Wildtiermanagement
Finanzieller Ausgleich bei einem Nutztierriss

Der Staat haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch wildlebende Tiere verursacht werden. Der Nutztierhalter hat somit keinen Rechtsanspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Der vom Freistaat Bayern freiwillig gezahlte Schadensausgleich soll zur Verbesserung der Koexistenz von Mensch und großen Beutegreifern beitragen und negative Auswirkungen der großen Beutegreifer auf die Weidewirtschaft verringern. Dies dient auch dem Schutz der großen Beutegreifer, der ohne Akzeptanz in der Bevölkerung kaum gewährleistet werden kann.

Welche Schäden werden ausgeglichen?

Grundlage für jede Ausgleichszahlung ist die Meldung des möglichen Risses beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) sowie die darauffolgenden Untersuchungen. Es werden Schäden an Nutztieren ausgeglichen, für die ein eindeutiger Nachweis erbracht wurde oder für die die Mehrzahl der Indizien dafür spricht, dass sie durch einen Bär, Wolf oder Luchs verursacht wurden.

Die Ausgleichsregelung umfasst:

  • direkte Schäden an den Nutztieren inklusive Tierarztkosten
  • direkte Sachschäden
  • den Arbeitsaufwand für die Suche nach vermissten Tieren
  • Schäden an Jagdhunden und entsprechende Tierarztkosten
Nicht erstattet werden Schäden, für die eine Versicherung aufkommt oder die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen erstattet werden. Ausgleichbare Schäden werden, soweit nicht anders geregelt, zu 100 Prozent ersetzt. Für Schadensbeträge unter 50 Euro oder über 30.000 Euro wird kein Ausgleich gewährt.

Grundsatz "Prävention vor Ausgleich"

Grundsätzlich hat die Prävention Vorrang vor dem Ausgleich von Schäden. Daher kann in der Regel ein Schadensausgleich nur gewährt werden, wenn zuvor die angesichts der gegebenen und erkennbaren Schadenswahrscheinlichkeit angemessenen und zumutbaren Präventionsmaßnahmen ergriffen wurden.

Für den Schadensausgleich bei Wolfsrissen gelten folgende Regelungen:

  • In allen Gebieten, die (noch) nicht vom LfU als Wolfsgebiet definiert wurden, werden Schäden auch ohne vorangegangene spezifische Schutzmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe ersetzt.
  • Hält sich ein Einzelwolf oder ein Wolfsrudel in einem Gebiet dauerhaft auf, so definiert das LfU um den Standort der Wölfe ein Wolfsgebiet und macht dieses Gebiet öffentlich bekannt.
  • Werden definierte Wolfsgebiete bekannt gegeben, sind Nutztierhalter/innen aufgefordert, ihre Weidetiere entsprechend zu schützen. Dies setzt voraus, dass der im Bayerischen Aktionsplan Wolf definierte "Grundschutz" in zumutbarer Weise realisiert werden kann.
  • Der Grundschutz muss innerhalb eines Jahres eingerichtet sein, um bei Schäden durch Wölfe einen Schadensausgleich in Anspruch nehmen zu können. Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald ein zumutbarer Grundschutz zur Verfügung steht, frühestens mit der offiziellen Bekanntgabe des definierten Wolfsgebietes.
  • Großpferde, die älter als vier Jahre sind, und Rinder, die älter als zwei Jahre sind, gelten als wehrhaft gegenüber großen Beutegreifern. Deren Selbstschutz gilt als Prävention im Sinne der Voraussetzung für einen Schadensausgleich.

Die Regelungen des "Ausgleichsfonds Große Beutegreifer" wurden bei der EU notifiziert. Zahlungen nach dieser Regelung unterliegen daher nicht den Grundsätzen der De-minimis-Agrar-Verordnung VO (EU) Nr. 1408/2013 vom 18.12.2013 und sind somit nicht De-miminis-relevant.

Weitere Informationen
Aktuelle und detaillierte Informationen zur Schadensmeldung und zu Ausgleichszahlungen stellt das Landesamt für Umwelt (LfU) zur Verfügung.

Entschädigung bei Rissen durch Wolf, Luchs oder Bär Externer Link

Ansprechpartnerin
Giulia Kriegel
Institut für Tierzucht
Prof.-Dürrwaechter-Platz 1
85586 Poing-Grub
Tel.: 08161 8640-7121
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: Tierzucht@LfL.bayern.de

Eine Frau sitzt auf der Weide neben einer Schafherde.

Giulia Kriegel

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