Düngung
Häufig gestellte Fragen zur Düngeverordnung (FAQ)
Ergänzend zu den Erläuterungen der Düngeverordnung erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Düngeverordnung.
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Neue Fragen
1. Düngeplanung (N, P)
Werden für ein Jahr Sonderregelungen erlassen, können sie hier nachgelesen werden.
(Stand: 09.07.2021)
Welche Aufzeichnung zur Düngung muss im Sommer/Herbst gemacht werden?
Die EUF-Bodenuntersuchung mit der darauf beruhenden Düngebedarfsermittlung ist zugelassen.
(Stand: 16.07.2018)
(Stand: 16.04.2021)
(Stand: 20.02.2019)
Kleinstflächen bis 0,5 ha, die in größeren Feldstücken liegen und mit einer anderen Frucht bestellt sind, benötigen keine eigene Düngebedarfsermittlung und keine gesonderte Untersuchung auf den Bodenstickstoff, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Lagerfläche für Zuckerrüben
- Kartoffel-/Gemüseanbau für den Eigenverbrauch
- Auswinterungsschäden bei Wintergetreide und W-Raps
- Auflaufprobleme bei Sommerkulturen
Programme zu Düngebedarfsermittlung sind auf der LfL-Internetseite "Düngebedarfsermittlung" zu finden.
(Stand: 28.10.2022)
Für ein fehlerfreies Arbeiten mit diesem Excelprogramm muss eine Programmversion von Excel vorliegen, die 2010 oder später erschienen ist.
Werden diese Fehlermeldungen angezeigt, verwenden Sie entweder kein Excel (sondern z. B. Open Office oder Linux) oder Ihre Excelversion ist vor 2010 erschienen.
(Stand: 22.02.2018)
Grundsätzlich ist der Düngebedarf auf Grundlage der betriebsspezifischen Erträge zu ermitteln (Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre; falls in diesem Zeitraum ein Jahr deutliche Mindererträge aufwies [z. B. wegen Trockenheit], darf ersatzweise ein weiteres Jahr in der Vergangenheit für die Mittelwertbildung herangezogen werden). Insbesondere wenn keine eigenen Ertragsdaten vorliegen, dürfen alternativ auch die Durchschnittserträge auf Landkreisebene auf allen Flächen (auch rote Flächen) zur Berechnung ohne Nachweis verwendet werden. In den LfL-Programmen werden diese für die gängigsten Kulturen bereits vorgeschlagen. Zudem können die mittleren Landkreiserträge unter dem nachfolgenden Link eingesehen werden.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt Nmin-Werte zur Verfügung. Von welchem Regierungsbezirk der Nmin-Wert genommen werden kann, entscheidet der Flächensitz. Es kann aber auch der Betriebssitz als Entscheidungskriterium herangezogen werden.
Im Online-Düngebedarfsermittlungsprogramm gibt es zudem die Möglichkeit, den Nmin-Wert mit und ohne Grundlage einer Nmin-Untersuchung zu simulieren. (Auflagen in Roten Gebieten beachten!)
(Stand: 16.04.2021)
Prinzipiell ist bei Gemengen im Dropdown-Menü die Kultur mit dem höchsten Samenanteil (Körner je m²) auszuwählen.
(Stand: 16.04.2021)
Erfüllen weitere Schläge die Voraussetzung, mit dem untersuchten Schlag zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst zu werden, so gilt die DSN-Düngeempfehlung für alle Schläge dieser Bewirtschaftungseinheit.
Bei weiteren Schlägen des Betriebes mit der gleichen Kultur, die aber nicht zu dieser Bewirtschaftungseinheit gezählt werden können, kann nur der eigene Nmin-Wert als Grundlage für eine separate Stickstoffdüngebedarfsermittlung herangezogen werden. (Auflagen in Roten Gebieten beachten!)
(Stand: 30.01.2019)
Der berechnete Stickstoffdüngebedarf ist die standortbezogene Obergrenze, die für die Kultur während der gesamten Vegetation gilt. Der Bedarf darf auf Teilgaben aufgeteilt und ausgebracht werden.
Bei der Durchführung der Düngung darf i.d.R. der ermittelte Düngebedarf in der Gesamtsumme (Summe der Teilgaben) nicht überschritten werden.
Der berechnete Phosphorbedarf ist keine jährliche Obergrenze. Bei Phosphor ist das gemittelte dreijährige Ergebnis entscheidend.
(Stand: 30.01.2019)
Eine Bewirtschaftungseinheit ist gegeben, wenn folgendes zutrifft:
bei Stickstoffdüngung: gleiche Kultur mit gleichen Ertragserwartungen und Verwendungszweck, gleiche Vorfruchtwirkung, Humusgehalt, gleiche Herbstdüngung, gleiche org. Düngung (Vorjahr und Anwendungsjahr);
bei Phosphatdüngung: gleiche Kultur mit gleichen Ertragserwartungen, gleiche Stroh-/Blattbergung, gleiche Versorgungsstufe, wobei die Stufen A + B bzw. D + E zusammengefasst werden können.
(Stand: 10.02.2023)
Ja. Schläge, die im Vorjahr geteilt waren (z. B. unterschiedliche Kulturen) können zu einem Schlag zusammengefasst werden. Dabei ist bei der Düngebedarfsermittlung die Vorfruchtwirkung des flächenbedeutensten Teilschlag des Vorjahres zu verwenden. Bei der Wirkung der organischen Dünger im Vorjahr ist das flächengewichtete Mittel zu verwenden.
Eine Teilung des Schlages nur wegen der org. Düngung ist nicht zulässig.
(Stand: 03.06.2020)
Der höhere Stickstoffbedarfswert von E-Weizen ist rein über die angebaute Weizensorte nachzuweisen. Die Eiweißgehalte des Weizens spielen hier keine Rolle.
Hauptfrucht ist die Frucht, die im Mehrfachantrag steht.
Eine 2. Hauptfrucht ist eine Kultur, die wie eine Hauptfrucht gedüngt werden darf, aber aufgrund der Anbau- und Erntezeiten nicht im Mehrfachantrag erscheint.
Entweder ist die Saat vor 01.08. (bzw. Ernte der Deckfrucht) und die Ernte vor 31.12. oder die Ernte im Frühjahr, wobei der Saattermin ohne Bedeutung ist.
(Stand: 11.01.2018)
Der Landwirt, der den Mehrfachantrag gestellt hat, ist für die Fläche verantwortlich und muss deshalb die notwendigen Aufzeichnungen vorlegen können.
(Stand: 11.01.2018)
Für Zwischenfrüchte entspricht der Düngebedarf im Sommer/Herbst den Obergrenzen der DüV, die sich aus den Vorgaben zu den Regelungen der Sperrfristen und den Auflagen in den roten Gebieten ergeben.
(Stand: 28.06.2022)
Körnerleguminosen haben keinen N-Düngebedarf.
In Ausnahmefällen kann in der Düngebedarfsermittlung für Körnerleguminosen auch statt 0 kg N ein Stickstoffbedarfswert von 60 kg N/ha ansetzt werden, der aber ausschließlich über betriebseigene Wirtschaftsdünger gedeckt werden darf (zum Beispiel Krankheitsunterbrechung bei Steinbrand).
(Stand: 16.04.2021)
Der Düngebedarf kann im Excel-Programm berechnet werden. Hierzu muss die Kultur im Tabellenblatt "Vorauswahl" im Bereich "Hauptfrüchte" am Tabellenblattende mit dem entsprechenden Bedarfswert angelegt und ausgewählt werden. Die eingetragene Kultur erscheint anschließend im Tabellenblatt "Flächen und Kulturen" im Drop-down-Menü.
(Stand: 10.02.2023)
Luzerne und Klee haben einen Stickstoffbedarfswert von 0 bis 30 kg N je Hektar. In Ausnahmenfällen kann ein Stickstoffbedarfswert von 30 kg N/ha angesetzt werden, der ausschließlich über betriebseigene Wirtschaftsdünger gedeckt werden darf.
(Stand: 18.07.2018)
Die Eingabe im Düngebedarfsermittlungsprogramm ist als "Luzernegras 70 % Leguminosen" oder "Kleegras 70 % Leguminosen" möglich. Bei der Eingabe eines Ertrags von 50 dt Frischmasse wird im Programm ein Düngebedarf von 30 kg N/ha berechnet.
(Stand: 10.02.2023)
Obwohl die beiden Kleesorten im Herbst geerntet werden, dürfen sie im Herbst nicht gedüngt werden. Klee ist eine Leguminose und hat als Reinsaat einen Stickstoffdüngebedarf von 0 kg N je Hektar.
(Stand: 27.03.2018)
Ein mehrjähriger Feldfutterbau liegt vor, wenn die Kultur vor 15. Mai gesät wurde und zweimal im Mehrfachantrag erscheint.
(Stand: 27.11.2017)
Szarvasi-Gras wie auch andere mehrjährige Energiepflanzen stehen im Normalfall mindestens zweimal im Mehrfachantrag. Die Düngebedarfsermittlung für mehrjährige Energiepflanzen erfolgt nach dem Schema für mehrschnittigen Feldfutterbau. Es muss keine Nmin-Probe gezogen werden.
(Stand: 16.04.2021)
In diesem Fall darf keine Düngung erfolgen.
(Stand: 27.11.2017)
Die Düngung nach dem letzten Schnitt im Herbst wird dem Folgejahr und nicht dem aktuellen Düngejahr zugerechnet. Die Anrechnung erfolgt wie bei einer Frühjahrsgabe.
(Stand: 27.11.2017)
Eine Güllegabe ist ab 15. März möglich. Bei der Zugabe eines Nitrifikationshemmers (NI) ist die Gülleausbringung ab 1. März möglich.
(Stand: 22.02.2018)
Es muss ein Kompostierungsprozess (Abbauprozess mit Prozesstemperatur) durchlaufen sein. Die Bioabfallverordnung beschreibt den Prozess wie folgt:
Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Temperatur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von 60 °C über 6 Tage oder von 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken.
Wirtschaftsdünger bleiben auch nach aerober Behandlung Wirtschaftsdünger (gem. Düngegesetz) und werden nicht zu Kompost im Sinne der DüV.
(Stand: 27.11.2017)
Nährstoffgehalte organischer Dünger, die durch Ausscheidungen verschiedene Tierarten anfallen, können anteilig des Anfalls berechnet werden. Eine Untersuchung ist nicht notwendig. Die Berechnung darf nach Zahlen der Basisdaten Tabelle 5 oder mit dem Excelprogramm zur Berechnung von Nährstoffgehalt und Füllstand in (Gemeinschafts-)Güllegruben erfolgen.
(Stand: 28.06.2022)
Biogasanlagen, die Gärrest abgeben, müssen zu jedem Hauptabgabetermin (in der Regel 3x/Jahr) ihren Gärrest untersuchen lassen. Wird der Gärrest nur auf betriebseigenen Flächen ausgebracht, muss der Gärrest mind. 1x/Jahr untersucht werden.
Alternativ dürfen auch die Werte des LfL-Gärrestrechners (ab Programmversion 2021) verwendet werden. Eine Untersuchung ist dann nicht mehr notwendig, wenn die Berechnung mindestens einmal jährlich und eine Neuberechnung bei Änderung des Substrateinsatzes in Biogasanlagen erfolgt. Das Berechnungsergebnis darf auch auf roten Flächen verwendet werden.
(Stand: 16.12.2021)
Für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 DüV dürfen eigene Gülleuntersuchungsergebnisse (Laborergebnisse) verwendet werden. Die Gülleuntersuchungsergebnisse können im LfL-Programm zur Düngebedarfsermittlung eingegeben werden.
Grundsätzlich dürfen auch die LfL-Basisdaten (beachte Vorgaben rote Gebiete) oder im LfL-Lagerraum-Programm berechnete Gülle-Nährstoffgehalte verwendet werden.
(Stand: 10.02.2023)
2. Regelungen zur Ausbringung
Ein Getreidebestand ist ab BBCH 30 hinreichend entwickelt.
Der Bestand von anderen Kulturen ist ab einer Bodenbedeckung von 70 % hinreichend entwickelt.
Zur Beantwortung der Frage stehen Beispielfotos zur Verfügung.
(Stand: 19.12.2019)
Es ist ein Verstoß gegen die Düngeverordnung.
(Stand: 27.11.2017)
(Stand: 16.04.2021)
Die Ausbringung von Resten aus dem Gemüse- und Weinanbau gilt als Ausbringung eines Ernterückstands, wenn alle folgende Punkte eingehalten werden:
- Die in der Verarbeitungsanlage anfallenden Erntereste könnten grundsätzlich (insbesondere hinsichtlich Menge und Konsistenz) auch bei Arbeitsschritten auf dem Feld anfallen,
- mit Ausnahme einer für die Verteilung evtl. notwendigen Zerkleinerung erfolgt keine weitere Verarbeitung, so dass die Konsistenz der Erntereste im Wesentlichen erhalten bleibt,
- die Aufbringung sollte innerhalb von fünf Tagen nach dem Anfall erfolgen und
- die anfallenden Erntereste werden wieder auf die gesamte Ursprungsfläche breitflächig verteilt.
Harnstoff ohne Ureasehemmer darf seit 2020 nur noch auf unbestelltes Ackerland ausgebracht werden und muss unverzüglich (4 Stunden) eingearbeitet werden. Auf bestellten Flächen darf nur noch Harnstoff mit Ureasehemmer verwendet werden. Diese Vorgabe gilt auch für Düngermischungen (physikalische), wenn Harnstoff ≥ 44 % Stickstoff in der Mischung enthalten ist.
Die Vorgaben gelten nicht für Düngemittel, die weniger als 44 % Stickstoff enthalten (z.B. AHL, Piamon, YaraVera UREAS).
(Stand: 18.02.2020)
Unter der Überschrift Regelungen zur Ausbringung sind die Vorgaben zur Gerätetechnik nachlesbar.
(Stand: 18.02.2020)
Der direkte Eintrag von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln in oberirdische Gewässer ist zu vermeiden. Sofern ein Gully in ein oberirdisches Gewässer entwässert, ist deshalb auch der Eintrag in den Gully zu vermeiden. Durch einen geschlossenen Gullydeckel wird ein Eintrag in der Regel vermieden.
(Stand: 07.06.2021)
3. Obergrenzen (Grenze 170 kg N/ha)
Unter häufige gestellte Fragen zur Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) (FAQ) sind Antworten auf diese und weitere Fragen zu finden.
(Stand: 30.01.2019)
Häufig gestellte Fragen zur Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) (FAQ)
Ja.
(Stand: 16.04.2021)
4. Sperrfristen und Herbstdüngung
Wo kann ich nachschauen, ob ich eine Kultur im Herbst noch düngen darf?
Ja.
(Stand: 16.04.2021)
5. Stoffstrombilanz
Werden für ein Jahr Sonderregelungen erlassen, können sie hier nachgelesen werden.
(Stand: 19.12.2019)
Wer eine Stoffstrombilanz rechnen muss, kann im Kapitel "Stoffstrombilanz nach Hof-Tor-Ansatz" auf der Internetseite "Nährstoffvergleich im landwirtschaftlichen Betrieb" ermittelt werden.
(Stand: 10.02.2023)
6. Lagerkapazität
Ja. Bei höherem Strohanteil wird auch der Anfall höher.
(Stand: 11.01.2018)
In Bayern ist die Zupacht von Lagerraum für die notwendige Lagerkapazität anerkannt, wenn ein gültiger schriftlicher Vertrag vorliegt. Ein Mustervertrag steht zur Verfügung.
(Stand: 19.12.2019)
Informationen zur Feldrandlagerung (Seitenmitte) (Stand: 16.11.2023).
Gülle bleibt auch nach der Separation Gülle und wird nicht zu Festmist. Das heißt, die Lagerkapazität im Betrieb muss so groß sein, dass der gesamte Gülleanfall ("flüssigen und festen Anteil") gelagert werden kann. Durch die Separation wird der benötigte Platz in der Güllegrube zwar kleiner, dafür muss aber eine entsprechend große Lagerstätte für den separierten trockenen Gülleanteil nachgewiesen werden.
(Stand: 19.12.2019)
Eine leichte Rinderrasse liegt vor, wenn das Lebendgewicht der Kuh maximal 500 kg beträgt.
Leichte Rassen werden in erster Linie in der Mutterkuhhaltung und für Extensivflächen gehalten, z. B. Hinterwälder, Galloway, Schottische Hochlandrinder, Dexter, Fjäll-Rind, Zwergzebus, Yaks und andere. Aber auch Jersey als Milchviehrasse gehört zu den leichten Rassen.
(Stand: 11.01.2018)
Im Tabellenblatt "Abweichende Werte" können bereits hinterlegte Tiergruppen in ihren Nährstoffanfall etc. angepasst werden. Werte für (sehr) stark N-/P-red. gefütterte Schweine müssen über die Stallbilanz belegt werden. N-/P-reduzierte Fütterung von Milchvieh kann/darf nicht eingegeben werden.
(Stand: 16.04.2021)
Landkreismittel der Wetterstation (Mittel der vergangenen 10 Jahre), siehe Lagerraumprogramm
Falls eine eigene Wetterstation mit den entsprechenden Aufzeichnungen (langjähriger Niederschlag) vorhanden ist, können diese verwendet werden. Es ist ein Mittelwert aus den letzten 10 Jahren zu bilden.
(Stand: 16.04.2021)
Die Düngeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer landwirtschaftlichen oder privaten Tierhaltung. Das bedeutet, dass die Mindestlagerkapazität (in Abhängigkeit vom Weideanteil) immer vorzuhalten ist. Das kann beispielsweise auch in Form eines wasserdichten Containers oder im Stall selbst sein. Wenn der Lagerraum nicht vorgewiesen werden kann, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Düngeverordnung.
(Stand: 16.04.2021)
Die Lagerkapazität kann über die Berechnung der Lagerkapazität im Lagerraum-Programm belegt werden.
(Stand: 16.04.2021)
7. Dokumentation der Düngung
Bei der Düngebedarfsermittlung und damit auch bei der Berechnung der Düngeobergrenze müssen nur die deklarierten Nährstoffe berücksichtigt werden.
Bei der Aufzeichnungspflicht sind alle Nährstoffmengen zu erfassen.
(Stand: 10.02.2023)
8. Länderregelungen zur DüV (AVDüV) – rote Gebiete, gelbe Gebiete
Die "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" ist eine Landesverordnung und setzt die Auflagen bei der Düngung in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphor (sogenannte "gelbe Gebiete") fest.
(Stand: 16.12.2021)
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