Institut für Pflanzenschutz
Jahresbericht 2023 – Grundsatzfragen

Die Arbeitsgruppe IPS 1a ist zuständig für Grundsatzfragen im Pflanzenschutz und bearbeitet z. B. federführend Stellungnahmen zum Pflanzenschutzrecht und zu arbeitsgruppenüberschreitenden Fachfragen. Außerdem werden auch Anerkennungen von Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen sowie Genehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) erteilt. Darüber hinaus ist ein einheitlicher Vollzug bei Genehmigungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, die überwiegend durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Sachgebiet Landnutzung erteilt werden, sicherzustellen. Nicht zuletzt ist IPS 1a auch zentraler Ansprechpartner bei Fragen rund um den Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz für den Bereich Landwirtschaft und Gartenbau.

Anerkennung von Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen gemäß § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sachkundige Personen sind gemäß § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. In Bayern wurde festgelegt, dass die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Fortbildungen innerhalb des Ressorts durch externe Anbieter erfolgen soll.
Für die Anerkennung von Sachkunde-Fortbildungen in Bayern ist IPS 1a zuständig. Für das Jahr 2023 hat IPS 1a knapp 500 Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungsveranstaltungen anerkannt.

Anerkennungsverfahren für Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde

Politik- und Administrationsberatung

Im Rahmen der Politik- und Administrationsberatung sollen Fachkenntnisse und Fachwissen schnell an die Entscheidungsträger herangetragen werden.
IPS 1a hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) im Berichtsjahr u. a. durch Stellungnahmen unterstützt, z.B. zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf staatlichen Flächen. Hinzu kommen Stellungnahmen zu fachlichen Anfragen von Länderarbeitsgruppen.
Mit dem Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) wird das Ziel verfolgt, die Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können, weiter zu reduzieren. IPS 1a arbeitet in den Arbeitsgruppen "Integrierter Pflanzenschutz" und "Risikoreduzierung Umwelt" mit und unterstützt so die Arbeit des NAP-Forums.

Genehmigung der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist gemäß Pflanzenschutzgesetz grundsätzlich verboten. Allein für notwendige Maßnahmen im Steillagen-Weinbau und im Forst können die zuständigen Behörden der Länder Ausnahmen erteilen. Das IPS der LfL ist für die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 PflSchG im Steillagen-Weinbau zuständig.
Seit 2022 kann auch die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel mit Drohnen im Steillagen-Weinbau beantragt werden. IPS 1a hat im Jahr 2023 neunzehn Genehmigungen erteilt. Diese wurden auf das Jahr 2023 befristet. Insgesamt durften 41 ha Steillagen-Weinbauflächen in Franken mit dem Helikopter oder einer Drohne behandelt werden. So kann der Steillagen-Weinbau aufrechterhalten werden. Würde der Weinbau aufgegeben, würden nicht nur die Lagen verbuschen und damit eine einzigartige Kulturlandschaft verloren gehen, sondern der dort vorherrschenden Pflanzen- und Tierwelt die Grundlage entzogen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Biodiversität.

Koordination der Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) einer behördlichen Genehmigung.
Für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes und des entsprechenden Ordnungsrechts ist das Institut für Pflanzenschutz der LfL zuständig. Die Genehmigungen nach §12 Abs. 2 PflSchG erteilen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet Landnutzung, außer in Fällen, die über das Dienstgebiet eines AELF hinausgehen, die LfL. Jeder Antrag führt zu einer Einzelfallentscheidung. Umso wichtiger sind einheitliche Maßstäbe bei der Genehmigung.
An den zuständigen ÄELF und am IPS wurden im Jahr 2023 insgesamt 104 Anwendungen beantragt. Es wurden 103 Bewilligungen erteilt sowie eine beantragte Anwendungen abgelehnt. Die meisten Ausnahmegenehmigungen wurden für Gleisanlagen (rd. 84 %) sowie für sensible Industrie- und Betriebsflächen, v. a. Gas- und Tanklager und andere explosionsgefährdete Bereiche (rd. 7 %) erteilt. Bei einigen Anfragen an die ÄELF konnte bereits im Voraus geklärt werden, dass die strengen Genehmigungsanforderungen nicht erfüllt werden. Die Anfragenden verzichteten daraufhin auf eine Antragstellung.