Jahresbezogene Informationen im Bereich Düngung

Gerste

Während des Jahres werden situationsbezogen Informationen zur Düngung bekannt geben. In machen Jahren sind als Reaktion auf eine Gesetzeslage oder Extremwetterlage auch Ausnahme- oder Sonderregelungen erforderlich.
Sonderregelungen gelten nur für einen konkreten Zeitraum und für den genannten Sachverhalt. Eine Übertragung in andere Bereiche ist unzulässig.

2024

Witterungsereignisse Ende Mai/Anfang Juni

Aufgrund der außerordentlichen Witterungsereignisse der letzten Tage macht die LfL als landesrechtlich zuständige Stelle von der Möglichkeit nach §3 Abs. 3 DüV Gebrauch, den bereits berechneten Düngebedarf um höchstens 10 Prozent überschreiten zu dürfen. Dies gilt für Grünland und Ackerkulturen, ausgenommen Wintergerste, Winterraps und GPS in ganz Bayern, aber nur außerhalb roter Gebiete.
Die Entscheidung, ob die örtlichen Witterungsverhältnisse zu einem höheren Düngebedarf und damit zur erforderlichen Nachdüngung führen, obliegt dem Landwirt.
Der Düngebedarf muss nicht neu berechnet werden, jedoch muss dies in den Düngeaufzeichnungen (handschriftlicher Hinweis "witterungsbedingt" ausreichend) vermerkt werden.

2021

Bei Hagelschäden mit Totalausfall ist folgendes zu beachten

Der im Düngejahr wirksam werdende Anteil der bereits ausgebrachten N-Nährstoffmenge muss bei der Folgekultur, die im gleichen Kalenderjahr steht mit 50 % angerechnet werden.
Die ausgebrachte P-Menge wird zu 100 % bei der Düngebedarfsermittlung der Folgekultur angerechnet.

2020

Verschiebung der Sperrfristen auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau

Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar. Auf Antrag wurde für den Herbst/Winter 2020/21 in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten die Kernsperrfrist auf Grünland um zwei bzw. vier Wochen verschoben.

Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 210. Jd. (2020), Heft 42, Seite 35) pdf 165 KB

Vorzeitiger Kulturwechsel aufgrund der Spätfröste im Mai

Durch den Spätfrost im Mai erfror in Teilen Bayerns die Getreideblühte, wodurch sich in den Ähren keine bzw. nur wenig Körner bildeten. Statt einer geplanten Körnerernte wurde deshalb das Getreide z.T. vorzeitig als Ganzpflanzensilage (GPS) vom Feld abgefahren.

Für die Düngebedarfsermittlung der Folgekultur gilt:

  • Steht die Folgekultur im Mehrfachantrag, ist die Düngebedarfsermittlung für Hauptfrucht in den verfügbaren Programmen zu erstellen.
  • Erfüllt die Folgekultur die Bedingungen einer Zweitfrucht, ist die Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte mit den neuen Vorgaben der DüV (ohne Ausbringverluste, höhere Mindestwirksamkeit von org. Düngern) zu rechnen. Ein Excelprogramm steht zur Verfügung.
  • Wurde die frostgeschädigte Kultur kurz vor dem Spätfrost noch gedüngt, konnte der Dünger von der Kultur nicht mehr aufgenommen werden. Somit steht diese Düngegabe der nachfolgenden Kultur zur Verfügung. Dies sollte bei der Düngeplanung der Folgekultur berücksichtigt werden.
Für den Nährstoffgehalt der frostgeschädigten, geernteten Kultur gilt:
Als Nährstoffgehalt für die gerntete Kultur können die Basisdaten (z.B. GPS Gerste) verwendet werden. Es können auch eigene Werte verwendet werden, wenn die Nährstoffe entsprechende untersucht wurden.

Änderung der Düngeverordnung 2020

Am 01.05.2020 traten die Änderungen der Düngeverordnung in Kraft. Grundsätzlich gelten für 2020 die Vorgaben der Düngeverordnung von 2017 mit folgenden wichtigen Änderungen für die Landwirte ab sofort:
  • Wegfall der Nährstoffbilanz, stattdessen Aufzeichnung der tatsächlichen Düngung innerhalb von 2 Tagen nach der erfolgten Düngung:
    • Neben der Schlagbezeichnung, Bewirtschaftungseinheit und der Schlaggröße sind die Düngerart, die Ausbringmenge und die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und des Phosphats aufzuzeichnen.
    • Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.
    • Die Aufzeichnungen können formlos (z.B. handschriftlich) erfolgen (siehe Muster-Formblatt). Ab 2021 wird die Aufzeichnung direkt in der EDV-Anwendung zur Düngebedarfsermittlung der LfL möglich sein.
  • Erweiterung der Sperrfristen für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost (1.12.-15.01.)
  • Neue Sperrfrist für Phosphatdünger mit mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse (1.12.-15.01.)
  • Begrenzung der Düngung von Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern auf 80 kg N/ha ab 01.09.
  • Erweiterung der Gewässerabstände bei zum Gewässer hin geneigten Flächen

2019

Verschiebung der Sperrfristen auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau

Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar. Auf Antrag wurde für den Herbst/Winter 2019/20 in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten die Kernsperrfrist auf Grünland um zwei bzw. vier Wochen verschoben.

Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 42, Seite 39) pdf 162 KB

Sonderregelungen zur Trockenheit 2019

Auch dieses Jahr leiden bzw. litten einige bayerische Regionen unter einer extremen Trockenheit. Auf den betroffenen Acker- und Futterflächen ist die Ernte gering oder fällt komplett aus. Aufgrund dieser Trockenheitsschäden wurden folgende Sonderregelungen beschlossen:

Nährstoffbilanzierung Kalenderjahr 2019 bzw. Wirtschaftsjahr 2019/20

    Der Ertrag aus dem Jahr 2019 ist in der Nährstoffbilanz wie folgt anzugeben werden:

    • Bei Nicht-Grobfutterflächen (z. B. Getreide, Zuckerrübe):
      • Der Ertrag des Jahres 2019 ist mit den tatsächlichen Werten in der Bilanz anzugeben. Sollten die Kontrollwerte der Bilanz durch die trockenheitsbedingten Minderträge nicht eingehalten werden können und das durch eine Kontrolle festgestellt werden, wird das durch das Fachzentrum für Agrarökologie bei der Beurteilung, ob eine Beratungspflicht besteht, berücksichtigt.
    • Grobfutterflächen für Wiederkäuer (z. B.: Rinder, Schafe, Ziegen, Damwild):
      • In der Nährstoffbilanz nach DüV wird der Grobfutterertrag aus der Grobfutteraufnahme der Tiere berechnet. Wenn aufgrund der oben genannten Trockenheit der Grobfutterertrag voraussichtlich nicht ausreicht, können zusätzliche Grobfutterzugänge(oder fehlende Grobfutterverkäufe) notwendig sein. Die zusätzlichen Zukaufsmengen müssen in der Bilanz nicht angegeben werden. Allerdings müssen diese Zukäufe schriftlich dokumentiert und dem Ausdruck der Nährstoffbilanz beigelegt werden.
    • Andere Grobfutterflächen: siehe Nicht-Grobfutterflächen
    Düngebedarfsermittlung
    Grundsätzlich sind für die Düngebedarfsermittlung eigene Erträge zu verwenden. Für die Bildung des Durchschnittsertrages für die Bedarfsermittlung 2020 können die Erträge der Jahre 2019, 2018, 2017 und 2016 herangezogen werden, wobei das schlechteste Ertragsjahr gestrichen werden kann.

    Ausnahmeregelung für die erste Düngegabe im Frühjahr 2019

    Aufgrund der Neuerungen 2019, die vor allem in roten Gebieten zusätzliche Bodenstickstoff- und Wirtschaftsdüngeruntersuchungen erfordern und diese bisher in vielen Fällen noch nicht vorliegen, wurde festgelegt, dass im Falle einer Betriebskontrolle fehlende Düngebedarfsermittlungen oder Untersuchungsergebnisse auf Bodenstickstoff bzw. Wirtschaftsdüngeruntersuchungen ausnahmsweise in ganz Bayern (unabhängig von der Gebietskulisse der AVDüV) bis zum 15. März 2019 nachgereicht werden können.
    Die erste Düngegabe kann somit ausnahmsweise ohne vorherige schriftliche Düngebedarfsermittlung erfolgen. Als Orientierung zur Bemessung der Ausbringmenge sind in diesem Fall die veröffentlichten Nmin-Werte heranzuziehen. Die schriftliche Düngebedarfsermittlung ist aber unverzüglich und spätestens bis 15. März nachzuholen, sobald die Untersuchungsergebnisse vorliegen und das Onlineprogramm zur Bedarfsermittlung zur Verfügung steht.

    2018

    Sonderregelungen zur Trockenheit 2018

    In vielen Regionen Bayerns leiden bzw. litten die Acker- und Futterbauflächen unter der lang anhaltenden Trockenheit in den Sommermonaten. Bei Getreide kam es regional zu erheblichen Ertragsausfällen, Futterbauflächen verdörrten und Herbstansaaten liefen schlecht oder nicht auf. Wie ist mit den geringeren Erträgen in der Nährstoffbilanzberechnung 2018 und der Düngebedarfsermittlung 2019 umzugehen?
    Aufgrund dieser Trockenheitsschäden wurden folgende Sonderregelungen beschlossen:

    Nährstoffbilanzierung Kalenderjahr 2018 bzw. Wirtschaftsjahr 2018/19

      Der Ertrag aus dem Jahr 2018 kann in der Nährstoffbilanz ausnahmsweise wie folgt angegeben werden:

      • Bei Nicht-Grobfutterflächen (z. B. Getreide, Zuckerrübe):
        • Als Ertrag 2018 kann der Durchschnitt der tatsächlichen Erträge der letzten drei Jahre, die in den Nährstoffbilanzen anzugeben waren, angesetzt werden.
      • Grobfutterflächen für Wiederkäuer (z. B.: Rinder, Schafe, Ziegen, Damwild):
        • In der Nährstoffbilanz nach DüV wird der Grobfutterertrag aus der Grobfutteraufnahme der Tiere berechnet. Wenn aufgrund der oben genannten Trockenheit der Grobfutterertrag voraussichtlich nicht ausreicht, können zusätzliche Grobfutterzugänge notwendig sein. Die zusätzlichen Zukaufsmengen müssen in der Bilanz nicht angegeben werden. Allerdings müssen diese Zukäufe schriftlich dokumentiert und dem Ausdruck der Nährstoffbilanz beigelegt werden.
      • Andere Grobfutterflächen: siehe Nicht-Grobfutterflächen
      Düngebedarfsermittlung
      Ist der Ertrag 2018 um mehr als 20 % geringer als 2017, können für die Berechnung des dreijährigen Durchschnitts die Erträge von 2017, 2016 und 2015 berücksichtigt werden.

      Sonderregelung bei vorzeitigem Raps-Umbruch 2018

      Aufgrund der Trockenheit 2018 lief in einigen Regionen der gesäte Winterraps sehr lückig oder gar nicht auf oder er starb nach der Keimung wieder ab. Der schlechte bzw. abgestorbene Rapsbestand macht es bei manchen Betrieben nötig, den Raps umzubrechen und das Feld mit einer anderen Kultur zu bestellen. Da in der Regel zur Rapssaat die in der DüV erlaubten Düngemengen gegeben werden und durch den Rapsumbruch die gegebenen Düngemengen vom Raps nicht aufgenommen werden konnten, sind im Boden die Nährstoffe zum größten Teil noch vorhanden. Diese Nährstoffe müssen von der nachfolgenden Kultur genutzt werden können. Deshalb ist bei der Abwägung der Nachbaumöglichkeiten aus rechtlicher Sicht zuerst zu prüfen, ob eine Kultur gesät werden kann, die nach DüV im Herbst gedüngt werden darf bzw. einen Düngebedarf hat. Eine solche Kultur ist zu diesem späten Zeitpunkt im Jahr (18. September) nur mehr die Wintergerste (nach Getreidevorfrucht).
      Liegt keine Getreidevorfrucht vor und wird Gerste angebaut, ist dies ausnahmsweise kein Verstoß. Kann keine Gerste gebaut werden, ist ausnahmsweise auch die Aussaat anderer Kulturen (z. B. Winterweizen, Triticale) zulässig.
      Wenn die N-Düngung zu Winterraps nach ortsüblichen Bedingungen erfolgte und dann unabsehbar aufgrund der extremen Trockenheit der Stickstoff von der Kultur nicht verwertet werden konnte, wird in diesen Fällen der Nachbau von z.B. Winterweizen nicht als Verstoß gegen die Düngeverordnung geahndet.
      Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung ist, dass der Winterraps tatsächlich ausgesät wurde. Der Saatgut-Zukauf ist zu belegen (z. B. Saatgutrechnung, Saatgut-Etikett). Es ist (formlos) zu dokumentieren, auf welchen Flächen der Raps umgebrochen und eine andere Kultur nachgebaut wurde. Die Richtigkeit bzw. Plausibilität der Angaben wird bei Kontrollen geprüft.
      Bei der Düngebedarfsermittlung 2019 sind die ausgebrachten Stickstoffmengen zu Winterraps entsprechend zu berücksichtigen.

      Bilder zur Trockenheit 2018

      Acker mit vertrockneten und nicht aufgegangenen Ausfallerbsen in Mittelfranken

      Vertrocknete Erbsen in Mittelfranken

      Acker mit vertrockneten und nicht aufgegangenen Ausfallerbsen in Mittelfranken

      Raps in Unterfranken

      Vertrocknete Blühflächen in Mittelfranken, in denen die Herbstblüher fehlen.

      Vertrocknete Blühflächen in Mittelfranken

      Vertrocknete Blühflächen in Mittelfranken, in denen die Herbstblüher fehlen.

      Vertrocknete Blühflächen in Mittelfranken

      Gegrubberte Ackerfläche in Oberbayern mit leichten Verschlemmungen

      Gegrubberte Ackerfläche in Oberbayern

      Nahaufnahme der Verschlemmungen und Trockenheitsrisse im gegrubberten Boden

      Trockenheitsrisse in Oberbayern

      Geradliniges Grenzpflügen ist im trockenen, harten Boden nicht möglich.

      Grenzpflügen in Mittelfranken

      Pflug kommt stellenweise, sichtbar in der Bildmitte, nicht in den Boden.

      Grenzpflügen in Mittelfranken

      Große Trockenheitsrisse im Boden in Unterfranken

      Trockenheitsrisse in Unterfranken

      Lückenhaft aufgegangener Raps in Oberbayern.

      Raps in Oberbayern

      Vertrockneter Aufwuchs für den dritten Schnitt der Luzerne in Mittelfranken

      Luzerne in Mittelfranken

      Mais in Unterfranken, der aufgrund der Trockenheit die Blätter zusammenrollt

      Mais in Unterfranken

      Mais in Unterfranken, der aufgrund der Trockenheit die Blätter zusammenrollt

      Mais in Unterfranken

      Maiskolben, der aufgrund der Trockenheit nur zur Häfte Körner ausgebildet hat

      Maiskolben in Unterfranken

      Grobe, steinharte Erdklumpen bei dem Versuch in Neustadt/Aisch zu pflügen.

      Pflugfurche in Mittelfranken

      Pflügen nach Mais ist aufgrund der Trockenheit in Neustadt/Aisch nicht möglich.

      Pflugfurche in Mittelfranken

      Vertrocknete, braun gewordene Gräser in einer Grünlandneuansaat.

      Grünlandneuansaat in Mittelfranken

      Vertrockneter Aufwuchs einer Vertragnaturschutz-Wiese in Mittelfranken

      Vertragsnaturschutz-Wiese in Mittelfranken

      Vertrocknete B48-Fläche in Unterfranken

      Vertrocknete B48-Fläche in Unterfranken

      Ein Zuckerrübenbestand am 27.9.2018 in Mittelfranken

      Zuckerrübenbestand in Mittelfranken

      Die Zuckerrüben sind im September halb so groß wie in normalen Jahren.

      Zuckerrübe in Mittelfranken

      Aufgrund der Trockenheit braun gewordene Wälder in Mittelfranken

      Wälder in Mittelfranken

      Weitere Informationen