Wildtiermanagement
Finanzieller Ausgleich bei einem Nutztierriss
Der Staat haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch wildlebende Tiere verursacht werden. Der Nutztierhalter hat somit keinen Rechtsanspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Der vom Freistaat Bayern freiwillig gezahlte Schadensausgleich soll zur Verbesserung der Koexistenz von Mensch und großen Beutegreifern beitragen und negative Auswirkungen der großen Beutegreifer auf die Weidewirtschaft verringern. Dies dient auch dem Schutz der großen Beutegreifer, der ohne Akzeptanz in der Bevölkerung kaum gewährleistet werden kann.
Welche Schäden werden ausgeglichen?
Die Ausgleichsregelung umfasst:
- direkte Schäden an den Nutztieren inklusive Tierarztkosten
- direkte Sachschäden
- den Arbeitsaufwand für die Suche nach vermissten Tieren
- Schäden an Jagdhunden und entsprechende Tierarztkosten
Grundsatz "Prävention vor Ausgleich"
Für den Schadensausgleich bei Wolfsrissen gelten folgende Regelungen:
- In allen Gebieten, die (noch) nicht vom LfU als Wolfsgebiet definiert wurden, werden Schäden auch ohne vorangegangene spezifische Schutzmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe ersetzt.
- Hält sich ein Einzelwolf oder ein Wolfsrudel in einem Gebiet dauerhaft auf, so definiert das LfU um den Standort der Wölfe ein Wolfsgebiet und macht dieses Gebiet öffentlich bekannt.
- Werden definierte Wolfsgebiete bekannt gegeben, sind Nutztierhalter/innen aufgefordert, ihre Weidetiere entsprechend zu schützen. Dies setzt voraus, dass der im Bayerischen Aktionsplan Wolf definierte "Grundschutz" in zumutbarer Weise realisiert werden kann.
- Der Grundschutz muss innerhalb eines Jahres eingerichtet sein, um bei Schäden durch Wölfe einen Schadensausgleich in Anspruch nehmen zu können. Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald ein zumutbarer Grundschutz zur Verfügung steht, frühestens mit der offiziellen Bekanntgabe des definierten Wolfsgebietes.
- Großpferde, die älter als vier Jahre sind, und Rinder, die älter als zwei Jahre sind, gelten als wehrhaft gegenüber großen Beutegreifern. Deren Selbstschutz gilt als Prävention im Sinne der Voraussetzung für einen Schadensausgleich.
Die Regelungen des "Ausgleichsfonds Große Beutegreifer" wurden bei der EU notifiziert. Zahlungen nach dieser Regelung unterliegen daher nicht den Grundsätzen der De-minimis-Agrar-Verordnung VO (EU) Nr. 1408/2013 vom 18.12.2013 und sind somit nicht De-miminis-relevant.
Ansprechpartnerin
Johanna Mehringer
Institut für Tierzucht
Prof.-Dürrwaechter-Platz 1
85586 Poing-Grub
Tel.: 08161 8640-7123
Fax: 08161 8640-7199
E-Mail: Tierzucht@lfl.bayern.de
Verfahren bei einem vermuteten Nutztierriss
Trotz Präventionsmaßnahmen lassen sich Verluste durch Luchs, Wolf oder Bär nicht völlig vermeiden. Wie müssen Sie im Falle eines Risses vorgehen? Wie ist der Ablauf der Meldung eines möglichen Risses durch Großbeutegreifer bis zum Endgutachten über den Verursacher des Risses? Mehr