Notifizierungsverfahren für Labore im Vollzug des Abfallrechts
Laboratorien, die im Rahmen der Bioabfall- und Klärschlammverordnung Analysen durchführen möchten, müssen dazu von der zuständigen Behörde notifiziert, d.h. nach einem festgelegten Verfahren zugelassen werden. Die Grundlage für die Notifizierung bildet neben der Klärschlamm- und der Bioabfallverordnung das Fachmodul Abfall (FMA) - Kompetenznachweis und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich.
Aktuelles

Klärschlamm:
- Schwermetalle, Chrom VI, AOX, physikalische Parameter, Nährstoffe (FMA 1.2, 1.3, 1.4): Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (AQU 1a), Freising
- PCB, PCDD/PCDF, dl-PCB, B(a)P, PFC (PFOA+PFOS), PFOA, PFOS (FMA 1.5, 1.6, 1.7, 1.8): Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA), Speyer
- Die Anmeldung für beide Gruppen erfolgt über die LfL, E-Mail-Adresse: luerv-a-klaerschlamm@lfl.bayern.de
- Anmeldefrist 31.03.2020
Boden:
- Schwermetalle, physikalische Parameter, fakultative Parameter (FMA 2.2, FMA 2.3, FMB 1.2): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)
- PCB, B(a)P (FMA 2.4, FMA 2.5): Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
- Beide Ringversuche werden voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte stattfinden.
Bioabfall:
- Schwermetalle, physikalische Parameter, Fremdstoffe, Seuchenhygiene, Phytohygiene sowie BGK (FMA 3.2, 3.3, 3.5a, 3.5b)
- Informationen werden in Kürze auf den Internetseiten des LTZ Augustenberg bereitgestellt.
Zuständigkeit und Geltungsbereich
Die Abteilung für Qualitätssicherung und Untersuchungswesen (AQU) der LfL ist für die Notifizierung von Untersuchungsstellen für die FMA-Untersuchungsbereiche Klärschlamm, Boden und Bioabfall in Bayern zuständig. Da die von einem Land erteilte Notifizierung bundesweit gilt, besteht eine enge Zusammenarbeit und ein gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den Notifizierungsstellen der einzelnen Bundesländer.
Anforderungen an die Untersuchungsstellen
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Probenehmer berechtigt nicht zur Probenahme!
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2
Polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder Benzo(a)pyren (B(a)P):
- gültige Notifizierung nach FMA im Klärschlamm für den Parameter PCB oder
- gültige Notifizierung nach Fachmodul Boden/Altlasten für die Parameter polychlorierte aromatische Kohlenwas-serstoffe (PAK) bzw. PCB oder
- jeweils ein in der AbfKlärV genanntes Untersuchungsverfahren für die Parameter PCB bzw. (B(a)P) in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde aufgeführt oder
- erfolgreiche Teilnahme am letzten LÜRV Abfall im Untersuchungsbereich Klärschlamm für B(a)P
§ 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3
Arsen, Thallium, Eisen, Chrom VI, B(a)P, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-Dioxine) und/oder polyfluorierte Verbindungen (PFC):
- gültige Notifizierung nach Fachmodul Boden/Altlasten für Arsen, Thallium, Chrom VI und/oder B(a)P oder
- jeweils ein in der AbfKlärV genanntes Untersuchungsverfahren für die oben genannten Parameter in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde aufgeführt oder
- erfolgreiche Teilnahme am letzten LÜRV Abfall im Untersuchungsbereich Klärschlamm für B(a)P, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-Dioxine), PFC
Kompetenznachweis
In der Regel erfolgt der Kompetenznachweis durch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025, wobei die speziellen Anforderungen des FMA in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen sind.
Zur laufenden Kontrolle der Analysenqualität gehören interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen. Insbesondere sind Untersuchungsstellen, denen eine Notifizierung erteilt wurde oder die eine Notifizierung anstreben, verpflichtet regelmäßig an den länderübergreifenden Ringversuchen (LÜRV) teilzunehmen. Die erfolgreiche Teilnahme ist für jede Parametergruppe, für die die Untersuchungsstelle notifiziert ist, im Zeitraum von 12 bis maximal 24 Monaten nachzuweisen.
Antragstellung
Für die Antragstellung sind die Formblätter A1 bis A3 bei der Notifizierungsstelle einzureichen.
Zu beachten ist, dass die Untersuchungsbereiche jeweils in Teilbereiche untergliedert sind. Eine Notifizierung kann für einzelne Teilbereiche erteilt werden. Der Kompetenznachweis muss aber für jeden Parameter eines Teilbereiches erbracht werden!