit Saatgut ist die Beachtung der rechtlichen Grundlagen.
Diese regeln nicht nur die Anforderungen an die Qualität des Saat- bzw. Pflanzgutes und dessen Kennzeichnung, sondern sind auch Grundlage für die Saatgutverkehrskontrolle.
Im Internet können bei juris.de und eur-lex.europa.eu bzw. über geeignete Suchanfragen die aktuellen Gesetzestexte abgerufen werden.
Europäisches Saatgutrecht
Die Europäische Gemeinschaft hat verschiedene Richtlinien zum Saatgutrecht veröffentlicht, welche die Grundlage für das nationale Recht sind. Die EG-Richtlinien stellen somit die Mindestanforderung dar, wobei die einzelnen Staaten höhere Anforderungen an ihr Saatgut stellen können. Maßgeblich für die Saatgutqualität ist das jeweilige nationale Recht, das mindestens den Standard der Europäischen Gemeinschaft erfüllen muss.
Deutsches Saatgutrecht
In Deutschland ist das zentrale Gesetz für das Inverkehrbringen von Saatgut das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG). Insbesondere die §§ 20-22 beschäftigen sich mit der Kennzeichnung und Verpackung von Saatgut, während sich §§ 58-60 mit gerichtlichen Verfahren, Bußgeldern und der Auskunftspflicht beschäftigen.
Darüber hinaus enthält das SaatG zahlreiche Ermächtigungen zum Erlass weiterer Rechtsakte, in denen weitere Details geregelt werden. Die Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten, kurz die Saatgutverordnung (SaatgutV) enthält die genauen Bestimmungen zur Durchführung einschließlich Verschließung und Kennzeichnung, die in Deutschland für Saatgut gelten.
OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Für den internationalen Handel mit landwirtschaftlichem Saatgut hat die OECD für Futter- und Ölpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Maissaatgut und Beta-Rüben-Saatgut eigene Regeln für die sortenmäßige Anerkennung erlassen. Die OECD ist ein Zusammenschluss von europäischen Staaten, einigen Ländern aus Nordafrika, aus Süd- und Nordamerika, Südafrika, Australien, Neuseeland und Japan. Das Inverkehrbringen von OECD-Saatgut ist in Abschnitt 7 der Saatgutverordnung geregelt.
Saatgutprüfung nach ISTA: International Seed Testing Association (Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung)
Die Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) entwickelt Methoden zur Probennahme und Untersuchung von Saatgut und arbeitet ständig an deren Weiterentwicklung. Bei der ISTA handelt es sich um eine internationale Organisation, die gewährleistet, dass deren Methoden, die weltweit einheitlich sind, in den ISTA akkreditierten Laboren angewendet werden und die so erhaltenen Ergebnisse weltweit vergleichbar sind.
Ein von der ISTA nach ISO/IEC 17025:1999 akkreditiertes Saatgutlabor, wie die Saatgutprüfstelle der LfL, erfüllt strenge Auflagen hinsichtlich der Qualitätssicherung."

Kontakt

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Verkehrs- und Betriebskontrollen

Am Gereuth 8, 85354 Freising
E-Mail: Verkehrskontrolle@lfl.bayern.de